Zitiergebot
Das Zitiergebot des Grundgesetzes für die BRD ist die Pflicht des Gesetzgebers (Ius cogens), bei Gestaltung eines Gesetzes, welches eine Einschränkung der Grundrechte zur Folge hat, im entsprechenden Gesetzestext das durch das Gesetz eingeschränkte Grundrecht zu nennen (Art. 19 Abs. 1, S 2; Art. 80, Abs. 1, S. 3 Grundgesetz). Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist ein BRD-Gesetz verfassungswidrig[1] und somit nichtig (§ 78 BVerfGG). Das Zitiergebot war ursprünglich als Schutzmaßnahme gegen voreilige und willkürliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Einschränkung der Grundrechte gedacht. Das Bundesverfassungsgericht schreitet allerdings nicht ein, wenn eine BRD-Regierung das Zitiergebot missachtet, sondern deckt jedweden Rechtsbruch der BRD, da es als oberstes Gerichtsorgan der Fremdherrschaft nur den Bestand der BRD sicherzustellen hat[2]. Den ursprünglich provisorischen Charakter des Grundgesetzes erkennt man auch daran, daß Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit vom Zitiergebot nicht betroffen sind[3].
Verweise
- Nichtige BRD-Gesetze - Verstoß gegen das Zitiergebot onlinezeitung24.de