Jesuitengesetz

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Jesuitengesetz hieß das Reichsgesetz vom 4. Juli 1872, das den Jesuitenorden und die ihm verwandten Orden (Redemptoristen, Lazaristen, Priester vom heil. Geist und Gesellschaft vom heil. Herzen Jesu) für das Reichsgebiet verbot und ihre Niederlassungen auflöste.

Erläuterung

Das Gesetz war eine der ersten scharfen Maßregeln des Kulturkampfs, veranlaßt durch eine liberale Petitionsbewegung, die bei der Reichstagsmehrheit rasch Anklang fand. Vom Zentrum wurde die Aufhebung des Jesuitengesetzes immer wieder beantragt. Aber erst unter der Kanzlerschaft Bernhard von Bülows, in der Zeit seines ausschlaggebenden Einflusses im Vorkriegsreichstag, erreichte es die Aufhebung des § 2 (Bundesratsbeschluß vom 8. März 1904), der die Ausweisung ausländischer und die Aufenthaltsbeschränkung inländischer Jesuiten bestimmte; das übrige Gesetz (§ 1) fiel im Ersten Weltkrieg gegen Deutschland (Bundesratsbeschluß vom 19. April 1917).

Siehe auch

Verweise