Kongoakte

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Im Bewußtsein der Verantwortung für das Gemeinschaftsleben der europäischen Nationen legte Bismarck in dieser Zusammenkunft die rechtlichen Grundsätze kolonialer Erwerbungen in Afrika. Das französische Volk antwortete mit dem Sturz der an dieser Konferenz beteiligten Regierung.

Die Kongokonferenz fand vom 15. November 1884 bis zum 26. Februar 1885 in Berlin statt. Die Bezeichnung rührt daher, daß auf ihr unter anderem auch die Grenzen des Kongo definiert wurden. Ein wichtiger Punkt, der auf deutsches Bestreben zustande kam, war das Verbot des Sklavenhandels, das auf Grundlage des Vertrages bei der Sklavenhändlerrevolte in Deutsch-Ostafrika wenige Jahre darauf auch konsequent durchgesetzt wurde.

Das Schlußdokument, die Kongoakte (Berliner General-Akte), bildete die Grundlage für die friedliche Erschließung und wirtschaftliche Entwicklung Afrikas. Bei Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurde das darin vereinbarte Neutralitätsgebot von England und Frankreich einseitig gebrochen. Auch die deutsche Bitte an die VSA, die darin vereinbarten Beschlüsse von den vertragsbrüchigen Staaten einzufordern, traf auf taube Ohren. Der Überfall auf die deutschen Kolonien und erst recht der Raub nach dem Ersten Weltkrieg stellen somit eindeutige Rechtsbrüche dar. So heißt es in einem Protest der deutschen Kolonial-Gesellschaft zum Bruch des Vertrages:[1]

Die Deutsche Kolonialherrschaft erhebt vor der gesamten Kulturwelt Protest gegen das unmenschliche, das ganze europäische Kulturwerk in Afrika zerstörende, dem Völkerrecht und bestimmten internationalen Verträgen hohnsprechende Vorgehen der Engländer und Franzosen in den deutschen Kolonien.
Die Ausdehnung des Krieges auf die gegen einen europäischen Angriff nicht geschützten deutschen Kolonien Afrikas trägt ausgesprochen den Charakter eines Raubzuges. Ein derartiges Vorgehen war in keiner Weise durch das Kriegsinteresse geboten und ist weder rechtlich noch sittlich zu rechtfertigen. Die Zerstörung jahrelanger mühevoller, von einer europäischen Nation in Afrika geleisteter Kulturarbeit durch andere europäische Völker kann das Ergebnis des Weltkrieges nicht beeinflussen. Die Wirkung aber davon, daß jetzt vor den Augen der Eingeborenen Weiße gegen Weiße und unter ihnen Schwarze gegen Weiße kämpfen müssen, wird in Zukunft dem Kolonisationswerk jedes europäischen Volkes in Afrika verhängnisvoll werden.
In voller Würdigung solcher Gefahr hat die Kongoakte durch den Artikel 11 den Garantiemächten, also auch England und Frankreich, die Verpflichtung auferlegt, darauf Verzicht zu leisten ihre Feindseligkeiten auf die durch die Akte neutralisierten Gebiete zu erstrecken oder dieselben als Basis für kriegerische Operationen zu benutzen. (...)
Noch im Jahre 1903 hat die britische Regierung unter Berufung auf die Kongoakte, nach beinahe einstimmiger Annahme einer Resolution durch das Unterhaus, gegen die Verletzung der Akte durch den Kongostaat protestiert und einen Appell an alle Signatarmächte der Akte gerichtet, um Maßregeln zur Abstellung der Mißstände zu ergreifen, und heute scheut sich dasselbe England mit seinem Verbündeten Frankreich nicht, sich selbst in weit schlimmerer Weise über grundlegende Bestimmungen der Akte hinwegzusetzen (...)


Die Akte:[2]

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Verweise

Literatur

  • Die Kongoakte in: „Die Handelsverträge des Deutschen Reichs. Eine Zusammenstellung der geltenden Handels-, Zoll-, Schiffahrts- und Konsularverträge des Reichs und einzelner Bundesstaaten mit dem Auslande“, 1906, S. 1354ff. (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
  • Christian von Bornhaupt: „Die Kongo-Akte und der Freihandel“ Vortrag, 1902
  • Georg Königk: „Die Berliner Kongokonferenz“, Essener Verlagsanstalt 1938
  • Henry M. Stanley: „Der Kongo und die Gründung des Kongostaates; Arbeit und Forschung“. Aus dem Englischen (1885) (PDF-Datei)

Fußnoten

  1. Protest der Deutschen Kolonial-Gesellschaft gegen die koloniale Kriegführung Englands und Frankreichs
  2. in: Karl Gareis: Institutionen des Völkerrechts, 1901, S. 277ff. (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!