Konkubinat

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Konkubinat (von lat. concubitus „Beischlaf“; Pl. Konkubinate) ist die Bezeichnung für eine erlaubte, relativ permanente, nicht verheimlichte sexuelle Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau bzw. Frauen, mit welcher/welchen er nicht rechtmäßig verheiratet ist. Das Konkubinat wird daher nicht durch das Eherecht geregelt. Ursprünglich war das Konkubinat eine gesetzlich erlaubte außereheliche Gemeinschaft für Personen, die nach römischem Recht eine bürgerliche Ehe nicht eingehen konnten, z. B. Freigelassene. Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung heißt Konkubine; eine männliche Form dieses Wortes existiert im deutschen Sprachgebrauch nicht. Das Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Personen wird als Homo-Konkubinat bezeichnet.

Geschichte

Das Konkubinat (concubinatus) war im römischen Staat, wie in der ganzen Antike, erlaubt, wiewohl nicht mit Frauen höheren Standes. Die aus einer solchen Verbindung entsprungenen Kinder (lat. filii naturales, dt. „Natürliche Kinder“) hatten Anspruch auf Alimentation und konnten aus dem Nachlass des Vaters, sofern keine eheliche Nachkommenschaft vorhanden war, mit der Mutter ein Sechstel als Pflichtteil fordern, auch durch nachträgliche Heirat ihrer Eltern eheliche Kinder werden. Nach und nach wurde versucht das immer mehr um sich greifende Konkubinat zu beschränken. So hatte Konstantin I. verboten, den Kindern etwas zu hinterlassen und das Konkubinat für höhere Staatsbeamte untersagt. Völlig verboten wurde es im 9. Jahrhundert von Leo Philosophus.

Im Mittelalter ist das Konkubinat nie als rechtliches Verhältnis behandelt worden. Für das Erste Deutsche Reich untersagten ihn speziell die Polizeiordnungen von 1530 und 1577, die letztere infolge der Beschlüsse des Tridentinischen Konzils.

Im Zweiten Deutschen Reich war das Konkubinat zeitweilig in einzelnen — vorwiegend katholisch geprägten — Staaten (Königreich Württemberg, Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Herzogtum Braunschweig, Königreich Bayern) landesrechtlich strafbar, wenn durch ein fortgesetztes häusliches Zusammenleben ein öffentliches Ärgernis als gegeben angesehen wurde.

Vergleich: Ehe und Konkubinat
Ehe / Konkubinat heterosexuell homosexuell
Ehegemeinschaft
(Familie)
Basis: Verwandtschaft [1] [2]
Ziel: Nachwuchs, Erbschaft, Existenzsicherung
Dauer: auf Lebenszeit
Ende: Nach Beendigung der Ehegemeinschaft besteht Anspruch auf Entschädigung (Unterhalt)
Scheidung: offizielle Aufhebung der Ehe vor einem Gericht[3]
Recht: Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG
Lebensgemeinschaft
(Konkubinat)
Basis: Zweierbeziehung von Mann und Frau Zweierbeziehung von Schwulen oder Lesben
Ziel: Selbstverwirklichung, Sex, evtl. spätere Ehe Selbstverwirklichung, Sex
Dauer: unbestimmt (so lange es gut geht) unbestimmt (so lange es gut geht)
Ende: Mit dem Erlöschen der Liebe oder Neigung entfällt die Geschäftsgrundlage Mit dem Erlöschen der Liebe oder Neigung entfällt die Geschäftsgrundlage
„Schluss machen“: informeller Akt, mit dem die Beziehung einseitig aufgekündigt wird „Schluss machen“: informeller Akt, mit dem die Beziehung einseitig aufgekündigt wird
Recht: nicht justiziabel, nicht schützbar[4] nicht justiziabel, nicht schützbar[4]

Fußnoten

  1. Durch die Eheschließung wird zwischen den beiden Herkunftsfamilien von Braut und Bräutigam eine verwandtschaftliche Verbindung geknüpft (Verschwägerung). Da hierdurch ein vielschichtiges Beziehungsnetzwerk entsteht, soll dies nicht leichtfertig und vorschnell von einer Partei aufgekündigt werden.
  2. Gibt es nicht! Eine Lebensgemeinschaft, die auf Liebe und Sex beruht, kann weder auf Lebenszeit geschlossen werden noch wird damit die Verschwägerung zweier Herkunftsfamilien angestrebt.
  3. Die Scheidung einer Ehe sollte im Gegensatz zum „Schluss machen“ in einem Konkubinat nicht einseitig geschehen, sondern durch das Bemühen beider Partner um Rücksichtnahme auf die gesamte Familie bzw. beide Herkunftsfamilien getragen sein, es sei denn daß die Fortsetzung der Ehe in jedem Fall unzumutbar (bei extremer Gewalt) oder unmöglich (Eheleute und Herkunftsfamilien sind unrettbar zerstritten) ist oder sonstwie Übereinkunft über die Aufhebung der Verschwägerung hergestellt wurde.
  4. 4,0 4,1 Liebe ist genauso wenig wie Freundschaft justiziabel, Sex ist nicht erzwingbar. Insofern kann bei einem Konkubinat die Schutzwirkung des BRD-Art. 6 Abs. 1 GG nicht greifen. Die Forderung nach der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe sind deshalb systematischer Unsinn oder verfolgen denn Zweck, das Institut Ehe zu einem Konkubinat abzuwerten und so des Schutzes nach BRD-Art. 6 Abs. 1 GG zu berauben.