Korruptionsregister

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Mit der Errichtung eines Korruptionsregisters wird bezweckt, Unternehmen oder Personen mit schweren Verfehlungen von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.

Bedeutung

In einem Korruptionsregister sollen unzulässige Unternehmen und/oder Personen in einer Liste aufgeführt werden, welche durch Bestechungen (Korruption), illegale Beschäftigung, Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, Verstoß gegen Wettbewerbsbestimmungen oder Schwarzarbeit in einem besonderen Maße straffällig wurden.

In Diskussion stand, dass Öffentliche Auftraggeber gesetzlich verpflichtet werden sollten, Personen und Unternehmen an das Register zu melden, sobald schwere Verfehlungen bekannt werden.

Diskutiert wurde, die registerführende Stelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzurichten. Zugriffsberechtigt könnten dann nicht nur Staatsanwälte und Landeskriminalämter sein. Auch den ausschreibenden Kommunen und anderen öffentlichen Auftraggebern würde der Zugriff erteilt werden.

Gesetzesinitiativen

Trotz einiger Gesetzesinitiativen gibt es in der Bundesrepublik in Deutschland kein bundesweit gesetzlich verankertes Korruptionsregister.

Bundesrepublik Deutschland

Am 26. April 2002 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen verabschiedet. Am 27. September 2002 hat der Bundesrat das Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen („Korruptionsregister“) mit den Stimmen der unionsgeführten Länder abgelehnt, nachdem zuvor im Vermittlungsausschuß keine Einigung erzielt worden war.

Nordrhein-Westfalen

Am 14. September 2004 haben die Landtagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Gesetz zum Aufbau eines Korruptionsregisters als Entwurf vorgestellt, um es in den Landtag einzubringen. Damit war NRW das erste Bundesland, in dem es Bestrebungen für eine gesetzliche Verankerung eines Korruptionsregisters gab. Am 15. Dezember 2004 hat der Düsseldorfer Landtag ein Antikorruptionsgesetz verabschiedet. NRW wurde damit das erste Bundesland, das ein Register über korrupte Unternehmer führt. Per Gesetz soll nun verankert werden, dass bei einer Auftragsvergabe durch Land und Kommunen, die Seriosität der beauftragten Firmen geprüft wird. Pflicht wird die Prüfung jedoch erst bei einem Auftragsvolumen ab 25.000 Euro. Ab dem 1. März 2005 können die öffentlichen Vergabestellen aller Bundesländer bei Vergaben mit einem Auftragswert ab 50.000 Euro in NRW anfragen, ob dort eine Eintragung vorliegt.

Berlin

Am 19. April 2006 wurde das „Gesetz über die Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin – Korruptionsregistergesetz“ – (KRG) beschlossen und am 3. Mai 2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Ausgabe Nr. 16/2006, S. 358 verkündet. Am 1. Juni 2006 begann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung das Korruptionsregister zentral über korruptionsauffällige Unternehmen in Berlin zu führen. Nun sind öffentliche Auftraggeber gesetzlich verpflichtet für alle Arten von öffentlichen Aufträgen ab einen Auftragswert von 15.000 Euro im Register bekannte korruptionsrelevante oder andere Verstöße nachzufragen.

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