Oberster Ehren- und Disziplinarhof der DAF

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Der Oberste Ehren- und Disziplinarhof der Deutschen Arbeitsfront wurde am 27. April 1936 eingesetzt. Vorsitzender war Hauptamtsleiter Theodor Adrian von Renteln.

Ab dem 19. Oktober 1935 wurde die Ehren- und Disziplinargerichtsbarkeit für die DAF und NS-Gemeinschaft Kraft durch Freude nach Weisung von Robert Ley aufgebaut. Ziele waren der Aufbau eines Beschwerdeweges für Mitglieder (erste Instanz Ehren- und Disziplinargerichte der Gaue, zweite Instanz Oberster Ehren- und Disziplinarhof) und Disziplinarverfahrens für ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter (Ausschluß aus der DAF). Weiter wurde das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) gegen Übertretungen geschützt und damit die Soziale Ehrengerichtsbarkeit für alle Arbeiter (innerhalb und außerhalb der DAF) nach dem Arbeitsordnungsgesetz (AOG) §§ 35 bis 55 entlastet. Als Grundlage der DAF-Gerichtsbarkeit wurde eine Ehren- und Disziplinarordnung am 11. Januar 1936 durch die Leitung der DAF und den Obersten Parteirichter der NSDAP erlassen. Sie wurde am 20. Juli 1939 mit Wirkung zum 1. August 1939 neu gefaßt.

Der Leiter der DAF ernannte als Oberster Gerichtsherr im Einvernehmen mit dem Obersten Parteirichter den Vorsitzenden des Obersten Gerichts (Reichsehrenrichter), der Leiter der DAF den stellvertretenden Vorsitzenden und den Leiter des Dienstaufsichtsamtes. Der Vorsitzende am Obersten Gericht schlug die Vorsitzenden Richter der Gaue (Gauehrenrichter) und der Kammern vor. Der Vorsitzende Reichsehrenrichter war auch Vorsitzender der 1. Kammer. Die Kammer 1, Große Kammer, mit zwei hauptamtlichen Richtern und drei ehrenamtlichen Beisitzern aus den Gauen war für Verfahren gegen Amtsleiter des Zentralbüros der DAF, Gauobmänner und richterliche Personen wie Richter, Ermittlungsrichter, Kammervorsitzende und Berichterstatter. Kammern 2 und 3 waren erste Instanz für Mitarbeiter des Zentralbüros bis Abteilungsleiter, die nichtrichterlichen Mitarbeiter der Gaugerichte und des Obersten Gerichts, wechselseitig zweite Instanz bei Berufungen gegen eine Kammerentscheidung und zweite Instanz bei Beschwerdesachen der Gaugerichte. Die 4. Kammer wurde auf Antrag der Zentralstelle für Finanzwirtschaft der DAF bei Veruntreuung oder Etatschädigung tätig.

Die Ehrengerichtsbarkeit orientierte sich nicht am Sühneprinzip der Strafgerichte, sondern an der Erziehung durch Rechtsprechung. Über zeitweiligen und dauernden Ausschluß aus der DAF und KDF, Aberkennung der Ämterwürdigkeit, Verweis und Rüge, Geldstrafe und Gehaltskürzung für Mitarbeiter wurde beim Obersten Ehrenhof ein Strafregister geführt. Über die Gaugerichte als selbständige Dienststellen übte das Oberste Gericht mit dem Dienstaufsichtsamt die Dienstaufsicht aus. Das Dienstaufsichtsamt belehrte über die Rechtshandhabung, überwachte die Verwaltungsgeschäfte und Geschäftsstellenarbeiten sowie die Organisations- und Personalangelegenheiten. Es bearbeitete Gnadengesuche zur Weitergabe an den Leiter der DAF. Eine Revisionskammer überprüfte von Amts wegen Urteile beider Instanzen auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Ehren- und Disziplinarordnung und der Verfahrensordnung zur Ehren- und Disziplinarordnung. Grundsätzlich konnte mit Ausnahme von Ordnungsstrafen bis fünf Jahre nach Urteil bei neuen Beweisen eine Wiederaufnahme des Verfahrens erlangt werden.

Literatur

  • Die Ehren- und Disziplinargerichtsbarkeit der Deutschen Arbeitsfront. In: Otto Marrenbach: Fundamente des Sieges - Die Gesamtarbeit der Deutschen Arbeitsfront von 1933 bis 1940. 1940. S. 31-49.