Parteiverbot

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Ein Parteiverbot ist das staatliche Verbot einer politischen Partei.

Vorgehensweise

Ein Antrag auf Parteiverbot kann in der BRD vom Bundestag, Bundesrat oder der Bundesregierung gestellt werden. Bei ausschließlich regional vertretenen Parteien reicht der Antrag des jeweiligen Ministerpräsidenten mit seiner Regierungsmannschaft.

Der Antrag wird beim 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes eingereicht. Die Rechtsgrundlage dafür bildet Artikel 21, Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Antrag erfolgreich sein erfolgt ein Verbot der Partei und deren Nachfolgeorganisationen, sofortiger Mandatsverlust, der Einzug des Parteivermögens sowie das Verbot von Kennzeichen, mit denen die Partei zuvor geworben hat.

Bedeutung

Das Parteiverbot soll die Fremdherrschaft über das deutsche Volk im Besatzungskonstrukt Bundesrepublik Deutschland festschreiben. Da das Bundesverfassungsgericht das Grundgesetz völkerrechtswidrig zur Verfassung erklärte (BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30. Juni 2009) gilt jede Bestrebung einer politischen Partei, das Grundgesetz durch eine Verfassung zu ersetzen, als verfassungswidrig. Ebenso darf gemäß Art. 21 GG der Bestand der BRD, die kein Staat ist, sondern eine „Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft“[1], nicht gefährdet werden.

Sonstiges

Bisher wurden in der BRD die Sozialistische Reichspartei 1952 sowie die Kommunistische Partei Deutschlands 1956 für verboten erklärt.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Vergleiche Carlo Schmid, Rede im parlamentarischen Rat, 8. September 1948