Perplex

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perplex - jung - frech - deutsch ist der Name einer Schülerzeitschrift, welche von der NPD- und der JN-Sachsen herausgegeben wurde. Gleich am ersten Tag der Verteilung, dem 20. September 2007 reagierten die Staatsorgane kopflos. Der antifaschistische Staatsanwalt Jürgen Schär erließ die Order, die Zeitschrift bei ihrer Verteilung an einer Dresdner Berufsschule zu beschlagnahmen, was nur mit Hilfe uniformierter Ordnungshüter und unter Androhung von Gewalt gelang. In anderen Regionen Sachsens lief die Verteilung dagegen reibungslos.

Beschlagnahme von „perplex“ Nr. 2 war grundgesetzwidrig

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlagnahme der Ausgabe 2 der JN-Schülerzeitschrift „perplex“ für grundgesetzwidrig erklärt. In dem einstimmigen Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats stellen die Richter fest, daß die Jungen Nationaldemokraten in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 (Recht auf freie Meinungsäußerung) und 3 (Kunstfreiheit) des Grundgesetzes verletzt wurden. Die Entscheidungen des Landgerichts Dresden wurden deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Freistaat Sachsen muß der sächsischen JN nun die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erstatten.

Das Amtsgericht Dresden hatte im Dezember 2007 zunächst einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der Schülerzeitschrift abgelehnt. Daraufhin waren die Polit-Staatsanwälte in Beschwerde gegangen und das Landgericht Dresden hatte die Einziehung des Heftes angeordnet, weil darin angeblich „die Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft und böswillig verächtlich gemacht“ werde.

Tatsächlich wurde in „perplex“ Nr. 2 in einem Artikel die Beschlagnahme der ersten Ausgabe der Zeitschrift im September kritisiert. Im Mittelpunkt der Kritik stand dabei der Leiter der Staatsschutzabteilung der Staatsanwaltschaft Dresden, Oberstaatsanwalt Jürgen Schär, der bereits zu DDR-Zeiten als Strafverfolger tätig war. Um die Kritik an Schär auch plastisch auszudrücken, wurde der Artikel mit einer Karikatur des Staatsanwalts illustriert. Dies scheint Schär und seinen Kollegen nicht gefallen zu haben. Jedenfalls witterte man eine Beleidigung gemäß § 185 StGB. Außerdem war man der Ansicht, daß in „perplex“ fremdenfeindliche Äußerungen verbreitet würden, die den Tatbestand des § 130 (Volksverhetzung) erfüllen. Auch die Aussage „Sozial geht nur national“ hielt man für strafbar. Gegen den JN-Landesvorsitzenden als Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die angeblichen Gesetzesverstöße wurden jedoch nicht näher begründet.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Dresdner Richter nun in die Schranken verwiesen. In der Entscheidung heißt es u. a.: „Gerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit.“ Unter Berufung auf frühere Entscheidungen der Kammer und des Bundesgerichtshofs führen die Karlsruher Verfassungsrichter aus: „Dementsprechend kann in der bloßen Aufforderung zu einer – gewaltfreien – Beseitigung der bestehenden staatlichen Ordnung und zu deren Ersetzung durch ein anderes politisches System noch kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 90a StGB gesehen werden.“ Der Dresdner Staatsschutzkammer schreiben die höchsten deutschen Richter ins Stammbuch: „Nach diesen Maßstäben genügen die angegriffenen Beschlüsse, mit denen das Landgericht die Beschlagnahme angeordnet und bestätigt hat, in offensichtlicher Weise nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.“

Das Bundesverfassungsgericht widmete sich auch dem besonders absurden Vorwurf, „die Forderungen nach einem Nationalstaat oder nach einer nationalen und sozialen Wende und die Aufforderung, junge Deutsche müßten sich die Macht zurückholen, griffen den Bestand der Bundesrepublik und ihrer Verfassungsgrundsätze massiv an“. Diese vom Landgericht erhobenen Anschuldigungen waren zum Teil frei erfunden. Deshalb nehmen NPD und JN die folgende Feststellung der Verfassungsrichter mit besonderer Genugtuung zur Kenntnis: „Diese Ausführungen sind teilweise bereits darum nicht nachvollziehbar, weil sich eine Aufforderung, junge Deutsche müßten sich die Macht zurückholen, in der Zeitschrift nicht findet. Die von dem Landgericht wohl in Bezug genommene Textpassage lautet vielmehr richtig: ‚Das Volk muß das Großkapital vom Sockel stoßen und sich die Macht zurückholen, damit wir unser Leben wieder selbst in die Hand nehmen und es nach unseren Bedürfnissen gestalten können. Wir jungen Deutschen müssen nur unsere Zukunft endlich einfordern!’ Diese Textpassage hat einen anderen Gehalt als das von dem Landgericht angeführte Fehlzitat. Die Deutung des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben.“

Auch die angebliche Volksverhetzung mochten die Karlsruher Richter nicht erkennen: „Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Verdacht einer Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB begründet, genügen gleichfalls nicht annähernd den verfassungsrechtlichen Anforderungen …“.

Zur behaupteten Beleidigung des Oberstaatsanwalts Schär erklären die Verfassungsrichter: „Schließlich stehen auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht den Verdacht einer Beleidigung (§ 185 StGB) zum Nachteil von Oberstaatsanwalt S. begründet, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Die Begründung des Landgerichts erschöpft sich wiederum darin, zwei Passagen aus der Zeitschrift anzuführen und diesen ohne Begründung einen beleidigenden Inhalt zuzuschreiben.“

Angesichts der massiven Repressionen, die Ex-DDR-Staatsanwalt Schär und die Staatsschutzkammer des Dresdner Landgerichts wegen der beiden 2007 erschienenen Ausgaben der JN-Zeitschrift unternommen haben, stellt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen ersten Etappensieg im Rechtskampf der sächsischen Nationaldemokraten und der JN dar. Es ist allerdings wohl nicht zu erwarten, daß die Polit-Juristen jetzt in sich gehen und die eingeleiteten Strafverfahren zügig einstellen werden.

Verweise