Bürgerliches Gesetzbuch

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Pfeil 1 start metapedia.png Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch der BRD; zu anderen Begriffen ähnlichen Namens siehe Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Verkündung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Reichsgesetzblatt

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des allgemeinen Privatrechts der BRD die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebenvorschriften (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz) das allgemeine Privatrecht. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.

Das BGB war eine Schöpfung des Deutschen Kaiserreichs und trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß.

Im Verlauf der Geschichte hat das BGB sehr viele Änderungen erfahren. Seit der Gründung des Besatzungskonstrukts BRD im Jahr 1949 gilt es nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 des begrenzten Selbstverwaltungsstatuts der BRD als Bundesrecht fort.

Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge einer Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB. Zu dieser Gelegenheit wurde die klassische deutsche Rechtschreibung aus dem Text entfernt. Ferner erhielt jeder Paragraph eine Überschrift.

Einordnung

Das bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und „Hoheitsträgern“ oder „Hoheitsträgern“ untereinander. Die Einteilung in Privatrecht und öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers“ ist dabei nicht als ein Hinweis auf eine standesrechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter zu verstehen; „bürgerlich“ bedeutet das Gegenteil von „staatlich“.

Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sondervorschriften zum Beispiel zum „Verbraucherschutz“ vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Sie beseitigen die Vertragsfreiheit bzw. höhlen sie aus, um ideologisch (beispielsweise zur Erzwingung von Gleichmacherei das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz“) oder wirtschaftlich motivierte Regulierungen seitens der Parteienherrschaft durchzusetzen.

Heute kann das bürgerliche Recht als in ständiger ideologischer Umarbeitung befindliches Vorschriftenkonstrukt gelten, als Ausdruck und Stand dessen, was die Parteienherrschaft jeweils zum Eingriff in die Verhältnisse von Rechtssubjekten oder zu deren Bevormundung für richtig hält. Ein herausragendes Beispiel für die das heutige Privatrecht kennzeichnende ideologische Feindschaft der Parteienherrschaft gegen die bürgerliche Vertragsfreiheit ist das Mietrecht innerhalb (§§ 535 ff.) und außerhalb des BGB.

Gliederung

Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:

  • Allgemeiner Teil – dieser enthält wesentliche Grundregeln für das zweite bis fünfte Buch.
  • Recht der Schuldverhältnisse – das besonders stark römischrechtlich geprägte Schuldrecht enthält Regelungen für verpflichtende Verträge wie Kaufverträge, Mietverträge oder Dienstverträge.
  • Sachenrecht – das Sachenrecht enthält insbesondere Regelungen für Eigentum und Besitz.
  • Familienrecht – das Familienrecht enthält heute die wesentlichen sozialistischen bzw. kulturmarxistisch-staatsfeministischen Regelungen, welche die Parteienherrschaft zur weiteren Unterminierung und langfristigen Beseitigung von Ehe und Familie eingeführt hat.
  • Erbrecht – das Erbrecht enthält umfangreiche Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben. Es ist in den vergangenen fünfzig Jahren ebenfalls stark linksideologisch umgeformt worden im Sinne einer Entrechtung des Eigentümers, der Verfügungen für den Todesfall treffen will.

Entstehung

Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Rechtszersplitterung. Es galt u. a. Gemeines Recht, das Preußische Allgemeine Landrecht (PAL) von 1794, der Code Civil von 1804, Badisches Recht von 1810, der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, das Jütische Recht von 1241, der Sachsenspiegel bzw. das gemeine Sachsenrecht und das Sächsische BGB von 1865.

Seit der Reichsgründung von 1871 verstärkten sich Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt, die Kompetenz zur Regelung des bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen, was aber abgelehnt wurde. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug. Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge. Die 1. Kommission, bestehend aus neun Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter der Pandektist Bernhard Windscheid, wurde 1874 einberufen und legte nach ausführlichen Beratungen 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß, undeutsch und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen durch den Bundesrat als „dritter Entwurf“ 1896 dem Reichstag zugeleitet, durch diesen mit nochmals leichten Veränderungen beschlossen und am 18. August verkündet.

Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Länder) enthalten sind (sog. Landesprivatrecht). Des weiteren ist im EGBGB das Internationale Privatrecht kodifiziert. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.

Ideenwelt des BGB

Grundlegend für die Konzeption des BGB waren römische Rechtsvorstellungen und -regelungen.

Das „Gemeine Recht“, also das fortgeltende römische Recht, hatte in Deutschland im 19. Jahrhundert durch die Pandektenwissenschaft (auch Pandektistik genannt) einen starken Auftrieb erhalten. Tragend für die ursprünglichen Verfasser des BGB war die Vorstellung von Freiheit und rechtlicher Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen. Diese Prinzipien sollten in der Privatautonomie ihren Ausdruck finden. Dementsprechend gab das BGB dem Rechtsgenossen als Werkzeug für die Verwirklichung der Privatautonomie das Rechtsgeschäft in die Hand, vermöge dessen der einzelne seine Rechtsbeziehungen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gestalten kann. Wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB, früher § 305 BGB) und die Testierfreiheit (§§ 1937 bis 1941 BGB). Auch die Vermögensordnung ist im wesentlichen privatnützig ausgestaltet (§ 903 BGB). Gesellschaftspolitisch war die Funktion des BGB, für die wirtschaftlichen Unternehmungen des aufstrebenden Bürgertums einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu bilden. Das BGB führte auch die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingeführte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsätzlichen Scheidbarkeit fort.

Historische Kritik am BGB

Beispielhaft für die historische Kritik am BGB sind die Ausführungen Otto von Gierkes nach dem ersten Entwurf. Nach seiner Auffassung war das BGB von zu wenig deutschrechtlichem Gedankengut getragen. In seiner Veröffentlichung „Der Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht“ von 1889 schrieb er:

„Wird dieser Entwurf nicht in diesem oder jenem wohlgelungenen Detail, sondern als Ganzes betrachtet, wird er auf Herz und Nieren geprüft und nach dem Geiste befragt, der in ihm lebt, so mag er manche lobenswerte Eigenschaften offenbaren. Nur ist er nicht deutsch, nur ist er nicht volkstümlich, nur ist er nicht schöpferisch – und der sittliche und sociale Beruf einer neuen Privatrechtsordnung scheint in seinen Horizont überhaupt nicht eingetreten zu sein! Was er uns bietet, das ist in seinem letzten Kern ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium. […] Das innere Gerüst des ganzen Baues vom Fundament bis zum Giebel entstammt der Gedankenwerkstätte einer vom germanischen Rechtsgeiste in der Tiefe unberührten romanischen Doktrin. […] Mit jedem seiner Sätze wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber zum deutschen Volke spricht es nicht. […] In kahler Abstraktion löst es auf, was von urständigem und sinnfälligem Rechte noch unter uns lebt.“

Ein weiterer Kritikpunkt von Gierkes war die Ausrichtung persönlicher Rechte auf die Privatnützigkeit. Betreffend die romanische Doktrin des ersten Entwurfes führt er in einer Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft desselben Jahres aus:

„Mit dem Satze ‚kein Recht ohne Pflicht‘ hängt innig unsere germanische Anschauung zusammen, daß jedes Recht eine ihm immanente Schranke hat. Das romanische System an sich schrankenloser Befugnisse, welche nur von außen her durch entgegenstehende Befugnisse eingeschränkt werden, widerspricht jedem sozialen Rechtsbegriff. Uns reicht schon an sich keine rechtliche Herrschaft weiter, als das in ihr geschützte vernünftige Interesse es fordert und die Lebensbedingungen es zulassen.“

Entwicklung

Kaiserzeit

In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB. Die Gerichte ergänzten das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen. Das kaiserliche BGB stammt vom 18. August 1896.[1]

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik trat mehr ins Blickfeld, daß es dem BGB an Schutzvorschriften zugunsten wirtschaftlich schwächerer Bürger im Miet- und Arbeitsrecht fehlte. Im Arbeitsrecht begann bereits in dieser Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung, die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt hat.

Auf dem Gebiet des Schuldrechts entwickelte die Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der Inflation das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Zeit des Nationalsozialismus

Der nationalsozialistische Gesetzgeber änderte das Familien- und Erbrecht. Das Eherecht wurde 1938 durch das Ehegesetz aus dem BGB herausgenommen.

Die Akademie für Deutsches Recht erarbeitete seit 1939 den Entwurf eines Volksgesetzbuchs, welches an die Stelle des BGB treten sollte. Bedingt durch den 1939 von England entfesselten europäischen Krieg, der durch den Eintritt der VSA zum Weltkrieg wurde, konnten die Arbeiten am Volksgesetzbuch nicht fertiggestellt werden.

Besatzungszeit

Nach dem Zusammenbruch 1945 ließen die Besatzungsmächte – wie an unzähligen deutschen Rechtsvorschriften – auch am BGB willkürlich das ändern, was ihren Interessen und Launen entsprach. Bürger und Unternehmen hatten sich den erzwungenen Vorschriften zu unterwerfen. Das BGB wurde dann in West- und Mitteldeutschland unterschiedlich weiterentwickelt, das bürgerliche Recht insgesamt den Vorgaben und Umerziehungszielen der Besatzer angepaßt.

Entwicklung in der DDR

Durch die Gesetzgebung der DDR wurde das BGB schrittweise außer Kraft gesetzt, da es mit der sozialistischen Ideologie nicht vereinbar war. Nacheinander wurden das Familienrecht in ein „Familiengesetzbuch“ (1966), das Arbeitsrecht in ein „Gesetzbuch der Arbeit“ (1961, 1978 ersetzt durch das „Arbeitsgesetzbuch“), die übrigen Teile in das „Zivilgesetzbuch“ (1976) und das „Vertragsgesetz“ (1982) überführt. Das Recht hatte der sozialistischen Wirtschaftsordnung zu dienen, der Vertrag als Instrument der Planwirtschaft. Mit der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 mit der BRD und der Teilvereinigung zum 3. Oktober 1990 endete dieser Weg. Der Geltungsbereich des West-BGB wurde mit umfangreichen Übergangsregelungen auf Mitteldeutschland (Art. 230 – 237 EGBGB) ausgedehnt.

Entwicklung in der BRD

Mit dem 31. März 1953 wurde das Familienrecht des BGB, soweit es den von der Parteienherrschaft gehegten Vorstellungen von „Gleichberechtigung von Mann und Frau“ widersprach, unwirksam (Art. 117 Abs. 1, Art. 3 GG). Das „Gleichberechtigungsgesetz“ von 1957 war dann ein erster Meilenstein zur grundlegenden Schwächung der Rechtsstellung des Mannes. So wurde das Güterrecht auf die bis heute geltende Zugewinngemeinschaft umgestellt.

Mit dem Eherechtsgesetz von 1976 stellte die Parteienherrschaft die Weichen, Frauen allgemein aus der häuslichen Kindererziehung hin in die Berufstätigkeit zu drängen und damit zugleich nachhaltig die deutsche Geburtenrate zu senken. Zugleich wurde mit einem neuen Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip durch eine Zerrüttungsvermutung ersetzt. Frauen sind seitdem bei Trennung, Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung und im Versorgungsrecht nicht rechtlich gleichberechtigt, sondern mit Vorrechten versehen. Diese Ausrichtung wurde von den im Besatzungskonstrukt BRD als Rechtsprechung auftretenden Stellen aufgenommen und stetig ausgebaut. Es führte insgesamt zu einer sich immer weiter steigernden Scheidungsfreudigkeit auf Frauenseite sowie dazu, daß sich die Eingehung einer Ehe für Männer allgemein als wirtschaftlich und finanziell gefährlich, für viele von ihnen bei Scheidung als ruinös erwiesen hat. 1969 folgten Vorschriften, mit denen die gleichmacherische Aufwertung der Rechtsstellung unehelicher Kinder erzwungen wurde, mit weitreichenden Folgen insbesondere im Erbrecht.

In den folgenden Jahren erließ die Parteienherrschaft zahlreiche sogenannte „Verbraucherschutzvorschriften“, die Ausdruck ihrer sozialistischen und staatspaternalistischen Anmaßungen sind und in großem Umfang die Vertragsfreiheit beeinträchtigen. Zeitweilig wurden sie außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Gesetz“), gegenwärtig sind sie weitgehend im BGB bzw. im EGBGB enthalten.

Entwicklung seit 1990 in der Groß-BRD

1992 wurde die Vormundschaft über Erwachsene abgemildert und als „rechtliche Betreuung“ neu geregelt (§§ 1896 ff. BGB). 1998 erließ die Parteienherrschaft Vorschriften zur endgültigen Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern und verlagerte die Vorschriften zur Ehe wieder in das BGB.

Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung, die mit Beginn des Jahres 2002 in Kraft getreten ist. Unter anderem wurde die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung geregelt. Die Vorschriften zu Leistungsstörungen sowie zur Verjährung wurden überarbeitet. Aus Anlaß dieser Überarbeitung, die die tiefgreifendste seit Bestehen des BGB überhaupt war, wurde erstmals eine amtliche Neubekanntmachung des Wortlauts der Vorschriften vorgenommen.[2]

Das Zivilrecht in anderen Rechtsordnungen

Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das viel ältere Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811. In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute. Das BGB wurde u. a. von Japan und Griechenland als Vorbild für das dortige Zivilrecht verwendet. Japan übernahm Ende des 19. Jahrhunderts eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert.

Siehe auch

Literatur zur Geschichte

  • Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl. 1999, ISBN 3-406-45308-2, insb. S. 404–411
  • Sérgio Fernandes Fortunato: Vom römisch-gemeinen Recht zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In: ZJS 4 (2009), S. 327–338
  • Rolf Knieper: Gesetz und Geschichte: ein Beitrag zu Bestand und Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1996, ISBN 3-7890-4351-6
  • Mathias Schmoeckel / Joachim Rückert / Reinhard Zimmermann (Hgg.): Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band I. Allgemeiner Teil §§ 1–240, 2003, ISBN 978-3-16-147909-0
  • Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. UTB 882, 10. Aufl. 2005, ISBN 3-8252-0882-6, insb. S. 180–206
  • Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2., neubearbeitete Aufl. 1967, ISBN 3-525-18108-6
  • Franz Schlegelberger: Abschied vom BGB. Vortrag, gehalten an der Universität zu Heidelberg am 25. Januar 1937, Verlag Franz Vahlen, 1937 [26 S.]
  • Georg Eisser: Rasse und Familie – Die Durchführung des Rassegedankens im bürgerlichen Recht, Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1935, [1] – Eisser war Rechtsprofessor in Tübingen

Fußnoten

  1. Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
  2. Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. Ⅰ S. 42)