Reichsexekution

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Die Reichsexekution ist eine Form der Durchsetzung der staatlichen Einheit Deutschlands gegen einzelne Gliedstaaten. Geschaffen wurde diese auf Grund der ständigen separatistischen Bestrebungen. Während die Bundesexekution in der Ära des Deutschen Bundes galt, war die Reichsexekution zuvor zur Zeit des Ersten Reiches, des Zweiten Reiches und des sogenannten Dritten Reiches gültig. Erstmals wurde 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg die Reichsexekutionsverordnung erlassen.

In der Zeit der Weimarer Republik wurde die Reichsexekution gegen Sachsen angewendet, als die KPD unter der Losung einer linken Einheitsfront im Oktober 1923 mit der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) nach Vorbild der russischen Oktoberrevolution die Macht an sich reißen wollten. Zur Durchführung des Putsches begannen KPD und Sozialdemokraten mit der Aufstellung von paramilitärischen Kampfverbänden, den sogenannten Proletarischen Hundertschaften. Als die sächsische Regierung Anordnungen aus Berlin ignorierte, die bewaffneten Einheiten wieder aufzulösen und die kommunistischen Minister zu entlassen, verhängte die Reichsregierung die Reichsexekution über das Land. Am 23. Oktober 1923 marschierten dann Truppen der Reichswehr in Sachsen ein. Sechs Tage später wurde die Landesregierung unter dem sozialdemokratischen Ministerpräsidenten Erich Zeigner auf Grundlage von Notverordnungen durch Reichspräsident Friedrich Ebert ihres Amts enthoben. Auch der sogenannte Preußenschlag war die Durchführung der Reichsexekution. In der Weimarer Reichsverfassung regelte dies Artikel 48:

(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
(3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
(5) Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.

Siehe auch