Preußenschlag

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Die Verordnung des Reichspräsidenten von Hindenburg über den Ausnahmezustand an den Litfaßsäulen in den Straßen Berlins.

Mit dem Preußenschlag vom 20. Juli 1932, abwertend auch Papenputsch genannt, wurde die sozialdemokratische Unterwanderung in Preußen durch die Anwendung der Reichsexekution beendet. Formell ermöglicht wurde das Vorgehen durch eine entsprechende, von Reichspräsident von Hindenburg erlassene Notverordnung.

Erläuterung

Franz von Papen, bis 1932 Mitglied beim Zentrum

Wichtiger Auslöser war der Altonaer Blutsonntag, bei dem zwei SA-Männer von linksextremen Gewalttätern ermordet wurden. Reichskanzler Franz von Papen setzte die geschäftsführende preußische Regierung unter dem sozialdemokratischen, preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun am 20. Juli 1932 ab und wurde sodann von Reichspräsident Paul von Hindenburg zum Reichskommissar für Preußen ernannt. Als seinen Stellvertreter und preußischen Innenminister berief von Papen Franz Bracht, Mitglied der Deutschen Zentrumspartei und Oberbürgermeister von Essen. Infolgedessen wurde der Rechtsstreit „Preußen contra Reich“ vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich ausgetragen, wobei die Reichsregierung Von Papen von dem Staatsrechtler Carl Schmitt vertreten wurde.

Geschichte

Die Reichswehr besetzt Regierungsstellen Preußens, 20. Juli 1932

Reichsebene

Preußen machte 60 % der Reichsfläche mit gleichfalls 60 % der Bevölkerung aus. Nach dem Fall der Reichsregierung unter dem SPD-Reichskanzler Hermann Müller im März 1930 war Preußen der wichtigste Stützpunkt der Sozialdemokratie. Überzeugt durch den Reichswehrminister Kurt von Schleicher ernannte Reichspräsident Paul von Hindenburg am 1. Juni 1932 Franz von Papen zum neuen Reichskanzler. Papen, Schleicher und Reichsinnenminister Wilhelm von Gayl suchten für ihre Pläne die Nationalsozialisten zu gewinnen, so die herrschende Meinung.[1] Am 4. Juni wurde der Reichstag aufgelöst, am 14. Juni das Verbot von SA und SS vom 13. April wieder aufgehoben. Ebenfalls am 14. Juni wurde die erste Notverordnung nach Artikel 48 Weimarer Reichsverfassung (WRV) durch das Kabinett der nationalen Ordnung von Papens erlassen. U. a. wurde damit die Arbeitslosenhilfe auf den Stand von 1927 zurückgesetzt.

Freistaat Preußen

Am 12. April wurde die Geschäftsordnung des Preußischen Landtages geändert. Der Ministerpräsident sollte in Zukunft über die absolute Mehrheit statt der einfachen Mehrheit gewählt werden. Nach preußischer Verfassung wäre bei Nichteinigung die alte Regierung als geschäftsführende Regierung auch ohne parlamentarischen Rückhalt weiter an der Macht geblieben. Hintergrund der Geschäftsordnungsänderung war die erwartete Niederlage bei den Landtagswahlen am 24. April 1932. Die SPD errang nur 94 Mandate gegenüber 137 im Jahre 1928, die Nationalsozialisten hingegen 162 Mandate gegenüber 8 (6) im Jahre 1928. An der Wahlurne unterlegen, wollte man dennoch nicht von der Macht lassen.

Am 17. Juli kam es dann zum Altonaer Blutsonntag. In der Stadt Altona, damals noch kein Stadtteil Hamburgs und preußisches Gebiet, fanden dabei achtzehn Personen den Tod. Am 19. Juli appellierte der nationalsozialistische Landtagspräsident Hanns Kerrl an den Reichskanzler von Papen, das nach der Wahlniederlage „geschäftsführende“ rote Kabinett Braun nach Artikel 48 WRV zu entfernen und die Polizeigewalt zu übernehmen.[2] Mit der Notverordnung vom 20. Juli enthob Hindenburg den geschäftsführenden preußischen Ministerpräsidenten Otto Braun und seine Regierung des Amtes und entsandte als Reichskommissare u. a. den Oberbürgermeister von Essen, Dr. Franz Bracht, zur Übernahme des Innenministeriums.

Die preußische Polizei wurde ebenfalls am 20. Juli vom Reichswehrbefehlshaber Wehrkreis III, Generalleutnant Gerd von Rundstedt, als Reichskommissar der vollziehenden Gewalt übernommen. Nach der Weigerung des geschäftsführenden preußischen Innenministers Carl Severing sein Amt zu räumen „… er als republikanischer Minister würde seine Pflicht aufs äußerste verletzen, wenn er in diesen Tagen, die Weltgeschichte bedeuten, sein Amt verlassen würde. Die Ordnung in Preußen sei bisher überall gewährleistet![3] wurde der Ausnahmezustand bis zum 26. Juli verhängt. Die durch Wählervotum eigentlich schon seit dem 24. April 1932 abgesetzte sozialdemokratische Regierung blieb völlig passiv. Weder der Wehrverband Reichsbanner noch die Gewerkschaften wurden in Marsch gesetzt. Große Teile der Polizei befürworteten eine Zentralisierung des Reiches.[4] Die abgesetzte preußische Regierung hoffte auf die nächsten Reichstagswahlen vom 31. Juli und auf eine genehme Entscheidung des Staatsgerichtshofs in Leipzig. Doch die Reichstagswahlen brachte nicht das entscheidende Wählervotum und der Staatsgerichtshof war nicht Willens, die Reichsexekution zu verurteilen.

Fazit

Die aktuelle Historie verarbeitet die Ereignisse vom 20. Juli 1932 zu einem Rechtsbruch des Deutschen Reiches gegenüber Preußen. Bewertet man die Reichsexekution gegen Preußen als einen Putsch, kommt man anhand der Datenlage nicht um den Spruch „Wer ohne Schuld ist, werfe den ersten Stein.“ herum. Als was soll man die Geschäftsordnungsmanipulation vom 12. April in Sicht der Niederlage von 24. April denn anders bewerten als einen Putsch der seitdem nur noch geschäftsführenden preußischen Sozialdemokratie gegen das parlamentarische System der Weimarer Republik. Auch die Argumentation, daß ja diese Art des geschäftsführenden Regierens in anderen Ländern wie Sachsen 1920 oder Bayern 1930 schon eingebürgert war ist nicht schlüssig. Es geht hierbei um die Art der Manipulation. Bei der zuvor angewendeten einfachen Mehrheit hätte NSDAP und DNVP schon mit Stimmenthaltung = Duldung durch das Zentrum einen nationalsozialistischen Ministerpräsidenten gestellt. Bei absoluter Mehrheit hätte sich das Zentrum schon offen auf die Seite der NSDAP und DNVP schlagen müssen.

Tondokumente

Fußnoten

  1. Clark, Christopher: Preußen - Aufstieg und Niedergang 1600 – 1947. 2006. S. 732-735.
  2. Rühle, Gerd: Das Dritte Reich – Dokumentarische Darstellung des Aufbaues der Nation. Band I. Die Kampfjahre 1918 – 1933. 1936. S. 215-223.
  3. Rühle. Dritte. S. 222.
  4. Kaufmann, Bernd (Hg.): Der Nachrichtendienst der KPD 1919-1937. 1993. Revolutionäre Arbeit in der Reichswehr und der Schutzpolizei. S. 142-148.