Remonstration

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Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen“) ist in Deutschland eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat.

Nach § 63 des Beamtenrechts (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) muß der Beamte seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.[1] Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muß er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muß sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum.

Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würde.

Im Zuge der Asylantenflut in Europa verletzen inbesondere alle Beamte der Polizei und des Grenzschutzes ihre Remonstrationspflicht und machen sich somit jeden weiteren Tag des Straftatbestandes des Völkermordes schuldig.

Siehe auch

Fußnoten

  1. § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Bundesbeamtengesetz (BBG), Bundesamt für Justiz