Republikschutzgesetz
Das Republikschutzgesetz war ein Gesetz der Weimarer Republik. Es wurde 1922 verabschiedet und diente in seiner ersten Fassung bis zum Juli 1929 der Machtsicherung der führenden Systempolitiker.
Erläuterung
Reichsjustizminister Gustav Radbruch entwarf das Sondergesetz, das allein zur Bekämpfung der Nationalen gedacht war. Es drohte für die Mitgliedschaft in republikfeindlichen Vereinigungen und die Vorbereitung politischer Attentate die Todesstrafe an.
Radbruchs Chef, der Weimarer Kurzzeitkanzler Wirth, ein ausgesprochener christlicher Kommunistenfreund,[1] nannte im Reichstag in bezug auf den Gesetzentwurf am 25. Juni 1922 den Adressaten:
- „Da steht der Feind, der sein Gift in die Wunden eines Volkes träufelt. – Da steht der Feind – und darüber ist kein Zweifel: dieser Feind steht rechts.“
Am 21. Juli 1922 trat Radbruchs Kreation, die zum Schutz einiger Privilegierter schon für Gefährdungs- und Vorbereitungshandlungen die Todesstrafe vorsah, in Kraft.
§ 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik lautete:
- „(1) Wer an einer Vereinigung oder Verabredung teilnimmt, zu deren Bestrebungen es gehört, Mitglieder der republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes durch den Tod zu beseitigen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
- (2) Ist in Verfolgung dieser Bestrebungen eine Tötung begangen oder versucht worden, so wird jeder, der zur Zeit der Tat an dieser Vereinigung oder Verabredung beteiligt war und ihre Bestrebungen kannte, mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.“
Mangels genügender Parlamentsstimmen für eine Fortschreibung trat das Sondergesetz am 23. Juli 1929 außer Kraft und erhielt danach eine andere Fassung.
Als Anlaß für das Gesetz nahm man die politischen Attentate auf die Reichsminister Walter Rathenau✡ und Matthias Erzberger.
Literatur
- Friedrich Everling: Das Republikschutzgesetz. (1930) (Netzbuch)