Radbruch, Gustav
Gustav Radbruch ( 21. November 1878 in Lübeck; 23. November 1949 in Heidelberg) war ein deutscher christlich-sozialdemokratischer Rechtsphilosoph, Strafrechtler, Feminist und Politiker.
Inhaltsverzeichnis
Werdegang und Wirken
Radbruch wurde in eine nationalliberale, protestantische Kaufmannsfamilie geboren. Er war Zögling des Lübecker Gymnasiums Katharineum und wandte sich bald dem Sozialismus zu. Nach einem Jura-Studium in München, Berlin und Leipzig legte er 1901 das Referendarexamen ab. 1902 folgte eine Dissertation zur Kausalitätslehre, 1903 in Heidelberg die Habilitation mit einer Abhandlung zum strafrechtlichen Handlungsbegriff. Radbruch wurde anschließend Privatdozent in Heidelberg, später a. o. Professor.
1919 trat er in die SPD ein und begann seinen Berufsweg als ordentlicher Rechtsprofessor, zunächst in Kiel, ab 1926 an der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg. Er arbeitete an den SPD-Parteiprogrammen von Görlitz 1921 und von Heidelberg 1925 mit.
Abtreibungsaktivist und Feminist
Anfang der 1920er Jahre begab sich Radbruch in die aktive Politik. Von 1920 bis 1924 war er für die SPD Abgeordneter des Reichstages. Als Feminist war ihm ein Hauptanliegen, Frauen – besonders im Justizbereich – mit Rechtsansprüchen auszustatten, was bedeutete, daß im Zuge dessen Männer fortan mittels Vorschriftenzwang aus Stellungen verdrängt und ferngehalten wurden.
Am 31. Juli 1920 brachte er mit der Unterstützung 54 weiterer Mitglieder der SPD-Fraktion im Reichstag einen Gesetzantrag ein, welcher die Straflosigkeit der vorgeburtlichen Kindstötung vorsah, „wenn sie von der Schwangeren oder einem staatlich anerkannten (approbierten) Arzt innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft vorgenommen“ worden ist.
Vom Oktober 1921 bis zum November 1922 sowie vom 13. August bis zum 3. November 1923 hatte Radbruch schließlich in kurzlebigen Kabinetten der Weimarer Republik den Posten des Reichsjustizministers inne, was ihm größere Möglichkeiten eröffnete, seine feministischen und andere linke Anliegen durchzubringen.
Zunächst gab es bei der rechtlichen Ermöglichung des Zugriffs der Frauen auf die Justiz Widerstand: Auf dem 4. Deutschen Richtertag im Jahre 1921 wurde der Antrag: „Die Frau ist zum Richteramt geeignet“ mit 245 zu 5 Stimmen abgelehnt. 1922 faßte die Vertreterversammlung des Deutschen Anwaltvereins mit 45 zu 22 Stimmen den Beschluß: „Die Frau eignet sich nicht zur Rechtsanwaltschaft oder zum Richteramt. Ihre Zulassung würde daher zu einer Schädigung der Rechtspflege führen und ist aus diesem Grunde abzulehnen.“
Radbruch sorgte jedoch dafür, daß ein Gesetz über die Heranziehung auch der Frauen zum Schöffen- und Geschworenenamt vom 25. April 1922 verabschiedet wurde und sein Gesetz über die Zulassung von Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922 vom Reichstag angenommen wurde.
Amnestierung linker Hochverräter
Radbruch war auch verantwortlich für ein am 21. Juli 1922 in Kraft getretenes Gesetz über Straffreiheit. Es betraf eine Amnestie für Hochverrat für Fälle aus den Jahren 1920 bis zum Jahresende 1921. Das Gesetz kam nur Linksradikalen zugute und war ein Gefallen an USPD und KPD, deren Zustimmung zum – nachfolgend behandelten – sog. Republikschutzgesetz sich Radbruch dadurch sicherte.
Verfechter und Durchsetzer der Todesstrafe
Biographien geben Radbruch in aller Regel als Gegner der Todesstrafe aus; er selbst legte auch Wert darauf, in diesem Sinn wahrgenommen zu werden. Sein „Strafgesetzbuch-Entwurf Radbruch“ aus dem Jahr 1922 (veröffentlicht erst 1952) scheint das zu belegen. Dieser sah für die in der Weimarer Republik geltende Todesstrafe für Mord, Spionage und Landesverrat die Abschaffung vor.
Hinzu kommt, daß Radbruch die Ideologie sogenannter unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte vertrat. Das Recht auf Leben gehörte für ihn jedoch nicht unbedingt zu diesen Rechten. Zwar sollte dem das Leben erhalten bleiben, der einen beliebigen Mitmenschen umbringt, aber nicht demjenigen, der sich auch nur dazu verabredete, jemandem wie ihm, nämlich einem Regierungsmitglied, nach dem Leben zu trachten.
Bei dieser Unterscheidung blieb es nicht nur in der Theorie. Zur gleichen Zeit, in welcher er seinen Strafgesetzbuch-Entwurf – mit Abschaffung der Todesstrafe – auf Papier schrieb, setzte er juristisch als Reichsjustizminister neue vage Tatbestände zur Ahndung mit der Todestrafe durch. Er entwarf ein entsprechendes Sondergesetz, das Republikschutzgesetz, das allein zur Bekämpfung der Nationalen gedacht war. Es drohte für die Mitgliedschaft in republikfeindlichen Vereinigungen und die Vorbereitung politischer Attentate die Todesstrafe an.
Radbruchs Chef, der Weimarer Kurzzeitkanzler Wirth, ein ausgesprochener christlicher Kommunistenfreund,[1] nannte im Reichstag in bezug auf den Gesetzentwurf am 25. Juni 1922 den Adressaten:
- „Da steht der Feind, der sein Gift in die Wunden eines Volkes träufelt. – Da steht der Feind – und darüber ist kein Zweifel: dieser Feind steht rechts.“[2]
Am 21. Juli 1922 trat Radbruchs Kreation, die zum Schutz einiger Privilegierter schon für Gefährdungs- und Vorbereitungshandlungen die Todesstrafe vorsah, mit seiner Unterschrift in Kraft.
§ 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik lautete:
- „(1) Wer an einer Vereinigung oder Verabredung teilnimmt, zu deren Bestrebungen es gehört, Mitglieder der republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes durch den Tod zu beseitigen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
- (2) Ist in Verfolgung dieser Bestrebungen eine Tötung begangen oder versucht worden, so wird jeder, der zur Zeit der Tat an dieser Vereinigung oder Verabredung beteiligt war und ihre Bestrebungen kannte, mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.“
Mangels genügender Parlamentsstimmen für eine Fortschreibung trat das Sondergesetz am 23. Juli 1929 außer Kraft und erhielt danach eine andere Fassung.
Nach der Deutschen Revolution
Nach der Deutschen Revolution wurde Radbruch als Rechtspolitiker der überwundenen Weimarer Systemzeit am 8. Mai 1933 zwangspensioniert. Grundlage hierfür war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums. In den folgenden Jahren bis 1945 betätigte er sich als Privatgelehrter und befaßte sich hauptsächlich mit Rechtsgeschichte und schöngeistigen Themen. So entstand zum Beispiel seine Biographie über Paul Johann Anselm von Feuerbach, die 1934 in Wien erschien. 1935 bis 1936 hielt er sich zu Studien am University College in Oxford (England) auf.
Nach dem Ende des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, den die in den USA tonangebenden Kreise durch Kriegseintritt des Landes zum Weltkrieg machten, setzten die siegreichen Kriegsfeinde den Sozialdemokraten 1945 unmittelbar wieder als Hochschullehrer ein. So wurde Radbruch erster Dekan der Heidelberger Juristenfakultät, ein Posten, den er bis zum Sommer 1948 innehatte.
Rechtsdenker
In der Hauptsache wird Radbruch als Rechtsdenker und Rechtsphilosoph wahrgenommen. Für ihn ist die Idee des Rechts die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Sein Hauptwerk, die dritte Auflage der „Rechtsphilosophie“, erschien 1932.
Geformt haben ihn südwestdeutscher Neukantianismus und Max Webers Wertrelativismus. Neukantianisch ist sein Dualismus von Sein und Sollen, von Naturwissenschaft und Wertphilosophie, von wertblinder und wertender Haltung, den Radbruch durch die ergänzende Kategorie des Wertbeziehens zu einem „Methodentrialismus“ erweitert. Die Jurisprudenz verortet er als „wertbeziehende Kulturwissenschaft“. Relativismus bedeutet für Radbruch, daß Werte beziehungsweise Sollenssätze „nur durch andere Sollenssätze begründbar und beweisbar“ sind. Eben deshalb seien die ranghöchsten Sollenssätze „unbeweisbar, axiomatisch, nur des Bekenntnisses, nicht der Erkenntnis fähig“.
Schriften
Siehe auch
- Deutsches Recht
- Rechtsphilosophie
- Rechtserneuerung
- Akademie für Deutsches Recht
- Volksgesetzbuch
- Volksrecht
- Das Judentum in der Rechtswissenschaft
Fußnoten
- Geboren 1878
- Gestorben 1949
- Deutscher Politiker
- Deutscher Hochschullehrer
- SPD-Mitglied
- Deutscher Rechtswissenschaftler
- Reichstagsabgeordneter (Weimarer Republik)
- Reichsjustizminister (Weimarer Republik)
- Hochschullehrer (Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg)
- Hochschullehrer (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel)
- Feminismus
- Staatsfeminismus