Staatsangehörigkeit

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Staatsangehörigkeit, früher in Deutschland auch Untertanenschaft genannt, ist die Eigenschaft als Staatsangehöriger. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richten sich nach den Gesetzen der einzelnen Staaten.

Abstraktheit der Staatsangehörigkeit

Die Angehörigkeit zu einem Staat trifft keine Aussage über die Volkszugehörigkeit bzw. Nationalität, weshalb die Begriffe nicht gleichzusetzen sind.

Anknüpfungspunkt für den Erwerb

Die Regelungen weichen international vielfach voneinander ab. In der Hauptsache ergeben sich die Abweichungen aus einem verschiedenen Ausgangspunkt für die Regelung der Staatsangehörigkeit: dem Vorherrschen entweder der Blutsverknüpfung (Ius sanguinis, lat., Blutsrecht oder Abstammungsprinzip) oder der Bodenverknüpfung (Ius soli, lat., Geburtsortprinzip), sei es aus überlieferter Grundanschauung oder aus bevölkerungspolitischer Rücksicht.

Legitimation nach innen und außen

Die Staatsangehörigkeit einer Person muß mit inländischer und auswärtiger Geltung amtlich dokumentiert sein. Welchem Staat die Person angehört, wird durch einen auf sie ausgestellten amtlichen Ausweis nachgewiesen. Wer nicht im Besitz einer nach internationalem Recht anerkannten Bescheinigung über eine Angehörigkeit zu einem Staat ist, gilt als Staatenloser.

Nichtanwendungspraxis in BRD und EU

In die BRD und in anderen EU-Staaten können – in der Masse fremdrassischeAusländer, die keine Ausweise mit sich führen oder sie in voller Behördenkenntnis absichtlich vernichtet haben, seit Jahren im Rahmen der von der Politik betriebenen Zivilinvasion und Umvolkungspolitik ohne Begrenzung, Kontrolle oder Hinderung einreisen (am bekanntesten sog. → Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge). Sie erhalten Aufenthaltsrechte und Verfahren, die sie rechtlich nicht beantragen dürfen[1] sowie grundsätzlich unbefristet vielfältige, hohe Kosten verursachende Leistungen aus Steuergeldern, auf die sie keinen Anspruch haben.

Die Zeitung Die Welt zitiert im März 2015 den mit Interna der Zivilinvasion vertrauten Experten Wilfred Burghardt:

„Mehr als 80 Prozent der eingereisten Asylbewerber geben an, keine Pässe oder sonstige Dokumente zu haben. Viele haben Ausweis, Geburtsurkunde und andere identifizierende Dokumente verloren, vor der Einreise nach Deutschland vernichtet oder sie werden den deutschen Behörden nicht vorgelegt.“[2]

Mehrere Staatsangehörigkeiten

Viele Staaten erlauben es, daß die Staatsangehörigkeit bzw. -zugehörigkeit unter bestimmten Bedingungen gewechselt oder abgelegt werden werden kann. Doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeiten sind wegen möglicher Loyalitätskonflikte und als allgemeines Rechtsproblem (z. B. Strafverfolgung) in der Regel unerwünscht und werden deshalb nicht gewährt.

Jüdische Geschäftsleute, Politiker und Amtsinhaber, vor allem solche, die in den VSA leben und dort als VS-Bürger geführt werden, sind nicht selten auch mit einem israelischen Paß ausgestattet.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Aufgrund Grenzübertritts aus einem sicheren Drittstaat, vgl. Art. 16 a Abs. 2 GG und Drittstaatenregelung,
  2. Warum Deutschland so wenige Asylbewerber abschiebt, Die Welt, 22. März 2015