Staatskirchenrecht

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Das Staatskirchenrecht befaßt sich mit dem Verhältnis von Staat und Kirche. Es ist in der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, wonach jedermann die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses als Grundrecht garantiert wird (Glaubensfreiheit), und durch Art. 140 GG, der die Art. 136–139,141 Weimarer Reichsverfassung (WRV) zum Bestandteil des GG erklärt. Fragen des Kirchenrechts sind ferner in den Verträgen zwischen Kirche und Staat geregelt (Konkordate, Kirchenverträge).

Staatskirchenrecht nach BRD-Rechtslehre

Nach Art. 136 WRV werden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit nicht berührt. Niemand soll verpflichtet sein, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Art. 137 WRV statuiert den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche; nach ihm besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften ist gewährleistet; der Zusammenschluß der Religionsgesellschaften unterliegt keinen Beschränkungen. Sie erwerben Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Religionsgesellschaften werden als (rechtsfähige) Körperschaften des öffentlichen Rechts bestätigt, soweit sie diese Rechtsform bereits besaßen; den übrigen kann sie auf Antrag verliehen werden, wenn sie nach Verfassung und Mitgliederzahl eine Gewähr auf Dauer bieten. Dies sind in der BRD bespielsweise die Pfarreien und Diözesen der katholischen Kirche, die Altkatholische Kirche, die Evangelischen Landeskirchen, die EKD, die Vereinigte Evangelisch-lutherische Kirche, einige jüdische Gemeinden und der nur etwa 35.000 Mitglieder starke mohammedanische Verband Ahmadiyya Muslim Jamaat.

Den Religionsgemeinschaften ist das Recht garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Selbstverwaltungsrecht der Kirchen einschließlich der Befugnis, „Kirchengesetze“ zu erlassen, soll Ausdruck einer eigenen Rechtssphäre sein („Autonomie“). Die Staatsaufsicht gegenüber der Kirche ist entsprechend sehr beschränkt.

Der Staat gewährt den Religionsgesellschaften Rechtsfähigkeit und soll darüber wachen, daß diese sich innerhalb der für alle geltenden Gesetze halten; er ermächtigt sie, im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften Steuern zu erheben; ihm steht die Aufsicht über Schulwesen (auch über kirchliche Schulen) und Religionsunterricht zu (Art. 7 Abs. 1 und 3 GG). Auf die inneren Angelegenheiten der Kirchen kann der Staat jedoch grundsätzlich keinen Einfluß nehmen. Insbesondere besteht kein absoluter Vorrang der für alle geltenden Gesetze. So kann beispielsweise über das Vermögen der Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Kritik

Säkulare Kritiker bemängeln, daß das Staatskirchenrecht zu großen Teilen auf Fiktionen beruhe, die von Kirchenfunktionären und kirchlich geneigten Politikern, von steuerbesoldeten Kirchen- und Staatsjuristen von Jahrhundert zu Jahrhundert unkritisch und einvernehmlich fortgeschrieben würden. Dem formalen Souverän, dem Volk, seien die Interessen hinter den hergebrachten Regelungen niemals aufgezeigt, geschweige denn ihm die schwerwiegenden Inhalte zur Beschlußfassung vorgelegt worden.

Zudem könne von einer Trennung von Staat und Kirche, von Staat und Religion, keine Rede sein. Das Staatskirchenrecht gewähre den Religionsgemeinschaften ungerechtfertigte Privilegien.[1]

Auch die Verwendung des mißverständlichen Begriffs Staatskirchenrecht wird von Kritikern teilweise beanstandet. Er klinge danach, wie wenn es in der BRD eine Staatskirche gäbe, was jedoch nicht der Fall ist, und der Begriff von „Staatskirche“ abgeleitet wäre.

Fußnoten

  1. Johann-Albrecht Haupt: Die Privilegien der Kirchen, 2010 (PDF-Datei)