Täterstrafrecht

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Im Täterstrafrecht wirkt sich verstärkt die Persönlichkeit des Täters auf die Strafzumessung aus. Im Tatstrafrecht ist der Nachweis der Tatbestandsmerkmale von Bedeutung.

Franz von Liszts Bezeichnung des Strafgesetzbuchs als „Magna Charta des Verbrechens“ verdeutlichte die empfundenen Unzulänglichkeiten des bisherigen Tatstrafrechts. Die von Liszt entwickelte soziologische Strafrechtsschule verlangte die Einteilung in Tätertypen von gelegentlich bis unverbesserlich mit Auswirkung auf die Strafzumessung. Das Täterstrafrecht kam in Deutschland mit der Rechtsreform im Dritten Reich zur Anwendung.[1] Der bisherige Grundsatz nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) wurde durch den gerechter empfundenen Grundsatz nullum crimen sine poena (kein Verbrechen darf straflos bleiben) abgelöst.[2]
In überzogener Form kam das Täterstrafrecht beim Bezug auf ganze ethnische oder rassische Gruppen zur Anwendung. Die Polenstrafrechtsverordnung (PolenVO) vom Dezember 1941 galt in den eingegliederten Gebieten nur für Polen und Juden, gegen Deutsche wurden weiterhin nach deutschem Reichsrecht vorgegangen. Da entgegen des Staatsrechts der polnische Staat für das Deutsche Reich (wie auch für die Sowjetunion 1939) als Völkerrechtssubjekt nicht mehr existierte und somit keine polnische Staatsbürgerschaft zur Anwendung polnischen Rechts gemäß Artikel 43 Haager Landkriegsordnung gegenwärtig war, ist die PolenVO lückenfüllend zur Anwendung gekommen.

Fußnoten

  1. Frank, Hans: Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung. 1935. S. 7.
  2. Meyer, Dieter: Juristische Fremdwörter, Fachausdrücke und Abkürzungen. 10. Aufl. 1993.