Verbotsirrtum

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Verbotsirrtum ist ein strafrechtlicher Begriff. Er betrifft den Irrtum der Rechtswidrigkeit einer Handlung oder einer Nichthandlung. Die einschlägigen Rechtsnormen in der BRD sind § 17 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) und § 5 des Wehrstrafgesetzbuches.

Kriterien der Anwendung

Gemäß § 17 StGB entfällt die Schuld des Täters nur, wenn ein Verbotsirrtum unvermeidbar war; wenn der Verbotsirrtum vermeidbar war kann die Schuld des Täters gemildert werden. Der Täter muß sich also über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irren; es wird nicht die Tat bestritten, sondern das Wissen um die Strafbarkeit. Obwohl diese Norm im BRD Gültigkeit hat wird sie von BRD-Richtern als Mittel der Verteidigung so gut wie nie akzeptiert, da ein Verbotsirrtum bei nahezu allen Rechtsverstößen ausgeschlossen werden kann. Im Rahmen der Fremdherrschaft über das Deutsche Volk stellt sie allerdings ein beliebtes juristisches Mittel der BRD-Juristen gegen ihr eigenes Volk dar.

Beispiele des juristischen und moralischen Bankrotts von BRD-Richtern

  • Nachdem zwei türkische Kulturbereicherer in der BRD wegen sogenannter Ehrenmorde zu langen Haftstrafen verurteilt worden sind plädierte der ehemalige Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer für die Berücksichtigung des sozialen Hintergrundes der Täter und für mildere Strafen wegen Verbotsirrtums, weil „diese nach anderen sozialen Mustern leben“[1].
  • Im Jahr 2004 wurde Josef Ackermann, Jude mit Schweizer Paß, von dem sogenannten Landgericht Düsseldorf vom Verdacht der gemeinschaftlichen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue von rund 60 Millionen Euro wegen “unvermeidbarem Verbotsirrtum” freigesprochen. Offensichtlich konnte einem der mächtigsten Konzernmanager der BRD nicht bekannt sein, daß die Veruntreuung von Aktionärsvermögen strafbar ist. 2006 wurde der zweite Prozeß vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Geldauflage von insgesamt 5,8 Millionen Euro eingestellt, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen[2].

Verweise

Fußnoten

  1. Der Spiegel 13. Mai 2009
  2. § 153 Abs. 1 StPO