Wohlfahrts-Erwerbslosengruppe

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Nach § 19 der Reichsfürsorgeverordnung (RFV) von 1924 konnten die von der Wohlfahrt versorgten Arbeitslosen, Wohlfahrtserwerbslose, von den lokalen Wohlfahrtsämtern (Landes- und Bezirksfürsorgeverbände) zur Prüfung ihres Arbeitswillens zur Arbeit herangezogen werden.

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Die Unterstützung Arbeitsfähiger kann in geeigneten Fällen durch Anweisung angemessener Arbeit gemeinnütziger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden, es sei denn, daß dies eine offensichtliche Härte bedeuten würde oder ein Gesetz dem entgegensteht.

– Verordnung über die Fürsorgepflicht. Vom 13. Februar 1924. Reichsgesetzblatt I 1924, S. 100ff, in Kraft getreten am 1. April 1924

Die Verordnung wurde nach dem Ermächtigungsgesetz vom 8. Dezember 1923 (RGBl. I, S. 1179) von einem Ausschuß des Reichsrates und einem 15-köpfigen Ausschuß des Reichstages zum Vollzug nach § 42 der dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. I; S. 74ff) beschlossen. Merkmale dieser Einsätze waren: keine (Pflichtarbeit; konnte eine erneute Einstufung in das höhere Arbeitslosengeld ermöglichen) bis tarifliche (Fürsorgearbeit) Bezahlung und Gemeinnützigkeit, also öffentliche Arbeiten. Bei Weigerung konnte die Unterstützung gekürzt oder gestrichen werden, nach § 20 RFV sogar die Einweisung in ein Arbeitseinrichtung erfolgen (auch für unterhaltspflichtige Säumer). Zur RFV gab es auf Landesebene wie in Württemberg Landesfürsorgeverordnungen (vom 31. März 1924, Reg. Bl. S. 247).
Hinweis zum Verständnis: Geriet man in die Arbeitslosigkeit, war man zuerst beim Arbeitsamt gemeldet. Auch hier konnte nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 eine Arbeitsleistung nach § 91 (RGBl. I, S. 197.) verlangt werden.
Erst nach dem Arbeitsamt übernahm die Wohlfahrt die weitere Versorgung. Es sei denn, man kam in die Krisenunterstützung (Gesetz über die Krisenfürsorge für Erwerbslose. Vom 19. November 1926, verkündet am 20., in Kraft am 21. November) des Arbeitsamtes nach § 101 AVAVG. „In Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage“ konnte außerhalb der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nach § 95 bis 99 eine Krisenunterstützung gegeben und auf bestimmte Regionen oder Berufe beschränkt werden.