Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen

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Der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, kurz Überleitungsvertrag genannt, wurde am 23. Oktober 1954 zwischen den drei westlichen Siegermächten des Zweiten Weltkriegs und der von ihnen eingesetzten BRD-Vertretung für den von den Westmächten besetzten Teil des Deutschen Reiches (Westdeutschland) abgeschlossen.[1] Die hierin formulierten weitreichenden besatzungsrechtlichen Befugnisse der Alliierten wurden mit „Abschluß“ des sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrages nicht etwa aufgehoben, sondern mit »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« großenteils bestätigt. Dieser Umstand blieb von den gleichgeschalteten BRD-Medien weitgehend unerwähnt, weswegen vom andauernden Besatzungsstatus über die sogenannte Wiedervereinigung Deutschlands hinaus kaum Kenntnis genommen werden konnte.

Fortgeltende Bestimmungen des Überleitungsvertrages

Mit »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« bleiben folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages inkraft:

Erster Teil:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis  »… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern«
sowie Absätze 3, 4 und 5
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 3 Absätze 2 und 3
Artikel 5 Absätze 1 und 3
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 8
Dritter Teil:
Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs
Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs
Sechster Teil:
Artikel 3 Absätze 1 und 3
Siebenter Teil:
Artikel 1
Artikel 2
Neunter Teil: Artikel 1
Zehnter Teil: Artikel 4

Außerdem bleiben Absatz 7 der Schreiben des Bundeskanzlers an jeden der drei Hohen Kommissare vom 23. Oktober 1954 betreffend Erleichterungen für Botschaften und Konsulate sowie die Bestätigungsschreiben der Hohen Kommissare vom 23. Oktober 1954 in Kraft.

Bedeutung der fortgeltenden Bestimmungen des Überleitungsvetrages für das Deutsche Volk im Einzelnen

Erster Teil

Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern,

weiterhin in Kraft: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis" .... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern". Die BRD darf also im Rahmen des Grundgesetzes, welches selber ein Diktat der Fremdherrschaft darstellt, Rechtsvorschriften aufheben oder ändern. Allerdings wird in Art. 139 Grundgesetz dies selbst eingeschränkt.

Artikel 2
Entgegen der im Weltnetz weit verbreiteten Meinung hat dieser Artikel keinerlei Auswirkungen auf eine unabhängige deutsche Rechtsprechung, da bereits Artikel 1 die BRD nur ermächtigt, von den Besatzungsbehörden erlassenen Rechtsvorschriften im Rahmen der Vollmachten des Grundgesetzes zu ändern.

Artikel 3
Dieser Artikel entzieht den BRD-Gerichten jedwede Verantwortung für straf-oder zivilrechtliche Verfahren für Handlungen der Vier Mächte(!) vor Inkrafttreten des Vertrages.[2]
Abs. 3 a (i) unterwirft alle juristischen Personen auf deutschem Boden der BRD-Gerichtsbarkeit
Abs. 3 a(ii) unterwirft alle natürlichen Personen auf deutschem Boden der BRD-Gerichtsbarkeit
Abschnitt b verhindert die Verfolgung von Kriegsverbrechen der alliierten Besatzer.[3]

Artikel 5 bis 8
Diese Artikel behandeln die absolute Immunität aller alliierter Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches. Diese umfassen auch das Scheinrecht des § 767 ZPO auf eine Vollstreckungsabwehrklage. Diese kann aber anhand der Rechtshierarchien jederzeit auf Anweisung der Alliierten negiert werden.

Dritter Teil

Artikel 3 verleiht den Militärrichtern den Rang eines Richters des Bundesgerichtshofes und zudem absolute Immunität bzgl. deren Handlungen.

Sechster Teil

Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.

(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, so- wie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.
Die stellt den Ausplünderungsparagraphen des Überleitungsvertrages dar. Klagen gegen diese Ausplünderung werden von der BRD nicht zugelassen. Dies erklärt auch die juristisch berechtigte Forderung Griechenlands nach Reparationen.[4][5]

Siebenter Teil

Dieser Teil verpflichtet die BRD zur Erleichterung von Pilgerfahrten zu Opfergräbern fremder Soldaten auf dem Gebiet des Deutschen Reiches.
In Artikel 1 (e) wird auf die besondere Fürsorgepflicht für Nichtdeutsche durch die BRD hingewiesen.

Neunter Teil

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland[6] dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der BRD unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen.

Dies stellt die vollständige Entrechtung des Deutschen Volkes durch die BRD dar. Die BRD-Repräsentanten, die sich gerne als Vertreter Deutschlands aufspielen, haben diese Bedingungen akzeptiert. Allerdings geht auch hier wieder klar hervor, daß die BRD nicht Deutschland ist. Deutsche befinden sich lediglich in der Herrschaftsgewalt der BRD. Diese Formulierung wäre undenkbar, wenn es sich bei der BRD um einen deutschen Staat handeln würde.

Fazit und Ergebnis des Überleitungsvertrages

Es ist kein Vertrag, sondern verweigert als Diktat allen Deutschen die Grundrechte. Deutsche befinden sich nur in der Herrschaftsgewalt der BRD; sie stehen damit automatisch niemals vor einem deutschen Gericht, sondern nur vor einem Organ der Fremdherrschaft. Als Ergebnis des Überleitungsvertrages kann die Politik der jeweiligen BRD-Regime als nachvollziehbar erkannt werden. Es handelt sich aber eben nicht um eine deutsche Regierung.

Alliierte Bedingungen oder Landeshochverrat durch Genscher und Kohl?

Angesichts der Formulierungen im Zwei-plus-vier-Vertrag, die den Vertrag mangels Erfüllung der Vertragsbedingungen als rechtsunwirksam erscheinen lassen[7], der geduldeten, aber völkerrechtswidrigen Beanspruchung der BRD-Politiker als Vertreter für Deutschland als Ganzes und der durch Horst Mahler als Unterwerfungserklärung bezeichneten Vereinbarung muß man die Initiative für die Aufrechterhaltung wesentlicher Teile des Überleitungsvertrages auf Seiten der BRD-Politiker suchen. Schließlich ist selbst noch im Grundgesetz für die BRD die fehlende Friedensregelung vorhanden (Art. 79, Abs. 1, S. 2 GG), die von Genscher nachweislich abgelehnt wurde. Das Bundesjustizministerium nennt als Grund für die Weitergeltung des Überleitungsvertrages eine „freiwillige vertragliche Regelung“ der BRD → Landeshochverrat.


Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Genaugenommen handelt sich nicht um einen Vertrag zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern, sondern um Anweisungen der Drei Mächte, welche von der BRD-Verwaltung zur Kenntnis zu nehmen und umzusetzen sind.
  2. Dies stellt natürlich keinen Vertrag dar, sondern ein Diktat der Siegermächte.
  3. Um dies deutlich zu machen wird auch von angeblichen Straftaten gesprochen Das deutsche Gericht hat eine entsprechende Bescheinigung der Botschaft des Feindstaates anzuerkennen. Das angeblich deutsche Gericht wird diese Bescheinigung nicht prüfen; sie wird sie ausschließlich anerkennen! Es handelt sich um ein Diktat.
  4. Diese Forderungen ergeben sich nicht aus angeblicher Kriegsschuld oder durch den von BRD-Vertretern vorgetragenen Schuldkult. Solange die BRD als nichtstaatliche Organisation in Deutschland existiert, sich aber gleichzeitig als Vertretung Deutschlands aufspielt, sind diese Forderungen juristisch berechtigt, da kein Friedensschluß mit Deutschland vorliegt.
  5. Ein Friedensschluß mit Deutschland und die Untersuchung der angeblich notwendigen Reparationen würde die Siegerstaaten ruinieren. Deutschland war weder Auslöser des Ersten noch des Zweiten Weltkrieges.
  6. Deutschland meint hier das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937, nicht die BRD →Deutschland als Ganzes
  7. Es wird im 2-plus-4-Vertrag nach wie vor streng zwischen Deutschland und der BRD unterschieden.