Adoption

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Unter Adoption (von lat. adoptio) versteht man die Annahme eines nicht leiblichen Kindes als im rechtlichen Sinne eigenes Kind. Unter adoptio wurde im Mittelalter die Übernahme einer Taufpatenschaft verstanden. Unsere germanischen Vorfahren kannten das Prinzip der Adoption als Eingliederung in den Sippen bzw. Stammesverbund.

Brauchtum

Hierzu wurden verschiedene ritualisierte Bräuche ausgeführt. So wurde bspw. ein aufzunehmender (erwachsener) Fremder von dem Sippenvorstand in den Zustand der Unmündigkeit überführt zu dem Zweck, ihn in einen kindähnlichen Zustand zu versetzen. Der zu Adoptierende wurde rituell als „echter Verwandter“ in die blutsverwandte Sippe aufgenommen, etwa wenn er sich wie ein Kind auf das Knie des Sippenvorstands setzte. Auch das Scheren der Haare war eine der Möglichkeiten, den neuen Zustand zu dokumentieren. In ähnlicher Weise wurden auch Kinder erst zu anerkannten Sippenmitgliedern, wenn man bestimmte Initiationsrituale an ihnen durchführte. Mit der Adoption gab es natürlich auch die Moglichkeit, Findelkinder oder Waisen aufzunehmen, sowohl bei den indogermanischen Völkern des Mittelmeerraumes wie bei den nordischen Germanen.

Kirchliche Bestimmungen

Die Möglichkeit, ein Waisenkind oder ein (meist außereheliches) Findelkind an Kindes Statt anzunehmen mit der Maßgabe, daß es in die Erbfolge eintrete, gab es auf Betreiben der christlichen Kirche seit dem 8. Jahrhundert nicht mehr. Die Kirche wollte potentielles Stiftungsgut nicht an Dritte verlieren. Adoptionswillige Eltern hatten daher das angenommene Kind häufig als ihr eigenes ausgegeben, um ihm den Familienbesitz vererben zu können.

Deutsches Eherecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verbietet Ehen zwischen Blutsverwandten gerader Linie (Elternteil → Kind, Großelternteil → Enkelkind) und zwischen Geschwistern, dies gilt auch für Geschwister, die zur Adoption freigegeben wurden, und bei denen somit de jure das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist, die Blutsverwandtschaft jedoch nicht.

„Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.“§ 1307 Verwandtschaft

Siehe auch