Da mihi factum, dabo tibi ius

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Da mihi factum, dabo tibi ius (lat. „Du gibst mir den Sachverhalt; ich gebe Dir das Recht“) ist ein Grundsatz des Römischen Rechts, der bis heute Bestandteil des deutschen Rechtssystems ist.[1]
Dieser Grundsatz stellt die sogenannte Subsumtion in den Hintergrund und stellt die Argumentation in Verfahren auf die Darstellung von Tatsachen in den Vordergrund. Dieser althergebrachte Rechtsgrundsatz zielt auf die richterliche Erhabenheit ab, die keinerlei rechtliche Belehrungen nötig hat und allumfänglich mit den Rechtsgrundsätzen vertraut ist. In der BRD wird dieser Begriff dahingehend pervertiert, daß im Rahmen der Gesinnungsjustiz Darstellungen juristischer Tatsachen zur Rechtslage der BRD unter Vorschriften der Fremdherrschaft abgeurteilt werden.[2] Weitere Rechtsbegriffe, die den Grundsatz der richterlichen Erhabenheit darstellen sind:

iura novit curia (Der Richter kennt das Recht)[3] und
testis non est iudicare ( Ein Zeuge hat nicht zu urteilen)[4]
narra mihi factum, dabo tibi ius ( Berichte mir den Sachverhalt, ich gebe Dir das Recht)

Fußnoten

  1. Die BRD hat große Teile des deutschen Rechts übernommen. BRD-Recht stellt aber grundsätzlich kein deutsches Recht dar, da es kein geschlossenes, national-souveränes Rechtssystem in der BRD gibt.
  2. Artikel 139 des Grundgesetzes verbietet den Deutschen jede nationale Lebensäusserung. Der Richter kennt das Recht also nicht; oder er kennt es, bricht es vorsätzlich dadurch, daß er kein deutsches Recht anwendet und sichert die Fremdherrschaft über das Deutsche Volk.
  3. Es soll nur der Sachverhalt vorgetragen werden; das Gericht kennt das Recht.
  4. Es geht auch in diesem Grundsatz um die rein subjektive Darstellung von Lebenssachverhalten an das Gericht. Das Urteil finden die Richter selber.