Eheliche Pflichten

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Mit Eheliche Pflichten können zum einen neutral die tatsächlich in der jeweiligen Rechtsordnung angenommenen gegenseitigen Unterhalts-, Rücksichtnahme- und Unterstützungspflichten unter Eheleuten gemeint sein, zum einen wird „Eheliche Pflichten“ auch als verhüllendes Schlagwort für die Pflicht zum Geschlechtsverkehr und zum Zeugen von Kindern verwendet, welche traditionell jahrhundertelang als natürlicher Teil der Ehe angenommen wurde.

Geschichte

Immanuel Kant sah in seiner Schrift Metaphysik der Sitten (1797) als Bestandteil der Ehe eine „vertragliche Pflicht“ der Eheleute, dem Partner für sexuelle Handlungen und zur Zeugung von Kindern zur Verfügung zu stehen. Auch die katholische Kirche nahm grundsätzlich eine solche Pflicht an. Die Ausnahme, eine sogenannte Josefsehe, konnte nur auf gegenseitigem Einvernehmen beruhen.

In der BRD fällte der Bundesgerichtshof noch 1967 ein Urteil, in welchem er ausdrücklich die eheliche Pflicht zum Geschlechtsverkehr bejahte. Relevanz hatte dies insbesondere vor dem Hintergrund des damals noch geltenden Schuldprinzips im Scheidungsrecht, wonach derjenige Ehegatte, welcher sich gegen den anderen verschuldigt hatte, eben beispielsweise durch Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, rechtliche Nachteile zu gewärtigen hatte. Das Schuldprinzip wurde infolge der kulturmarxistischen 68er-Bewegung in der BRD 1976 abgeschafft, womit letztlich auch die Pflichterfüllung in der Ehe hinfällig wurde.

In anderen Staaten gilt bis heute das Schuldprinzip im Eherecht, womit auch der eheliche Geschlechtsverkehr eine rechtliche Relevanz bei Scheidungen hat.

Siehe auch