Fünfte Teilung Preußens

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Am 21. Juni 1990 haben Bonner Bundestag und Berliner Volkskammer in seltener Einmütigkeit der „gemeinsamen Erklärung" über die Garantie der Oder-Neiße-Linie als polnischer „Westgrenze“ zugestimmt. Nur insgesamt einundzwanzig Abgeordnete von knapp eintausend wandten sich gegen die Hinnahme der Demarkationslinie an Oder und Neiße. Dieser Akt kann auch als Fünfte Teilung Preußens angesehen werden. Am 12. September 1990 erfolgte dann die Bestätigung im Zwei-plus-vier-Vertrag. Mit dem sogenannten Deutsch-Polnischen Grenzvertrag erfolgte am 14. November 1990 die weitere Bestätigung der Unverletzlichkeit (jedoch nicht Unantastbarkeit) der Oder-Neiße-Linie.

Dieser Akt stellt einen eindeutigen Verfassungsbruch dar und ist somit nichtig. Er verstößt sowohl gegen die Bismarcksche Reichsverfassung als auch gegen die Weimarer Reichsverfassung als allein gültige Verfassungen des deutschen Volkes. Er verstößt ebenso gegen das im BRD-Grundgesetz verankerte Wiedervereinigungsgebot. Deren Präambel endete mit dem Satz:

„Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“

Hieraus folgt ein für alle Staatsorgane bindendes Gebot, die Wiedererlangung der Einheit Deutschlands anzustreben und auf die Verwirklichung dieses Ziels hinzuwirken. Da selbst von den Alliierten Deutschland in den Grenzen von 1937 festgelegt, ist die Wiedervereinigung Deutschlands bis zum heutigen Tage (2022) nicht vollendet.

Am 31. Januar 1957 gab der damalige BRD-Außenminister Heinrich von Brentano eine Regierungserklärung vor dem BRD-Bundestag ab. Sie enthielt eine ausdrückliche Bezugnahme auf den völkerrechtlichen Fortbestand der Grenzen Deutschlands von 1937 und die erneute Festlegung, „daß das deutsche Volk die Oder-Neiße-Linie nicht als gegenwärtige oder künftige Grenze Deutschlands akzeptieren kann!“

Zitate

  • „Die Rechtslage ist klar! Auch durch das Potsdamer Abkommen ist die deutsche Ostgrenze nicht festgelegt worden. Die Überlassung des dortigen Gebietes an Polen bedeutet keine Übertragung der Gebietshoheit, sondern nur eine vorläufige Übertragung der Verwaltung. Auch nicht der Schatten eines historischen Rechtes steht für den polnischen Anspruch!” (Heinrich Hellwege am Vorabend der Moskauer Außenministerkonferenz am 10. März 1947)

Siehe auch