Zwei-plus-Vier-Vertrag

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Das vereinigte Deutschland im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 im durch die alliierten Siegermächte festgelegten Umfang mit abgetrenntem österreichischen Teil

Die umgangssprachliche Bezeichnung Zwei-plus-Vier-Vertrag benennt den Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland.[1]

Erläuterung

Das vereinigte Deutschland in seinen völkerrechtskonformen Grenzen auf Basis der Selbstbestimmung jedoch unter Berücksichtigung des sogenannten Versailler Vertrages

Das Vertragswerk wurde von den vier Siegermächten beschlossen, wofür die Zahl Vier in Zwei plus Vier steht. In Verbindung mit der Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin dient der Zwei-plus-Vier-Vertrag der Täuschung des Deutschen Volkes über den tatsächlichen Rechtsstatus der BRD. Er wurde am 12. September 1990 in Moskau von den Vertretern der Viermächte unterzeichnet und trat am 15. März 1991 offiziell in Kraft.

Die Zahl Zwei in der Bezeichnung Zwei plus Vier steht für die beiden staatsähnlichen Besatzungskonstrukte BRD und DDR, welche allerdings keinesfalls gleichwertige Verhandlungspartner und auch keine Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches darstellen. Ihren Gesandten wurde der Vertrag von den vier Vertragspartnern lediglich mit der Bitte um Erledigung zur Kenntnis gegeben.[2] Das „Vertrags“werk kann als endgültige Vollendung des Versailler Schanddiktates angesehen werden.

In einem geheimen Zusatzabkommen zu diesem Vertragswerk sollen die Viermächte fortwährende weitreichende Besatzungsrechte bezüglich der Groß-BRD vereinbart haben.[3]

Praktische Bedeutung

Mit dem Vertragswerk legten die Viermächte den außenpolitischen Rahmen des teilvereinigten Deutschlands[4] fest. Damit einher ging auch eine Ergänzung bzw. Neufassung des weiterhin geltenden Besatzungsrechts mit SHAEF-Gesetzgebung, weshalb der Vertrag, nicht ohne Ironie, gelegentlich als außenpolitisches Grundgesetz bezeichnet wird. Zudem gilt nach wie vor Völkerrecht, hier, bei Vorliegen lediglich eines Waffenstillstandes, die Haager Landkriegsordnung.

Beim Zwei-plus-Vier-Vertrag handelt es sich nicht um einen völkerrechtlich gültigen Friedensvertrag. Der fehlende, völkerrechtlich wirksame Friedensvertrag ist auch weiterhin in dem völkerrechtswidrig als Verfassung deklarierten Grundgesetz für die BRD festgeschrieben (Art. 79, Abs. 1, S. 2). Völkerrecht steht, wie auch Besatzungsrecht, über Bundesrecht, also dem Grundgesetz der BRD.[5]

Kritische Betrachtung der Artikel des Zwei-plus-Vier-Vertrages

Die Außenminister der UdSSR, der USA, Englands, Frankreichs, der West-BRD und der DDR unterzeichnen am 12. September 1990 in Moskau den „Zwei-plus-vier-Vertrag“.
V. l. n. r.: James Baker (USA), Douglas Hurd (England), Eduard Schewardnadse (UdSSR), Roland Dumas (Frankreich), Lothar de Maizière (DDR) und Hans-Dietrich Genscher (West-BRD).

Grundsätzlich kann dieser sogenannte Vertrag bereits ohne Durchsicht als völkerrechtswidrig angesehen werden, da der zwar rechtsfähige, jedoch derzeit nicht handlungsfähige und in Besatzungszonen aufgeteilte Staat Deutsches Reich an dem vertraglichen Regelwerk nicht beteiligt war. Jedwede angebliche Souveränität der BRD kann nicht existieren, da es sich hierbei um ein Besatzungskonstrukt handelt. Souverän wäre das Deutsche Reich, wenn es seine Handlungsfähigkeit und damit auch seine Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten per Friedensvertrag wiedererlangen würde. Daß eine unterstellte Souveränität nicht von der Groß-BRD selbst, sondern von den Viermächten – im übrigen ohne Aufhebung der Berliner Erklärung und des SHAEF-Rechtsregelwerkes – erklärt wurde, ist ein deutlicher Hinweis auf den Fortbestand des Besatzungsstatuts, nunmehr unter Besatzung der Dreimächte unter freiwilligem Verzicht der Sowjetunion.

In der politisch korrekten Berichterstattung der gleichgeschalteten BRD-Medien, die von systemtreuen BRD-Juristen unterstützt wird, feiert man den Zwei-plus-Vier-Vertrag gerne als angebliches juristisches Meisterwerk der Diplomatie von Helmut Kohl und Hans-Dietrich Genscher. Zur Untersuchung der Rechtskraft dieses Vertrages gilt es festzustellen, ob die dort festgelegten und getroffenen Vereinbarungen der Viermächte auch eingehalten wurden. Hierbei ist zwischen den umgangssprachlichen Regelungen und den völker-, kriegs- und vertragsrechtlichen Definitionen zu unterscheiden. Überdies ist zu beachten, daß auf der Ebene des Völkerrechts dem juristischen Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ {pacta sunt servanda} eine besonders hohe Bedeutung zukommt.[6]

Artikel 1

  • (1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa.

Dies stellt die aktuellen geographischen Grenzen der zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet erweiterten BRD dar (Art. 133 Grundgesetz).[7] Auf den fortwährenden Sonderstatus der Reichshauptstadt Berlin wurde aber bereits im Bundesgesetzblatt 1990, II, 1068, hingewiesen.[8] Darüber hinaus wurde mit Inkrafttreten des Berlinübereinkommens 1994 die Bindung der erweiterten BRD zu den Westalliierten geschaffen. Somit ist das im Vertrag genannte vereinte Deutschland nur in den geographischen Grenzen von West-BRD und DDR als Besatzungskonstruktionen innerhalb Deutschlands hergestellt. Es stellt nach wie vor kein juristisch souveränes, unabhängiges Staatsgebiet dar.

  • (2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.

Das vereinte Deutschland in den vorgenannten Grenzen kann keinen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag mit der Republik Polen abschließen. Diese erweiterte BRD stellt kein Völkerrechtssubjekt dar. Selbst das oberste Gerichtsorgan der Fremdherrschaft über das Deutsche Volk, das Bundes„verfassungs“gericht, nahm nur die ihm im Rahmen der BRD zugedachten Aufgaben wahr, lehnte eine Grenzanerkennung ab und bestätigte „nur die jedenfalls faktisch bestehende Grenze“[9]. Allerdings wurde der deutsch-polnische Grenzvertrag als zukunftsweisend bezeichnet, was die zu erwartende Richtung der BRD-Politik anzeigt und nur als vorauseilender Landesverrat der BRD-Juristen gewertet werden kann.[10]

  • (3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.

Auch dies ist Irreführung und Täuschung, da das vertraglich definierte vereinte Deutschland tatsächliche keinerlei Gebietsansprüche hat. Diese erweiterte BRD stellt aber lediglich ein ausschließlich unter Westeinfluß stehendes Besatzungsgebiet dar.

  • (4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.

Hier wird offensichtlich durch die Viermächte die Verabschiedung einer Verfassung des vereinten Deutschlands verlangt, die wohlweislich nicht verabschiedet werden konnte, da die Grenzen des vereinten Deutschlands weder völker- noch kriegsrechtlichen Vorgaben entspricht. Zu beachten ist, daß der Einigungsvertrag vor dem Zwei-plus-vier-Vertrag von zwei unter Besatzungsrecht stehenden Staatsfragmenten abgeschlossen wurde, die zu eigenmächtigen, völkerrechtlich wirksamen Verträgen gar nicht in der Lage waren. [11]

Diese Rechtslage kann nur als Staatsstreich[12] der BRDDR-Vertreter gewertet werden, um das vorherrschende System aufrecht erhalten zu können.

  • (5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.

Hier wird deutlich, daß die Viermächte lediglich die durch die BRDDR-Vertreter abgegebenen Erklärungen entgegengenommen haben. Allerdings haben die BRDDR-Vertreter die entsprechenden Verpflichtungen nicht wahrgenommen. Dies entspricht dem juristischen Grundsatz ultra posse nemo obligatur und widerspricht dem Grundsatz pacta sunt servanda. Hinzu kommt, daß der Einigungsvertrag dem Artikel 53 WVRK widerspricht.

Artikel 7

  • (1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
  • (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Der hervorgehobene Teil des Artikels 7, Abs. 2 dieses Machwerkes ist sicherlich der am häufigsten zitierte Teil politisch korrekter BRD-Repräsentanten und Weltnetzlexika, um zu verdeutlichen, daß die Ansichten nationaler Kreise in der BRD geistig verwirrt sind und haltlose Agitation betreiben. Es ist allerdings ab dem ersten Semester eines Jurastudiums Grundwissen jedes Studenten, daß ein Wort die juristische Bewertung eines Sachverhaltes grundsätzlich ändern kann. Die wesentliche Hervorhebung lautet:

  • (2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.

Dies bezeichnet die volle Souveränität als dementsprechend, infolge dessen, folglich usw., was sich auf die Erfüllung der vorgenannten Vertragspunkte bezieht.

Mit Erklärung vom 1. Oktober 1990 hatten die Viermächte die Aussetzung ihrer Vorbehaltsrechte über Berlin und Deutschland als Ganzes ab dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands, also der Herstellung des vereinten Deutschlands, bis zum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland bestimmt.[13]

Artikel 8

  • (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände wurde das vertraglich vereinbarte vereinte Deutschland mit eigener Verfassung nicht hergestellt und konnte nicht hergestellt werden.

  • (2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.

Die Ratifikationsurkunde wurde nicht beim vereinten Deutschland, sondern am 13. Oktober 1990 bei der erweiteren BRD hinterlegt. Weder die Vertragsverpflichtung zu einem völkerrechtlich verbindlichen Grenzvertrag mit Polen noch die von den Viermächten geforderte Verfassung wurde umgesetzt. Daher lebt das Verfassungsgebot in Art. 146 Grundgesetz fort, obwohl auch hier die Täuschung eingefügt wurde, die Deutsche Einheit hätte stattgefunden.

Artikel 9

Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.

Artikel 10

Die Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.

Rechtsfolgen

Die angebliche Souveränität der BRD

Unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Bestimmungen und den Vorgaben der Viermächte, also den Vertragsinhalten, ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag nie zu Rechtswirksamkeit gekommen. Dies erklärt auch das verzögerte Inkrafttreten des Berlinübereinkommens[14]. Die Vertragsbedingungen konnten nicht erfüllt werden, da die Vorgaben völkerrechtswidrig sind und somit gegen Artikel 53 WVRK verstoßen. Selbst wenn man die beiden Staatsfragmente großzügig als Staaten ansieht und Rechtswirksamkeit annimmt erlangt dieser Vertrag keine Gültigkeit für das Deutsche Reich nach Art. 34 WVRK.
In diesem Zusammenhang kann man es nur als juristischen und moralischen Bankrott des Bundes„verfassungs“gerichtes werten, welches unter Mitwirkung von Andreas Voßkuhle das Grundgesetz zur Verfassung Deutschlands erhob.[15] Dies zeigt einmal mehr, daß sich BRD-Systemjuristen nur als Handlanger der politischen Machenschaften der BRD-Repräsentanten verstehen.

Sonstiges

Verbrechen der alliierten „Befreier“ dürfen nach wie vor durch die BRD nicht verfolgt werden. Auf Grund eines „Verfahrenshindernisses“ wurden die Ermittlungen zum Massaker an den Bewohnern von Treuenbrietzen wieder eingestellt. Nach Artikel III des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 vom 20. Oktober 1945 sind „strafbare Handlungen, in die Militärpersonen der Alliierten Streitkräfte oder Alliierte Staatsangehörige verwickelt sind“, von der Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgenommen.[16]

Bei den 2+4-Gesprächen mußte die deutsche Seite den Westalliierten zusichern, daß diese auch weiterhin legal in der nunmehrigen Groß-BRD spionieren dürfen.[17]

„Siegerrecht wurde Besatzerrecht, Besatzerrecht wurde deutsches Recht – wer wollte, konnte schon vor Jahren aus den Veröffentlichungen des Freiburger Historikers Josef Foschepoth erkennen, daß dieser Zusammenhang auch für Abhörmaßnahmen und Kommunikationskontrollen auf deutschem Boden gilt. Die Bundesrepublik Deutschland erscheint in diesem Lichte als ein Staat, der auch nach Wiedervereinigung und Zwei-plus-Vier-Vertrag weder dem Buchstaben nach noch faktisch souverän ist, sondern ein Land, in dem fremde Mächte bestimmte Vorrechte genießen, die sie ungeniert und ohne zu fragen auch in Anspruch nehmen.“[18]

Zum Mordfall an Michèle Kiesewetter, der später einem angeblichen Nationalsozialistischen Untergrund zugeschoben wurde, heißt es:

„Eine Befugnis zu Ermittlungen gegen eine ausländische Behörde besteht nicht, wenn kein expliziter politischer Wille dazu vorliegt. Laut Zwei-plus-vier-Vertrag und Nordatlantikvertrag haben deutsche Behörden keine Befugnis zur Kontrolle oder gar zu Ermittlungen gegen ausländische befreundete Geheimdienste. Auch wenn die Indizien so erdrückend sind wie im Mordfall Kiesewetter, es besteht keine Rechtsgrundlage für Ermittlungen – auch keine völkerrechtliche. Es besteht eine Art Stillhalteabkommen, weil davon ausgegangen wird, dass befreundete Behörden stets juristisch korrekt handeln.“[19]

Karl Albrecht Schachtschneider bewertet die Souveränität der Groß-BRD so:

„Die Souveränität ist die Freiheit der Bürger, jedes einzelnen und aller zusammen. Sie ist in Deutschland wegen der Feindstaatenklausel in der Charta der Vereinten Nationen nur unvollständig wiederhergestellt. Nur wenn Deutschland so ist, wie es nach der Vorstellung der Weltkriegsfeinde sein soll, eingebunden in den Westen, politisch ohnmächtig, wenn auch wirtschaftlich stark, vor allem als internationaler Standort, genießt es ausweislich des Zwei-plus-Vier-Vertrages von 1990 die ‚volle Souveränität‘. Die ‚gleiche Souveränität‘, das Grundprinzip des Völkerrechts, ist Deutschland nicht zugestanden.“.[20]

Filmbeiträge

Schnüffeln für die VSA – Über 200 VS-Firmen in der BRD[21]
Die Sonderrechte der Alliierten bestehen fort

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag dokumentenarchiv.de
  2. BRD nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, uni-sb.de
  3. Wolfgang Popp: Noch immer kein Friedensvertrag für Deutschland, deshalb keine volle Souveränität, Der Nonkonformist, 8. August 2010
  4. Es handelt sich hierbei auch nicht um „Deutschland als Ganzes“ in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, wie es von den Dreimächten erstmals mit der Moskauer Deklaration vom 30. Oktober 1943 definiert wurde.
  5. http://dejure.org/gesetze/GG/25.html dejure.org: Grundgesetz Art. 25
  6. Im Völkervertragsrecht findet dieser Grundsatz in Art. 26 WVRK Verwendung.
  7. Durch das Inkrafttreten des Berlinübereinkommens 1994 wurde lediglich das Vereinigte Wirtschaftsgebiet ausgedehnt. Ursprünglich bezeichnete dieser Begriff die britische und VS-amerikanische Besatzungszone im Westen des Reiches.
  8. Sonderstatus Berlin Gesetze im Internet
  9. Beschluß des BVerfG 2 BvR 1613/91 vom 5.6.1992
  10. In Kenntnis der Unverjährbarkeit der Ansprüche zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches selbst in den von der USA-Siegerjustiz festgestellten Mindestgrenzen vom 31.12.1937 scheint die sogenannte Rechtsprechung des BVerfG auf einen zeitliche Lösung abzustellen.
  11. Der Einigungsvertrag erlangte am 29.9.1990 angebliche Rechtskraft. Er ist de jure ungültig. Der hier genannte Zwei-plus-Vier-Vertrag trat offiziell am 15.3.1991 in Kraft.
  12. Die BRDDR-Vertreter bildeten selbst zusammen keinen Staat. Es wird hier lediglich der für diesen Vorgang üblich gebrauchten Vorgang benutzt
  13. chronik-der-mauer.de: Suspendierungserklärung der Vier Mächte
  14. Das erst 1994 voll wirksam gewordene Berlinübereinkommen hat nicht, wie vielfach im Weltnetz behauptet, die hergestellte Souveränität des vereinten Deutschlands wieder aufgehoben. Die erweiterte BRD war nie souverän, da die Vertragsbedingungen des Zwei-plus-Vertrages nicht erfüllt wurden. Nach Abzug der sowjetischen Truppen aus Mitteldeutschland setzte mit dem Berlinübereinkommen die vollständige Westbindung des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. Das Inkrafttreten des Berlinübereinkommens 1994 wurde im Gegensatz zum Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht durch die BRD-Medien begeitet; es wurde von der Öffentlichkeit unbemerkt wirksam, nachdem die angebliche Einheit Deutschlands hergestellt wurde. Dies stellt eine unglaubliche Täuschung des Deutschen Volkes dar.
  15. BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 Mit diesem Urteil stellt sich das BVerfG über das Verfassungsgebot des Grundgesetzes für die BRD selber.
  16. BRD darf keine Ermittlungen wegen Massenmord in Treuenbrietzen führen, Junge Freiheit 2. November 2009
  17. Eingeschränkte Souveränität war Preis für die „Wieder“vereinigung (deutsche-wirtschafts-nachrichten.de, 10. Juli 2013)
  18. in: Junge Freiheit, 14. Juli 2013
  19. zitiert in: ef 135: NSU-Prozess
  20. Parteienstaat ist Verfallserscheinung der Republik, Sezession im Netz, 14. Oktober 2015
  21. http://www.heute.de/Spionage-Offiziell-erlaubt-29086038.html