Fallschirmschützenabzeichen der Luftwaffe

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Das Fallschirmschützenabzeichen der Luftwaffe wurde am 5. November 1936 vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe Hermann Göring gestiftet und wurde nach erfolgreichem Abschluß des Fallschirmschützenlehrgangs Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der Wehrmacht verliehen. Eine Ausnahme bildeten die Offiziere und Unteroffiziere, die als Lehrer an der Fallschirmschule tätig waren. Diesen wurde das Fallschirmschützenabzeichen nach erfolgreichem Abschluß der Fallschirmspringerausbildung sofort verliehen, da sie die Schützenausbildung bereits beherrschten.

Hintergrund

Ein unbekannter junger deutscher Fallschirmjäger gerät 1944 an der Invasionsfront im Westen in Kriegsgefangenschaft und weicht dem Propagandafotografen des Feindes aus. Der Obergefreite trägt das Eiserne Kreuz 2. Klasse, das Fallschirmschützenabzeichen der Luftwaffe, das Deutsche Reichssportabzeichen und das HJ-Leistungsabzeichen.

Nachdem am 1. April 1935 die preußische Landespolizeigruppe „General Göring“ in Regiment „General Göring“ umbenannt worden war, erhielt das Regiment im September des gleichen Jahres den Befehl:

Das Regiment „General Göring“ wird am 1. Oktober 1935 geschlossen in die Luftwaffe überführt. Aus Freiwilligen des Regiments ist ein Fallschirmjäger-Bataillon als Stamm für die künftige deutsche Fallschirmtruppe aufzustellen ...

In dieser Zeit wurden das IV. (Jäger-)Bataillon/RGG und die 15. Pionier-Kompanie zur Fallschirmausbildung an die Fliegerschule Döberitz abkommandiert. Danach wurde das IV. Jäger-Bataillon in IV. Fallschirmschützen-Bataillon umbenannt. Das Bataillon und die Pionier-Kompanie wurden im März 1938 vom Regiment „General Göring“ abgetrennt und am 1. April 1938 zum I./Fallschirmjäger-Regiment 1 umformiert, dem ersten Fallschirmjägerverband der Wehrmacht unter dem Befehl von Bruno Bräuer.

Bedingungen

Das Luftwaffen-Verordnungsblatt vom 16. November 1936 veröffentlichte in der Nr. 47 auf den Seiten 610-612 die Stiftung eines Fallschirmschützenabzeichens. Der Text wird hier in einem Auszug der wesentlichen Abschnitte zum Abdruck gebracht:

Ich genehmige hiermit die Einführung eines Tätigkeitsabzeichens für Fallschirmschützen. Über Form usw. des Abzeichens vergleiche nachstehende Beschreibung und Zeichnung.
A. Beschreibung:
Das Fallschirmschützenabzeichen besteht aus einem hochstehend ovalen, leicht gewölbten, massiven Kranz, rechte Hälfte Lorbeer, linke Hälfte Eichenlaub, mit aufgesetztem massivem, vergoldetem, gleitendem Adler mit Hakenkreuz in den Fängen. Die Adlerkonturen und das Hakenkreuz sind poliert.
Auf der Rückseite des Abzeichens ist eine senkrecht hart verlötete Scharnieranstecknadel angebracht.
B. Abmessungen:
Gesamtdurchmesser von oben nach unten etwa 53 mm, von links nach rechts etwa 41,5 mm.
C. Material:
...
D. Vorläufige Bestimmungen für die Verleihung des Fallschirmschützenabzeichens:
1. Bedingungen für die Verleihung.
a) Bis weitere Erfahrungen vorliegen, kann aktiven Soldaten und Reservepersonal (Soldaten) bei entsprechender Bewährung und nach erfolgreichem Abschluß eines Fallschirmschützenlehrgangs das Fallschirmschützenabzeichen verliehen werden.
b) . . .
2. Antrag auf Verleihung.
...
3. Bestimmungen über das Tragen des Fallschirmschützenabzeichens.
Das Fallschirmschützenabzeichen darf wie die übrigen militärischen Fliegerabzeichen nur zur Uniform der Wehrmacht getragen werden. Das Fallschirmschützenabzeichen wird am Tuchrock (Sommerrock) auf der Mitte der linken Brustseite, an der Fliegerbluse und Jacke des Abendgesellschaftsanzuges in entsprechender Höhe getragen. Bei Orden (EK I. usw.) unter diesen.
Das Fallschirmschützenabzeichen kann neben den Kriegsflieger- und Nachkriegsfliegerabzeichen getragen werden; es ist dann rechts von den Nachkriegsfliegerabzeichen (und links von den Kriegsfliegerabzeichen) anzubringen.
Das Anlegen zur bürgerlichen Kleidung, auch in verkleinerter Form ist verboten. (Ausnahme: Fliegererinnerungsabzeichen).
4. Bestimmungen über den Verbleib des Fallschirmschützenabzeichens.
...
E. Allgemeines:
1. bis 8.
Der R. d. L. u. Ob. d. L., 5. 11. 36, L.D. Nr. 42 716/36 IV, 3a.

Am 10. Mai 1937 unterschrieb Hermann Göring die genauer definierten Verleihungsbedingungen, welche im Luftwaffen-Verordnungsblatt vom 17. Mai 1937 — Nummer 20 — S. 260-261 — veröffentlicht wurden. Aus diesen die wichtigsten Absätze:

Zu 1. Bedingungen für die Verleihung.
Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
a) Aktiven Soldaten und Reservepersonal (Soldaten) kann nach entsprechender Bewährung nach Erwerb des Fallschirmschützen das Fallschirmschützenabzeichen verliehen werden.
Eine Ausnahme bilden die Offiziere und Unteroffiziere, die der Fallschirmtruppe bzw. -schule als Lehrer zugeteilt werden. Diese erhalten, da sie als ausgesuchtes Personal die Schützenausbildung bereits beherrschen, das Fallschirmschützenabzeichen unmittelbar nach erfolgreich beendeter Ausbildung als Fallschirmspringer.

Die Bestimmungen vom 15. Dezember 1937 regelten den Besitz und das Tragen des Abzeichens beim Reservepersonal der Fallschirmtruppe. Bestimmungen vom 31. Juli 1941 regelten die Verleihung des Abzeichens an Beamte; aktive und Beamte des Beurlaubtenstandes, die im Bereich der Fallschirmtruppe als solche planmäßig eingesetzt und zum Abspringen mit Fallschirm verpflichtet waren, konnten nunmehr zur Verleihung des Fallschirmschützenabzeichens eingegeben werden. Die letzten Richtlinien für die Verleihung vom 2. Mai 1944 sahen u. a. vor: Fallschirmschützenabzeichen werden verliehen an aktive Soldaten, Soldaten des Beurlaubtenstandes, Soldaten des Sanitätspersonals, Beamte, Angehörige des Ingenieurkorps usw., die auf einer sog. Springerplanstelle standen. Die Vorarbeiten zur Schaffung dieses Abzeichens begannen etwa im August 1936. Am 15. Dezember 1936 fanden die ersten Verleihungen statt.

Siehe auch

Literatur

  • Volker A. Behr: Deutsche Auszeichnungen: Orden und Ehrenzeichen der Wehrmacht 1936-1945, Motorbuch (2012), ISBN 978-3613034839