Mobilmachung

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Eine Mobilmachung bedeutet die totale Ausrichtung einer Armee sowohl materiell als auch ideell auf einen Krieg. Man unterscheidet Teilmobilmachung und Generalmobilmachung. Bei einer Teilmobilmachung wird nur ein Teil der Truppen in Vorbereitung auf einen Krieg mobilisiert.

Ist eine Armee teilmobil, dann ist davon auszugehen, daß ein Krieg erwartet wird. Eine Teilmobilmachung bedeutet zugleich eine militärische Drohgebärde einem Gegner gegenüber. Nach einer Generalmobilmachung ist ein Krieg so gut wie nicht mehr zu vermeiden und sie kommt somit einer Kriegserklärung gleich. Die präventive Eröffnung strategischer Maßnahmen gegen einen generalmobilmachenden Staat gilt allgemein nicht als Präventivkrieg und damit als Angriffs- sondern als Verteidigungskrieg, so das Deutsche Reich gegen Rußland 1914[1].

Im 20.Jahrhundert wurde das Mittel der Mobilmachung allerdings auch benutzt, um eine faktisch nicht vorhandene militärische Bedrohung durch das Deutsche Reich vorzutäuschen, um die Völker in eine entsprechende Kriegsstimmung zu versetzen. Dies ist bis heute ein bevorzugtes Mittel der psychologischen Kriegführung in den VSA und in Großbritannien, welches insbesondere durch eine zum Krieg hetzende, „freie“ Presse unterstützt wird[2].

Gesetz über Teilmobilmachung in Spanien vom 16. November 1942
„Die augenblickliche Weltlage, wie sie sich aus der weiten Ausdehnung des Krieges ergibt, der eine bis heute friedliche Zone erreicht hat und jedesmal näher an Spanien, seine Kolonien und sein Schutzgebiet heranrückt, veranlaßt uns zu der elementarsten Vorsichtsmaßnahme: der Verstärkung der Mittel, die unser Fernhalten aus dem Kriege im Einklang mit der Verteidigung unserer Integrität und Unabhängigkeit gewährleisten und damit die Aufrechterhaltung des Friedens in unseren Territorien sicherstellen.
Solche Vorsichtsmaßnahmen werden in der Praxis so anzuwenden sein, daß sie den normalen Ablauf aller landwirtschaftlichen, industriellen und wirtschaftlichen Aktivität nicht beeinträchtigen, noch dem Wiederaufstieg des Landes, der sich immer intensiver gestaltet, hinderlich sind, ihn vielmehr wo immer möglich unterstützen.
Zu diesem Zwecke verfüge ich:
Artikel I
Die Dienststellen des Heeres, der Marine und der Luftwaffe werden ermächtigt, die Teilmobilmachung der Kontingente anzuordnen, die sie zur Ergänzung und Verstärkung der ihnen jeweils unterstellten Einheiten als notwendig erachten; sie werden ebenfalls ermächtigt, die Einberufung von Befehlshabern und Offizieren, auch der vorläufigen, zur Ergänzung bestimmten und in den Ruhestand versetzten, zu verfügen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse verlangen.
Artikel II
Die zu diesem Zweck erforderlichen Kredite werden als außerordentliche Kredite zur Verfügung gestellt.
Dies verfüge ich durch das vorliegende Gesetz, gegeben zu Madrid, am 16. November 1942.
gez. Francisco Franco[3]

Verweise

Fußnoten

  1. Beeck, Lothar: Präventivkrieg. In: Deutsches Volkstum. 2. Januarheft 1933. S. 82f.
  2. Während der Verhandlungen, die zum Münchner Abkommen führten, wurde durch Paris und London eine Mobilmachung ausgerufen, obwohl die Regierungschefs Frankreichs und Großbritanniens zu Verhandlungen im Deutschen Reich waren. Sie führte zu Aushebungen von Schutzgräben, erhöhter Alarmbereitschaft insbesondere bei den Luftstreitkräften sowie dem Einzug von Reservisten. Ebenso wurde am 23. September 1938 im KunststaatTschecho-Slowakei“ die Mobilmachung aller Waffengattungen ausgerufen. Es sind keinerlei derartige Maßnahmen seitens des Deutschen Reiches bekannt.
  3. Arriba vom 18. November 1942