Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935

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Nachdem Hitler im Mai 1935 die Wiedereinführung der Wehrpflicht verkündete, wurden im November die ersten Rekruten der Wehrmacht vor der Münchener Feldherrnhalle vereidigt.

Das Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935 diente als Grundlage für den Wiederaufbau eines Volksheeres. Vor dem Gesetz übermittelte die Reichsregierung eine Proklamation an das deutsche Volk. Dieses Gesetz wurde durch das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 ergänzt.

Auszüge aus der vorangegangenen Proklamation

An das deutsche Volk!

[...] Deutschland hat die ihm auferlegten Abrüstungsverpflichtungen nach den Feststellungen der Interalliierten Kontroll-Kommission erfüllt.

Folgendes waren die von dieser Kommission bestätigten Arbeiten der Zerstörung der deutschen Wehrkraft und ihrer Mittel:

A. Heer

59.897 Geschütze und Rohre, 130.558 Maschinengewehre, 31.470 Minenwerfer und Rohre, 6.007.000 Gewehre und Karabiner, 243.937 M.G.-Läufe, 28.001 Lafetten, 4.390 M.G.-Lafetten, 38.750.000 Geschosse, 16.550.000 Hand- und Gewehrgranaten, 60.400.000 scharfe Zünder, 491.000.000 Handwaffenmunition, 335.000 t Geschoßhülsen, 23.515 t Kartusch- und Patronenhülsen, 37.600 t Pulver, 79.500 Munitionsleeren, 212.000 Fernsprecher, 1.072 Flammenwerfer, 31 Panzerzüge, 59 Tanks, 1.762 Beob.-Wagen, 8.982 Drahtlose Stationen, 1.240 Feldbäckereien, 2.199 Pontons 981,7 t Ausrüstungsstücke für Soldaten und 8.230.350 Satz Ausrüstungsstücke für Soldaten, 7.300 Pistolen und Revolver, 180 M.G.-Schlitten, 21 Fahrbare Werkstätten, 12 Flakgeschützwagen, 11 Protzen, 64.000 Stahlhelme, 174.000 Gasmasken, 2.500 Maschinen der ehemaligen Kriegsindustrie und 8.000 Gewehrläufe.

B. Luft

15.714 Jagd- und Bombenflugzeuge und 27.757 Flugzeugmotoren

C. Marine

Zerstörtes, abgewracktes, versenktes oder ausgeliefertes Kriegsschiffmaterial der Marine: 26 Großkampfschiffe, 4 Küstenpanzer, 4 Panzerkreuzer, 19 Kleine Kreuzer, 21 Schul- und Spezialschiffe, 83 Torpedoboote und 315 U-Boote

Bemerkungen zu A und B

Ferner unterlagen der Zerstörungspflicht: Fahrzeuge aller Art, Gaskampf- und zum Teil Gasschutzmittel, Treib- und Sprengmittel, Scheinwerfer, Visiereinrichtungen, Entfernungs- und Schallmeßgerät, optische Geräte aller Art, Pferdegeschirr, Schmalspurgerät, Felddruckereien, Feldküchen, Werkstätten, Hieb- und Stichwaffen, Stahlhelme, Munitionstransportmaterial, Normal- und Spezialmaschinen der Kriegsindustrie sowie Einspannvorrichtungen, Zeichnungen dazu, Flugzeug- und Luftschiffhallen usw.

Nach dieser geschichtlich beispiellosen Erfüllung eines Vertrages hatte das deutsche Volk ein Anrecht, die Einlösung der eingegangenen Verpflichtungen auch von der anderen Seite zu erwarten.

Denn:

Deutschland hatte abgerüstet. Im Friedensvertrag war ausdrücklich gefordert worden, daß Deutschland abgerüstet werden müsse, um damit die Voraussetzung für eine allgemeine Abrüstung zu schaffen, d. h. es war damit behauptet, daß nur in Deutschlands Rüstung allein die Begründung für die Rüstung der anderen Länder läge. Das deutsche Volk war sowohl in seinen Regierungen als auch in seinen Parteien damals von einer Gesinnung erfüllt, die den pazifistisch-demokratischen Idealen des Völkerbundes und seiner Gründer restlos entsprach.

Während aber Deutschland als die eine Seite der Vertragschließenden seine Verpflichtungen erfüllt hatte, unterblieb die Einlösung der Verpflichtung der zweiten Vertragsseite. Das heißt: Die hohen Vertragschließenden der ehemaligen Siegerstaaten haben sich einseitig von den Verpflichtungen des Versailler Vertrages gelöst!

Allein nicht genügend, daß jede Abrüstung in einem irgendwie mit der deutschen Waffenzerstörung vergleichbarem Maße unterblieb, nein: es trat nicht einmal ein Stillstand der Rüstungen ein, ja im Gegenteil, es wurde endlich die Aufrüstung einer ganzen Reihe von Staaten offensichtlich. Was im Kriege an neuen Zerstörungsmaschinen erfunden wurde, erhielt nunmehr im Frieden in methodisch-wissenschaftlicher Arbeit die letzte Vollendung. Auf dem Gebiet der Schaffung mächtiger Landpanzer sowohl als neuer Kampf- und Bombenmaschinen fanden ununterbrochene und schreckliche Verbesserungen statt. Neue Riesengeschütze wurden konstruiert, neue Spreng-, Brand- und Gasbomben entwickelt.

Die Welt aber hallte seitdem wider von Kriegsgeschrei, als ob niemals ein Weltkrieg gewesen und ein Versailler Vertrag geschlossen worden wäre.

Inmitten dieser hochgerüsteten und sich immer mehr der modernsten motorisierten Kräfte bedienenden Kriegsstaaten war Deutschland ein machtmäßig leerer Raum, jeder Drohung und jeder Bedrohung jedes einzelnen wehrlos ausgeliefert. Das deutsche Volk erinnert sich des Unglücks und Leides von fünfzehn Jahren wirtschaftlicher Verelendung, politischer und moralischer Demütigung.

Es war daher verständlich, wenn Deutschland laut auf die Einlösung des Versprechens auf Abrüstung der anderen Staaten zu drängen begann.

[...] So entstanden die ersten Vorschläge internationaler Rüstungsabkommen, von denen wir als bedeutungsvollen den Plan MacDonalds in Erinnerung haben.

Deutschland war bereit, diesen Plan anzunehmen und zur Grundlage von abzuschließenden Vereinbarungen zu machen.

Er scheiterte an der Ablehnung durch andere Staate und wurde endlich preisgegeben. Da unter solchen Umständen die dem deutschen Volk und Reiche in der Dezember-Erklärung 1932 feierlich zugesicherte Gleichberechtigung keine Verwirklichung fand, sah sich die neue deutsche Reichsregierung als Wahrerin der Ehre und der Lebensrechte des deutschen Volkes außerstande, noch weiterhin an solchen Konferenzen teilzunehmen oder dem Völkerbunde anzugehören.

Allein auch nach dem Verlassen Genfs war die deutsche Regierung dennoch bereit, nicht nur Vorschläge anderer Staaten zu überprüfen, sondern auch eigene praktische Vorschläge zu machen. Sie übernahm dabei die von den anderen Staaten selbst geprägte Auffassung, daß die Schaffung kurzdienender Armeen für die Zwecke des Angriffs ungeeignet und damit für die friedliche Verteidigung anzuempfehlen sei.

Sie war daher bereit, die langdienende Reichswehr nach dem Wunsche der anderen Staaten in eine kurzdienende Armee zu verwandeln. Ihre Vorschläge vom Winter 1933/34 waren praktische und durchführbare. Ihre Ablehnung sowohl als die endgültige Ablehnung der ähnlich gedachten italienischen und englischen Entwürfe ließen aber darauf schließen, daß die Geneigtheit zu einer nachträglichen sinngemäßen Erfüllung der Versailler Abrüstungsbestimmungen auf der anderen Seite der Vertragspartner nicht mehr bestand.

Unter diesen Umständen sah sich die deutsche Regierung veranlaßt, von sich aus jene notwendigen Maßnahmen zu treffen, die eine Beendigung des ebenso unwürdigen wie letzten Endes bedrohlichen Zustandes der ohnmächtigen Wehrlosigkeit eines großen Volkes und Reiches gewährleisten konnten.

[...] Sie hat daher auch weiterhin getan, was in ihren Kräften stand und zur Förderung des Friedens dienen konnte:

Sie hat all ihren Nachbarstaaten schon vor langer Frist den Abschluß von Nichtangriffspakten angetragen. Sie hat mit ihrem östlichen Nachbarstaat eine vertragliche Regelung gesucht und gefunden, die Dank des großen entgegenkommenden Verständnisses, wie sie hofft, für immer die bedrohliche Atmosphäre, die sie bei ihrer Machtübernahme vorfand, entgiftet hat und zu einer dauernden Verständigung und Freundschaft der beiden Völker führen wird. Sie hat endlich Frankreich die feierliche Versicherung gegeben, daß Deutschland nach der erfolgten Regelung der Saarfrage nunmehr keine territorialen Forderungen mehr an Frankreich stellen oder erheben wird. Sie glaubt damit in einer geschichtlich seltenen Form die Voraussetzungen für die Beendigung einer jahrhundertlangen Streites zwischen zwei großen Nationen durch ein schweres politisches und sachliches Opfer geschaffen zu haben.

Die deutsche Regierung muß aber zu ihrem Bedauern ersehen, daß seit Monaten eine sich fortgesetzt steigernde Aufrüstung der übrigen Welt stattfindet. Sie sieht in der Schaffung einer sowjet-russischen Armee von 101 Divisionen, d. h. 960.000 Mann zugegebener Friedenspräsenzstärke ein Element, das bei der Abfassung des Versailler Vertrages nicht geahnt werden konnte.

[...] Denn in dieser Stunde erneuert die deutsche Regierung vor dem deutschen Volk und vor der ganzen Welt die Versicherung ihrer Entschlossenheit, über die Wahrung der deutschen Ehre und der Freiheit des Reiches nie hinausgehen und insbesondere in der nationalen deutschen Rüstung kein Instrument kriegerischen Angriffs als vielmehr ausschließlich der Verteidigung und damit der Erhaltung des Friedens bilden zu wollen.

Die deutsche Reichsregierung drückt dabei die zuversichtliche Hoffnung aus, daß es dem damit wieder zu seiner Ehre zurückfindenden deutschen Volke in unabhängiger gleicher Berechtigung vergönnt sein möge, seinen Beitrag zu leisten zur Befriedung der Welt in einer freien und offenen Zusammenarbeit mit den anderen Nationen und ihren Regierungen.

In diesem Sinne hat die deutsche Reichsregierung mit dem heutigen Tage das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.

Vom 16. März 1935.“

Inhalt des Gesetzes

§ 1. Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.

§ 2. Das deutsche Friedensheer einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in

  • 12 Korpkommandos und
  • 36 Divisionen.

§ 3. Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.

Siehe auch

Verweise

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