Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich

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Das „Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ vom 31. März 1933 wurde in Anschluß an das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich erlassen. Es hatte zum Ziel, die föderale Zersplitterung der Zeit der Weimarer Republik zu beenden und das Reich wieder politisch handlungsfähig zu machen. Es beinhaltete neben einer „Vereinfachung der Landesgesetzgebung“ im Kern vor allem die Einführung der gleichen Stimmenanteile der vorausgegangenen Reichstagswahl auch in den Länderparlamenten. In § 4 Abs. 2 heißt es demzufolge auch: „Sie werden neu gebildet nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind.“

Dies bezog sich nicht nur auf die Länder, sondern auch auf Kreistage, Bezirkstage, Bezirksräte, Amtsversammlungen, Stadträte, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinderäte etc. Diese wurden zuerst aufgelöst und danach ebenfalls (verkleinert) nach ihren jeweils in der Reichstagswahl zuvor abgegebenen Stimmenanteilen neu gebildet.

Das föderale Chaos wurde nach 1945 von den westlichen alliierten Siegermächten wieder eingeführt, um die innenpolitische und somit auch außenpolitische Schwächung Deutschlands aufs neue zu zementieren.

Gleichschaltung 1933

Was dem Werk Otto von Bismarcks noch gemangelt hatte, sollte mit der Nationalen Erhebung ergänzt werden: die Hoheitsrechte der Bundesstaaten mußten verschwinden. Es gab nur noch einen großen Staat des deutschen Volkes: das Deutsche Reich. Die „Zwei Gesetze zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ hoben die Eigenstaatlichkeit der Länder auf. Reichsstatthalter waren Wächter über die Durchführung der Reichspolitik in allen deutschen Gauen.

Verweise