Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich

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Reichsgesetzblatt 1933 I S. 141

Das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich war ein Ermächtigungsgesetz. Mit Verabschiedung von Ermächtigungsgesetzen konnte der Reichstag gemäß Weimarer Reichsverfassung von 1919 der Reichsregierung die befristete Befugnis zur Gesetzgebung übertragen. Diese Übertragung war im Spannungsfall von einer Zweidrittelmehrheit im Reichstag abhängig. Die ersten drei Ermächtigungsgesetze gab es in den Krisenjahren 1919 bis 1924. So regierte Reichspräsident Friedrich Ebert während der Hälfte seiner Amtszeit mit Hilfe von Ermächtigungsgesetzen.

Ermächtigungsgesetz 1933

Derzeit wird der Begriff Ermächtigungsgesetz zumeist mit diesem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich in Verbindung gebracht.

Am 21. März, dem Tag von Potsdam, hatte Hitler seinen Arbeitsplan als Kanzler verkündet. Die Stichworte waren: Reichsreform, Beseitigung der Arbeitslosigkeit (31. Januar 1933: 6.014 Millionen Arbeitslose im Reich), Rettung des Bauernstandes, Erneuerung des Volkes (in körperlicher und geistiger Hinsicht) und Erkämpfung außenpolitischer Gleichberechtigung.

Daraufhin wurde am 23. März 1933 vom Reichstag ein neues Gesetz beschlossen und am 24. März verkündet, das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich: Dieses Gesetz kam infolge der von Reichspräsident Hindenburg nach dem Reichstagsbrand erlassenen Reichstagsbrandverordnung demokratisch zustande. Es gab also weiterhin den Reichspräsidenten, die Verfassung blieb ja in Kraft, dieser war allerdings an die Gegenzeichnung des Reichskanzlers gebunden.

Bei der Reichstagsabstimmung stimmten 441 Reichstagsabgeordnete (also außer der Regierungskoalition noch weitere 101 für und 94 gegen die Annahme des Gesetzes. Bei einer Gesamtabgeordnetenzahl von 647 (einschließlich der nicht mehr anwesenden kommunistischen Abgeordneten) war die bei 431 Stimmen liegende verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit knapp, aber klar überschritten.

Die Sozialdemokratische Partei hatte am 23. März zwar gegen das Ermächtigungsgesetz gestimmt, in der nächsten Reichstagssitzung stimmte sie jedoch für die Annahme von folgender Erklärung:

„Der Deutsche Reichstag ... billigt die Erklärung der Reichsregierung und stellt sich ... geschlossen hinter die Reichsregierung.“

Es wurde geglaubt, daß nach den jahrelangen Versäumissen seit dem Zwangsvertrag von Versailles ein Aufbruch des Volkes zu sich selbst unter den veränderten Zeitverhältnissen endlich unternommen werden mußte.

Die Gültigkeit des Gesetzes wurde auf jeweils vier Jahre begrenzt, jedoch darauf geachtet, daß sie vor Ablauf der Ermächtigung in den Jahren 1937 und 1939 demokratisch durch den Reichstag sowie während des Zweiten Weltkrieges 1943 per Führererlaß verlängert wurde.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erhielt die am 5. März 1933 gewählte neue Reichsregierung die legale, auf demokratisch gewähltem Weg zeitlich begrenzte Möglichkeit zur notwendigen Umstrukturierung des Staates.

Ermächtigungsgesetz 1937 verlängert

Am 30. Januar 1937 verlängerte die Versammlung des Reichstags das Ermächtigungsgesetz um weitere vier Jahre. Der Führer Adolf Hitler erstattete in einer Regierungserklärung einen „mit Beifallsbegeisterung“ aufgenommenen Rechenschaftsbericht über die vier Jahre der nationalsozialistischen Staatsführung. In der sodann abgegebenen Regierungserklärung äußerte er, daß „jener Teil des Versailler Vertrages seine natürliche Erledigung gefunden hat, der unserem Volk die Gleichberechtigung nahm.“

Feierlich zog der Reichskanzler die „einer schwachen Regierung wider deren besseres Wissen abgepreßte“ Kriegsschulderklärung zurück und ließ die beteiligten Unterzeichnerstaaten dies wissen.

Bereits am 31. Januar 1937 antwortete der französische Außenminister Yvon Delbos in einer Rede anläßlich der Einweihung eines Kriegsgefallenendenkmals in sehr versöhnlicher Weise auf die Regierungserklärung Adolf Hitlers.

Inhalt

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich: Originaltext

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:

Art. 1. Reichsgesetze können außer in den in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.

Art. 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.

Art. 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. […]

Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.

Art. 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.

Klarstellung

„In den letzten Jahren vor Reichskanzler Hitler wurde nur noch mit Hilfe des Art. 48 der Reichsverfassung, das heißt per Notverordnungen regiert. Seine Ernennung zum Reichskanzler verlief absolut legal. […] Hitler hat sich an die Spielregeln der Verfassung gehalten. Vorgesehen war auch das Regieren über ein Ermächtigungsgesetz. Das nahm er für vier Jahre in Anspruch. Übrigens, in Polen hatte Pilsudski ebenfalls mit Hilfe eines Ermächtigungsgesetzes regiert. Ebenso wurde in den USA, Großbritannien, Frankreich und anderen Staaten in dieser Weise regiert. Niemand in der Welt hatte sich darüber aufgeregt. Bei Hitler sollte es plötzlich anrüchig sein. Warum? Weil es eben Hitler war!“ — Erich Glagau (* 1914), ostpreußischer Schriftsteller[1]

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Erich Glagau: Erinnerungen eines Zeitzeugen: Erlebte Vergangenheit, Gegenwart, Blick in die Zukunft. Baunatal 2002, S. 19