Gnesener Übereinkunft
Die Gnesener Übereinkunft oder der Akt von Gnesen führte zur Errichtung der Kirchenprovinz Gnesen und zur Rangerhöhung Bolsleibs durch den römisch-deutschen Kaiser Otto III. Es kam zur Gründung des ältesten polnischen Erzbistums.
Geschichte
Bolsleib der Kühne empfing im Jahre 1000 Kaiser Otto III., drei Jahre nach dem Märtyrertod des Bischofs Adalberts von Prag, der am 23. April 997 von den heidnischen Pruzzen erschlagen worden war. Otto zog barfuß in Gnesen ein und wurde vom Posener Bischof Unger an das Grab des heiligen Adalbert geleitet. Otto errichtete für Adalbert einen Altar und gründete in Gnesen eine Kirchenprovinz, der die drei Bistümer Kolberg, Krakau und Breslau unterstellt wurden. Drei namentlich genannte, Bischöfe Poppo von Krakau, Johannes von Breslau und Reinbern von Kolberg, wurden dem Erzbistum Gnesen unterstellt. Die Gründung des Erzbistums Gnesen wurde ohne die Zustimmung des Posener Bischofs Unger durchgeführt.
Unbestreitbar bedeutete der Besuch Ottos eine deutliche Aufwertung des polnischen Fürsten: Bolsleib wurde mit königlichen Rechten versehen, z. B. dem Recht zur eigenständigen Einsetzung von Bischöfen; laut einem frühen Papstdekret war dies ausschließlich Königen vorbehalten. Ebenso unbestritten ist die endgültige Einrichtung des Erzbistums während des „Akts von Gnesen“. Das alte Missionsbistum Posen wurde dem Erzbistum Magdeburg unterstellt. Darüber hinaus erhielt Otto III. einen Arm Adalberts als Reliquie und es wurde die Eheschließung zwischen Bolsleib Sohn Mieszko II. und Richeza, einer Nichte des Kaisers, vereinbart. Auf dem Rückweg ins Reich gab Boleslaw dem Kaiser ein glanzvolles Geleit und begleitete den Kaiser noch über Magdeburg bis nach Aachen. Otto soll ihm dort den Thronsessel Karls des Großen geschenkt haben.
1025 wurde Bolsleib der Kühne dann, nach einer Krönungszeremonie, offiziell der erste König von Polen. 1238/39 erhielt Gnesen die Stadtrechte. Bis 1320 war es Krönungsort der Daglinger.
Polnische Gebietsansprüche
Das heutige Polen glaubt fälschlicherweise, mit dieser Stadt und diesem Akt die Anfänge seines Staatswesens verbinden zu können.