Handwerk

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Unter einem Handwerk (mhd. hantwerc = „Werk der Hände“, „Kunstwerk“; ahd. hantwerc[h]) versteht man im weiteren Sinne eine spezielle gewerbliche Tätigkeit, welche, wie der Name sagt, in der Hauptsache mit der Hand und unter Anwendung einfacher Werkzeuge oder Maschinen ausgeführt wird. Handwerkliche Berufe werden in einem durch Tradition geprägten Ausbildungsgang erlernt und bestehen in einer produzierenden oder reparierenden Arbeit.

Im engeren Sinne versteht man unter dem Handwerk bzw. einem Handwerksbetrieb diejenige Unternehmungsform, bei der der Produzent als Eigentümer sämtlicher Produktionsmittel für ein meistens beschränktes Absatzgebiet und auf Stückbestellung einzelner – oft auch fester – Kunden, seltener auf Vorrat arbeitet und mit geringerer Güterzirkulation das Produkt an den Konsumenten, den Kunden, selbständig absetzt.

Heutzutage werden in der behördlichen Sprache und Verwaltung zahllose berufliche Tätigkeiten unter dem Begriff zusammengefaßt, die aber vielfach nicht oder nur teilweise dieser Definition entsprechen.

Geschichte

Das deutsche Handwerk stand bis ins 19. Jahrhundert unter den alten, indes mehrfach revidieren den Zunftordnung. 1869 wurde durch die Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit eingeführt. Ihre Folgen waren für das Handwerk mangelnde technische und geschäftliche Ausbildung vieler Handwerker, Eindringen ungelernter, berufsfremder Personen in das Handwerk, Übersetzung des Handwerks, Existenz der geschulten Handwerker durch Ungelernter und Schwarzarbeiter. Daher forderten die Handwerker in einem Jahrzehnte dauernden Kampf, in dem der liberalistische Staat nur schrittweise Zugeständnisse machte, die Einführung von Pflichtinnungen und den „großen Befähigungsnachweis“, das heißt die Bestimmung, daß ein Handwerk nur ausüben darf, wer eine ordnungsgemäße Handwerkslehre durchgeführt und die Meisterprüfung abgelegt hatte. 1881 wurden die Innungen als öffentlich-rechtliche Körperschaften wiederhergestellt und ihnen die Befugnis erteilt, Gesellen-und Meisterprüfungen abzuhalten. Die Novelle zur Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 (Handwerksgesetz, Handwerkergesetz, Handwerkerschutzgesetz) führte die Handwerkskammern und die Meisterprüfung als Voraussetzung für die Führung des Meistertitels ein und regelte das Recht der Innungen neu (Einführung der fakultativen Zwangsinnung). Die Novelle vom 30. Mai 1908 brachte den „kleinen Befähigungsnachweis“: die Befugnis zum Halten und Anleiten von Lehrlingen und zur Führung des Meistertitels wurde vom Ablegen der Meisterprüfung abhängig gemacht. Die Handwerksnovelle zur Gewerbeordnung vom 11. Februar 1929 führte als äußerliche Abgrenzung des Berufsstandes die Handwerksrolle ein, ein von den Handwerkskammern zu führendes Verzeichnis, in das alle selbstständigen Handwerksbetriebe des Bezirks einzutragen waren: ein Beziehungsnachweis wurde dabei nicht gefordert.

Die nationalsozialistische Staatsführung hatte das Handwerksrecht grundsätzlich und großzügig neu geregelt: das Rahmengesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 29. November 1933 ermächtigte den Reichswirtschafts- und den Reichsarbeitsministerium, über den Aufbau des deutschen Handwerks eine vorläufige Regelung auf der Grundlage allgemeiner Pflichtinnungen und des Führergrundsatzes zu treffen, Aufbau und Verwaltung der Körperschaften des Handwerks zu vereinfachen und diese der Neuordnung der Staatsverhältnisse anzupassen.

Die erste Verordnung zu diesem Gesetz vom 15.. Juli 1934 führte die Pflichtinnung und die Kreishandwerkschaften ein und schuf die handwerkliche Ehrengerichtsbarkeit. Die zweite Verordnung vom 18. Januar 1935 führte bei den Handwerkskammern den Führergrundsatz ein, die dritte Verordnung vom gleichen Tage brachte den „großen Befähigungsnachweis“ der selbstständigen Betrieb eines Handwerks ist nur in die Handwerksrolle eintragenden Person gestattet; in die Handwerksrolle wird fort an nur eingetragen, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem verwandtes Handwerk bestanden hatte oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in einem dieser Handwerke besaß; über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung (Handwerkskarte) auszustellen.

Durch diese berufsständische Auslese sollten Schwarzarbeit und Preisschleuderungen verhindert, die Verbraucher vor Pfuscharbeiten gesichert, die wirtschaftlichen gesunde Existenz des einzelnen Handwerkers und der gute Ruf deutschen Handwerkskönnen erhalten und deutsche Wertarbeit gefördert werden; der gesunde Wettbewerb sollte damit nicht ausgeschaltet werden. Das deutsche Handwerk in der DAF führte seit 1937 alljährlich einen Meisterwettkampf de deutschen Handwerks durch.[1]

Siehe auch

Literatur

  • Johann von Leers:
    • Das Lebensbild des deutschen Handwerks, Verlag Karl Zeleny, München 1938
    • Die Geschichte des deutschen Handwerks – Eine Zusammenfassung der Grundzüge, Handwerker-Verlagshaus Hans Holzmann, Berlin 1940
  • Moriz Heyne: Das altdeutsche Handwerk, 1908 (PDF-Datei)
  • Wilhelm Stahl: Das deutsche Handwerk, 1874 (PDF-Datei)
  • Eduard Otto: Das deutsche Handwerk in seiner kulturgeschichtlichen Entwickelung, 1900 (PDF-Datei)
  • Franz Haß (Hg.): Das bayrische Handwerk, Reklame-Verlag, München 1935

Fußnoten

  1. Meyers Lexikon, Band 5, Bibliographisches Institut AG., Leipzig, 8. Auflage 1938