Heer des Norddeutschen Bundes

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Das Heer des Norddeutschen Bundes, das Norddeutsche Heer bzw. Bundesheer (fälschlicherweise auch Bundesarmee), wurde nach dem Deutsch-Dänischen Krieg (1864) und dem Deutschen Krieg (1866) mit der Verfassung vom 16. April 1867 beschlossen und, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, mit Gesetz vom 9. November 1867 aktiviert. Die gesamte Landmacht des Norddeutschen Bundes bildetet ein einheitliches Heer, „welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn“ stand.

Erläuterung

Die bewaffnete Macht bestand aus dem Landheer, der Bundes-Kriegsmarine und dem Landsturm. Das Heer wurde eingeteilt in das stehende Heer und die Landwehr, die Marine dagegen in die Flotte und die Seewehr (Küstenschutz). Der Landsturm bestand aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr, welche weder dem Heere noch der Marine angehörten. Das stehende Heer und die Flotte waren beständig zum Kriegsdienst bereit. Beide waren die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg.

„Die Verfassung des Norddeutschen Bundes sah ein Bundesheer mit einer Friedensstärke von 302.633 Mann vor. Es bestand aus dreizehn Armeekorps nach preußischem Muster, wovon neun durch Preußen gestellt wurden, vier weitere und eine selbständige Division von den verbündeten Staaten. Nur die Königreiche Preußen und Sachsen besaßen ein eigenes Kriegsministerium, daneben gab es die in die preußische Armee aufgenommenen, aber formal selbständigen Kontingente der beiden Mecklenburg, Hessens und Braunschweigs, weiter die nicht-selbständigen Kontingente der sächsischen Herzogtümer, von Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß und schließlich die völlig in der preußischen Armee aufgegangenen Truppenteile der Hansestädte und von Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Lippe und Schaumburg-Lippe. Der Oberbefehl lag im Kriegsfall beim König von Preußen als Bundesfeldherrn. Die entscheidende, für den überwiegenden Teil der Bundestruppen auch bereits im Frieden zuständige Behörde war das seit dem 28. August 1814 bestehende Preußische Kriegsministerium. Es beinhaltete formal auch die Abteilung für die persönlichen Angelegenheiten, die jedoch unter ihrem Direktor als Generaladjutant gleichzeitig unmittelbar dem König unterstellt war und so das Militärkabinett bildete. Spätestens seit Januar 1861 nahm der Generaladjutant gegenüber dem Kriegsminister eine mindestens gleichwertige Position ein. Bereits 1821 war aus dem Kriegsministerium der Große Generalstab ausgegliedert worden, dessen Chef seit 1837 gleichzeitig der unmittelbar dem König unterstellte Chef des Generalstabes der Armee war. Der Krieg gegen Frankreich vom Juli 1870 bis zum Januar 1871 vereinte Preußen und die Mitglieder des Norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten. Die verbündeten Staaten formierten sich unter dem Oberbefehl des preußischen Königs und geführt durch den preußischen Großen Generalstab unter Helmuth von Moltke dem Älteren in drei, später vier Armeen zu etwa 400.000 Mann. In der Schlacht von Sedan am 1. September 1870 gelang die Gefangennahme des französischen Kaisers Napoleon III. mit seiner Armee, der daraufhin kapitulierte. Die Kämpfe zogen sich allerdings noch weiter bis zur Kapitulation von Paris am 27. Januar 1871. Bereits am 18. Januar 1871 erfolgte im Spiegelsaal von Versailles die Proklamation des preußischen Königs zum Deutschen Kaiser und damit die Gründung des Deutschen Reiches - als faktischer Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund.“[1]

Verfassung des Norddeutschen Bundes (Bundeskriegswesen)

  • Artikel 7.
    • Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
  • Artikel 8.
    • Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
  • Artikel 59.
    • [1] Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere – und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt.
    • [2] In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
  • Artikel 60.
    • Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.
  • Artikel 61.
    • [1] Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterungen oder Ergänzungen erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April1845, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u.s.w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
    • [2] Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs-Organisation wird das Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
  • Artikel 62.
    • [1] Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
    • [2] Die Zahlung dieser Beträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation der Bundesverfassung.
    • [3] Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so langefestgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.
    • [4] Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
    • [5] Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu gelegt.
  • Artikel 63.
    • [1] Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heerbilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.
    • [2] Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-Armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
    • [3] Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhandensind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
    • [4] Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen.
    • [5] Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
  • Artikel 64.
    • [1] Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneidaufzunehmen.
    • [2] Der Höchstkommandirende eine Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppenmehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrnabhängig zu machen.
    • [3] Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzungen mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.
  • Artikel 65.
    • Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.
  • Artikel 66.
    • [1] Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
    • [2] Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
  • Artikel 67.
    • Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
  • Artikel 68.
    • Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. für 1851 S. 451. ff.).[2]

Verweise

Fußnoten