Herabwürdigung religiöser Lehren

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Herabwürdigung religiöser Lehren (§ 188 des österreichischen Strafgesetzbuchs) ist eine sogenannte Straftat in der BRÖ. In der BRD entspricht dem der § 166 Strafgesetzbuch (StGB), der die „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungen“ (im Volksmund ungenau „Gotteslästerungsparagraph“ genannt) unter Strafe stellt. In der Rechtspraxis und Rechtswirklichkeit löst diese Bestimmung unentwegt Schwierigketen aus, welches Verhalten und welche Beeinträchtigung eines Geschädigten sie eigentlich ahnden soll. Denn weder kann Gott geschädigt werden noch können Meinungsäußerungen über religiöse Regeln Straftaten sein. Bei enger Auslegung verwandelt sich der Blasphemie-Paragraph vielmehr in ein reines Gedankenverbrechen und wird als Willkürparagraph Teil einer staatlichen Gesinnungsjustiz.

Nach jüngeren österreichischen Erfahrungen mit einer parteipolitisch beeinflußten Strafjustiz wird nun mehr und mehr ausschließlich Kritik an kulturfremden Religionen, vor allem dem Islam, nach diesem Gesetz bestraft. Prinzipiell kann man inzwischen, wie sich herausstellt, für jede – auch sachlich richtige – Kritik an fremden Religionen verurteilt werden.

Seit mehr als 25 Jahren ist dagegen in der BRÖ kein Fall mehr bekannt, bei dem jemand für auch die widerlichste Beschimpfung des Christentums oder etwa des Heidentums bestraft worden wäre. Wiederholt wurden auch Aussagen geahndet, an deren sachlicher Richtigkeit keinerlei Zweifel besteht. Ziel des Paragraphen ist es scheinbar, den Kulturkollaps und eine planvolle Überfremdung mittels Kriminalisierung von Kritikern (→ Islamkritik, Judaismuskritik) zu fördern bzw. kultur- und rassenfremden Ausländern ein probates Instrument zur Gängelung von Einheimischen zu geben.

Verweis