Kompanieführer
Kompanieführer ist ein Dienstältester Offizier, der als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung bzw. bei Ausfall (Verwundung oder Tod) des Kompaniechefs mit der Führung der Kompanie beauftragt wird. Er wird zumeist vom Bataillonskommandeur bestimmt und fungiert, bis ein neuer Chef ernannt wird. Bei den deutschen Luftstreitkräften heißt der Beauftragte Staffelführer, bei der Artillerie sowie Flak-Artillerie auch Batterie-Führer und bei der Reiterei Schwadronen- oder Schwadronsführer bzw. Eskadronführer.
Erläuterung
Führer sind oft Oberleutnante, im Krieg ggf. Leutnante, bei starken Ausfällen sogar Unteroffiziere mit Portepee. In den Fällen, in denen eine Einheit (Kompanie) abgeschnitten und führungslos (ohne Chef und Stellvertreter[1]) wurde, übernahm im Ersten und Zweiten Weltkrieg der Dienstgradhöchste und Dienstälteste vorübergehend das Kommando als „Kompanieführer“.
Kompanietruppführer
Der Kompanietruppführer ist der Bearbeiter von Aufgaben und Gehilfe des Kompaniechefs in taktischen Fragen und der Ausbildung innerhalb der Kompanieführungsgruppe. Er ist nicht mit der Dienststellung des Kompaniefeldwebels („Spieß“ oder „Mutter der Kompanie“) gleichzusetzen, der für die Verwaltungsaufgaben zuständig ist. Der Dienstposten des Kompanietruppführers wurde erst zu Zeiten der Reichswehr geschaffen, nachdem die Erfahrungen des Ersten Weltkriegs gezeigt hatten, daß der Kompaniechef im 24-Stunden-Gefecht einen zuverlässigen Gehilfen benötigt. Bei Ausfall des Chefs wurde der Kompanietruppführer (meist ein Feldwebeldienstgrad, an der Front durchaus auch mal ein Obergefreiter) nur dann als Kompanieführer eingesetzt, wenn kein geeigneter Offizier zur Verfügung stand.
Aufgaben des Kompanietrupps:[2]
- Erkunden und Einrichten des Kompaniegefechtsstandes
- Vorbereiten von Kompaniebefehlen
- Sammeln und Auswerten von Meldungen sowie Vorbereiten von Meldungen an die übergeordnete Befehlsstelle
- Führen von Lagekarten, Übersichten, Einsatzplänen und sonstigen Unterlagen
- Halten der Verbindung zu den Zügen und Nachbarn
- Schutz des Gefechtsstandes
- Führen der Nachrichtenverbindungen