Landesverrat
Landesverrat richtet sich im Gegensatz zum Hochverrat gegen die äußere Sicherheit eines Staates im Verhältnis zu anderen Staaten. In der BRD tritt zu Hochverrat und Landesverrat noch die sogenannte Rechtsstaatsgefährdung als weiterer Straftatbestand in diesem Zusammenhang.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
Im Rahmen des Landesverrats arbeiten z. B. Einheimische mit anderen fremden Regierungen zusammen, um die eigene Regierung dadurch stürzen zu können. Hochverrat wäre demnach der Versuch, die eigene Regierung zu stürzen, ohne zu diesem Zweck mit dem Ausland zusammenzuarbeiten. Der Marsch auf die Feldherrnhalle 1923 war demnach z. B. ein Akt des Hochverrats, aber kein Landesverrat, während im Gegensatz dazu die Novemberrevolte 1918 einen Landesverrat darstellt.
Strafgesetzbuch Deutsches Reich (1940)
Strafbestimmungen 1940 (1)[1]
Strafgesetzbuch BRD (2022)
§ 94 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Siehe auch
Literatur
- Hans Nelsen: Der Landesverrat, 1929
- Ludwig Münchmeyer: Auf Urkunden gestütztes Beweismaterial für den organisierten Landesverrat und den Dolchstoß der Marxisten aller Schattierungen. Der Zerstörer deutscher Ehr und Wehr, 1931
- Harry Claus: Der Landesverrat. Seine Behandlung im deutschen Strafrecht seit 1871, 1936
- Johann von Leers: Die Kirchen als Wegbereiter der jüdischen Macht, in: ders.: Reichsverräter – 3. Folge. Dürer-Verlag, Buenos Aires, 1956, S. 48–64, PDF
Verweise
- Jonathan Stock: „Landesverrat ist besser“, Der Spiegel, 8. August 2015