Kriegsverrat

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Kriegsverrat war ein juristischer Begriff aus dem Militärstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches vom 20. Juni 1872 (Neufassung vom 10. Oktober 1940). Er bedeutete die Begehung eines Landesverrats durch Mitglieder der Truppe während eines Krieges. Auf das Verbrechen stand seit 1934 die Todesstrafe.

Militärstrafgesetzbuch 1940

Die wichtigste Bestimmung enthielt § 57:

„Wer im Felde einen Landesverrat nach § 91b des Strafgesetzbuchs begeht, wird wegen Kriegsverrats mit dem Tode bestraft.“[1]

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. Wortlaut aus der Neufassung des Militärstrafgesetzbuchs vom 10. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1347), in Kraft getreten am 1. Dezember 1940