Lichtspielgesetz (1934)

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Das Lichtspielgesetz (1934) (LG 34) regelte den sogenannten Filmjugendschutz, indem es staatliche Prüfstellen für den Film schuf.

Wissenswertes

Am 16. Februar 1934 trat das neue Lichtspielgesetz (LG 34) in Kraft, das zahllose Neuerungen und Änderungen des alten Gesetzes mit sich brachte.

Vor allem sind die neuen Jugendschutzbestimmungen für alle Eltern von Wichtigkeit geworden. Die Sperrgrenzen wurden nicht mehr so eng gezogen wie beim Weimarer Gesetz. Kindern bis zu sechs Jahren war zuvor der Kinobesuch verschlossen gewesen, mit dem neuen Lichtspielgesetz wurde bei geeigneten Filmen, die von der Zensur als „völlig juLgendfrei“ anerkannt wurden, auch das Mitnehmen der Kleinsten unter sechs Jahren in das Kino erlaubt. Filme, die mit Jugendverbot zensiert wurden, schlossen bisher Jugendliche unter achtzehn Jahren ganz aus. Auch diese enge Grenze wurde gelockert, und geeignete Filme wurden von der Filmprüfstelle so zensiert, daß Jugendliche schon von vierzehn Jahren an in diese Filme gehen konnten. In jedem Falle hatte der Kinobesitzer Interesse daran, in seinem Programm genau anzugeben, welche Entscheidung in Frage kam, und jeder Vater, jede Mutter konnte sich durch die Anzeigen in den Tageszeitungen oder direkte Nachfrage beim Stammkino darüber informieren, ob der Fünfjährige oder der Sechzehnjährige in diesen oder jenen Film gehen gehen konnte.

Mit Rücksicht auf die stark ansteigende Amateurfilm-Gemeinde wurde angeordnet, daß alle Amateurfilme, die meistens Schmalfilmformat hatten, nicht mehr bei der Zensurstelle in Berlin bzw. München vorzulegen waren, sondern um sie nicht ganz der Kontrolle zu entziehen, sollten solche Amateurfilme von den zuständigen Ortspolizeibehörden geprüft und zur Vorführung freigegeben werden. Das bedeutete eine fühlbare Beschleunigung der Zensurarbeit.[1]

Siehe auch

Fußnoten