Filmprüfstelle

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Filmprüfstelle hieß in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Deutschland die Zensurbehörde, die darüber entschied, ob fertiggestellte Filme zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurden. In der BRD wurde diese Behörde in zwei Abteilungen aufgeteilt, die „Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK) und die „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM), um zu verschleiern, daß immer noch eine Filmprüfstelle bzw. Filmzensur existiert.

Kaiserreich

Hatte seit 1895 lediglich eine polizeiliche Nachzensur stattgefunden, erfolgte mit Erlaß einer Polizeiverordnung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 5. Mai 1906 die Einführung einer polizeilichen Vorzensur. Anlaß war die Verfilmung der Flucht des Raubmörders Rudolf Hennig. Andere deutsche Länder erließen ähnliche Polizeiverordnungen.[1]

Weimarer Republik

Die gesetzliche Grundlage für eine Filmzensur wurde in Deutschland mit dem Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 geschaffen. Die Einzelheiten regelte eine Ausführungsverordnung. Da sich die wichtigsten Filmproduktionsstätten in Berlin und München befanden, wurde hier jeweils eine Prüfstelle eingerichtet. Die Filmprüfstelle München war für Produktionsfirmen mit Sitz in Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Filmprüfstelle Berlin für die übrigen Teile Deutschlands zuständig. Eine Zulassung aus München oder Berlin galt dann jedoch für das gesamte Reichsgebiet. Eine Oberprüfstelle, die als letzte Instanz diente, hatte ihren Sitz ebenfalls in Berlin.

Besetzt war jede Filmprüfstelle mit einem beamteten Vorsitzenden, der vom Innenminister ernannt wurde, sowie vier Beisitzern, die aus den Bereichen Film, Kunst, Literatur, Volks- und Jugendwohlfahrt und Volksbildung besetzt wurden. Leiter der Oberprüfstelle waren Dr. Carl Bulcke und ab 1924 Ernst Seeger, der spätere Leiter der Abteilung Film in Joseph Goebbels' Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda.

Gegenstand der Prüfung waren der Film, sein Titel und das dazugehörige Werbematerial. Auch Filme, die bereits vor Inkrafttreten des Lichtspielgesetzes entstanden waren, mußten, wenn sie weiterhin im Kino gespielt werden sollten, der Filmprüfstelle vorgelegt werden. Dasselbe galt für ausländische Filme, die im Reichsgebiet öffentlich vorgeführt werden sollten.

Das Prüfungsverfahren war für die Produktionsgesellschaften antrags- und gebührenpflichtig. Auf die Verhandlung, die in Anwesenheit des Antragsteller geführt wurde, folgte eine nichtöffentliche Beschlußfassung. Im Falle einer Ablehnung erhielt der Antragsteller eine schriftliche Begründung.

Die Zensur der Filmprüfstellen erfolgte nach rein polizeilichen Gesichtspunkten. Verbotsgründe bestanden in der Gefährdung lebenswichtiger Interessen des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. In der Weimarer Republik mußten sich Filme, die als unbedenklich beurteilt worden waren, noch einer zweiten Prüfung unterziehen. Diese Prüfung, die auf den Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungsteuer beruhte und über die Verleihung von Filmprädikaten entschied, erfolgte nach künstlerischen Gesichtspunkten. Zuständig für die Prädikatisierung waren die Preußische Bildstelle beim Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht in Berlin und die Bayerische Lichtspielstelle in München.

Drittes Reich

Stempel der Filmprüfstelle mit der Signatur von Dr. Bacemeister

Das nationalsozialistische Deutschland hatte es sich zur kulturellen Aufgabe gemacht, auch den Film aus der Atmosphäre leichter oder seichter bloßer Unterhaltung zu befreien und ihn zu einem Instrument der kulturellen Erziehung zu machen. Die staatliche Förderung des deutschen Filmes, die Hebung seines Niveaus, die Erkenntnis vom Wert seines erzieherischen Charakters, der Wille, eine Filmkunst zu schaffen, die den anderen Künsten ebenbürtig und gleichberechtigt ist, alle diese Erwägungen machten es nötig, jeden Film vor seiner öffentlichen Aufführung zu prüfen. Hierfür wurden Prädikate verliehen. Diese Prädikate, wie beispielsweise „künstlerisch wertvoll“ oder „volksbildend“, hoben den Film heraus, sie kennzeichneten ihn als ein Werk besonderer Prägung. Aber andererseits war ein Film, der geprüft und zugelassen worden war, noch keineswegs im positiven Sinne legitimiert. Die Zulassung besagte lediglich, daß für den betreffenden Film kein Verbotsgrund vorlag. Die Instanzen, die diese Filmprüfungen vorgenommen hatten, waren die Filmprüfstelle und die Filmoberprüfstelle.

Jeder Film, der im Deutschen Reich zur Vorführung gelangte, mußte zensiert sein. Das galt sowohl für deutsche als auch für ausländische Filme, es galt nicht nur für das Bild, sondern auch für das Wort. Selbstverständlich also auch für einkopierte Titel und nachsynchronisierte deutsche Sprache bei ausländischen Filmen. Die Zensur besorgte die Filmprüfstelle, die in Berlin im Reichsministerium des Innern, Königsplatz 6, ihren Sitz hatte, ebenso wie die Filmoberprüfstelle, die vom ehemaligen Ministerialrat Dr. Seeger geleitet wurde.

Beide Stellen unterstanden wiederum dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda. Die Prüfstelle übte ihre Zensur aus aufgrund des Lichtspielgesetzes vom 16. Februar 1934. Das Gesetz hatte eine Reihe von absoluten Verbotestatbeständen aufgestellt, aus denen Filme von der öffentlichen Vorführung in Deutschland ausgeschlossen werden sollten. Zu diesen Verbotsgründen zählten beispielsweise die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der lebenswichtigen Interessen des Staates, der Verletzung des nationalsozialistischen, religiösen, sittlichen oder künstlerischen Empfindens wie auch die Feststellung einer verrohenden oder entsittlichenden Wirkung. Verschärfte Verbotsgründe galten für die Zulassung von Filmen, die auch vor Jugendlichen vorgeführt werden durften.

Manche dieser übrigens darstellerisch wie technisch hervorragenden, meist aus Amerika kommenden Filme, hatten eine zwar getarnte, aber desto gefährlichere Tendenz: das Verbrecherleben wurde mit moderner Romantik verbrämt, die Feinde der „Gesellschaft“ wurden als gehetzte Kreaturen geschildert, und es kam nicht selten vor, daß eine gewisse Zuschauerschicht in frenetischen Applaus ausbrach, wenn ein schwerer Junge wieder mal ein „Ding“ gelandet hatte. Von der moralischen Verwilderung durch solche Filme braucht nicht weiter gesprochen zu werden. Aber auch eine ganze Reihe von Filmen, die Anspruch auf ernsthafte Wertung erhoben, zeigten eine destruktive Tendenz. Der nationalsozialistische Staat prüfte also durch seine Zensurstellen nicht etwa wie in der Weimarer Republik lediglich die Filme auf anstößige Szenen oder gewagte Bilder, sondern auf ihren Gehalt.

Der Prüfgang war immer der gleiche und begann damit, daß der Hersteller, sofern es sich um einen deutschen Film handelte, und der Verleiher, wenn es ein ausländischer Film war, den Film bei der Filmprüfstelle mit einem Antrag auf Zulassung vorlegte, nachdem vorher bei der Kontingentstelle die Anerkennung als deutscher Film oder die Zulassung zur Vorführung in Deutschland erwirkt worden war. Die Filmprüfstelle entschied, wenn es sich um einen Lehr-, Kulturfilm oder um eine Aktualität (Wochenschau) handelte, und zwar durch einen ihrer Prüfbeamten. Eine solche Prüfung wurde ohne jede Verzögerung vorgenommen, damit vor allem die Wochenschauen auch nicht einen Tag zu verlieren brauchten, um ihre Rekordreportagen in Bild und Ton dem Publikum zugänglich zu machen. Für die Prüfung von Spielfilmen trat eine sogenannte Prüfkammer zusammen, die aus der beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern bestand. Von den Beisitzern mußte einer dem Lichtspielgewerbe, einer dem Schrifttum, und zwei weitere mußten den Arbeitsgebieten angehören, die von der Reichskulturkammer betreut wurden. Die Beisitzer wurden von dem Präsidenten der Reichsfilmkammer, der Reichsschrifttumskammer oder der Reichsmusikkammer vorgeschlagen und vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt.

Die Prüfung selbst spielte sich so ab, daß der Film in Gegenwart des Antragstellers lief. Nach Besichtigung des Filmes hatte der Antragsteller Gelegenheit, die Argumente vorzutragen, die für die Zulassung eines Filmes sprachen. Der Antragsteller war sein eigener Fürsprecher, aber auch sein eigener Verteidiger, denn er konnte sofort zu Bedenken der Prüfer Stellung nehmen. Die Kammer zog sich zur geheimen Beratung zurück, sie beriet also in Abwesenheit des Antragstellers. Die Entscheidung lag entsprechend dem für das Prüfverfahren geltenden Führerprinzip beim Vorsitzenden der Prüfkammer, der jedoch seine Entscheidung natürlich immer im gewissen Sinne von der Meinung seiner Beisitzer abhängig machte, wie überhaupt in fast allen Fällen immer eine völlige Übereinstimmung erzielt wurde. Bei der Prüfung auf die Zulassung des Filmes wurde ebenfalls sofort festgestellt, ob der Film eine steuerliche Bevorzugung oder sogar Steuerbefreiung verdiente. Für diese Erleichterung oder Befreiung kamen die Prädikate ala staatspolitisch wertvoll, künstlerisch, volksbildend oder kulturell wertvoll in Frage. Das höchste Prädikat, das die Prüfstelle verlieh, und das ausschließlich für Spielfilme ausgesprochen wurde, war das Prädikat „besonders wertvoll“. Anfang der 40er Jahre kam dann das höchste Prädikat: „Film der Nation“.

Die Filme, die dieses Prädikat, die sogenannte „goldene Medaille“ des Filmes, bekommen hatten, gehörten von diesem Augenblick an zu den wenigen Filmen, die für den Nationalpreis für den besten deutschen Film in Frage kamen. Zu diesen Filmen gehörten beispielsweise für das Jahr 1935Das Mädchen Johanna“, „Der alte und der junge König“, „Hermine und die sieben Aufrechten“ und selbstverständlich der ReichsparteitagfilmTriumph des Willens“, dessen dramatische und dramaturgische Geschlossenheit alle Anforderungen übertraf, die man an einen Spielfilm zu stellen gewohnt war.

Außer dem ordentlichen Prüfverfahren gab es noch das „Widerrufsverfahren“, das es ermöglichte, die bereits ausgesprochene Zulassung von Filmen, bei deren Umlauf sich hinterher Schwierigkeiten ergaben, wieder außer Kraft zu setzen. Dieses Verfahren spielte sich ausschließlich vor der Filmoberprüfstelle ab, die auf Anordnung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda die Nachprüfung jedes im Umlauf befindlichen Filmes vornehmen konnte. Handelte es sich bei diesem Verfahren um einen Film, dessen Vorführung bereits nachteilige Folgen gehabt hatte, so konnte der Minister gleichzeitig mit der Anordnung seiner Nachprüfung den Film mit sofortiger Wirkung verbieten. War ein Film nur in einzelnen Teilen, kurzen Szenenfolgen oder Dialogen zu beanstanden, so konnte die Filmprüfstelle sofort die betreffende Szene herausschneiden, den Film sonst aber zulassen. Ergab sich hierbei eine den dramaturgischen Aufbau des Filmes störende Lücke bzw. ein logischer Bruch, so konnte die herstellende Firma den Film einer Umbearbeitung unterziehen und ihn erneut der Filmprüfstelle vorlegen.

Aber nicht nur der Filmstreifen selbst, sondern auch alle für den Film gemachte Reklame war prüfungspflichtig. Da ja gerade die Reklame auch von allen Jugendlichen gesehen und gelesen werden konnte – die Plakatsäulen wie die Fotoauslagen der Lichtspielhäuser waren für jedermann sichtbar –, mußte jeder anreißerische Charakter der Reklame vermieden werden. Die Prüfung der Reklame wurde in derselben Form gehandhabt wie die Filmzensur. Allerdings war zu dieser Prüfung ein großer Apparat notwendig, denn die Zahl der eingelieferten Fotos und Plakatentwürfe war enorm. In der „Saison“ der Winterzeit türmten sich in den Prüfbüros die Bilder und Schriftentwürfe. Jedes zugelassene Foto und jedes nach dem zugelassenen Entwurf gefertigte Plakat bekam einen Zulassungsstempel. Kein Bild und kein Plakat durfte im ganzen Deutschen Reich ohne diesen Stempel erscheinen. Jede örtliche Polizeibehörde hatte das Recht, sich von der amtlichen Zulassung der Bilder und Plakate zu überzeugen.

Die Prüfstelle hat im Jahre 1934 insgesamt 2.761 Filme mit einer Gesamtlänge von 1.558.000 Metern geprüft, fast achtmal je Tag hatte die Filmprüfstelle Premiere. Ebenfalls in zwölf Monaten wurden 10.600 Fotos und 563 Plakatentwürfe geprüft, und rund 2,4 Millionen Plakate und Fotos wurden abgestempelt und somit für die Verwendung im öffentlichen Verkehr zugelassen. Jeder Film, gleichviel ob Lehr-, Kultur-, Werbe- oder Spielfilm, bekam eine Zulassungskarte zum Ausweis für die Polizeibehörden. Im Jahre 1934 wurden 376.000 Zulassungskarten erteilt, ein Beweis für intensive und vielseitige Produktion der deutschen Filmindustrie, ein Beweis aber auch für die gewaltige Arbeit, die die Filmprüfstelle zu leisten hatte. Eine Arbeit, die umso wertvoller und bedeutsamer war, als sie nicht nur eine organisatorische Leistung in der zentralen Zusammenfassung der deutschen Filmkontrolle darstellte, sondern in Erfüllung ihrer kulturellen Aufgabe und Zielsetzung produktive Mitarbeit an der Neugestaltung deutschen Kunstwillens leistete.

Zu einer Liberalisierung kam es lediglich im Bereich des Amateurfilms. Der zunehmenden Verbreitung der Schmalfilmtechnik trug der Gesetzgeber dadurch Rechnung, daß Filmamateure ihre Filme nicht mehr der Filmprüfstelle vorzulegen hatten, sondern Genehmigungen für öffentliche Vorführungen bei den örtlichen Polizeibehörden beantragen konnten.

Am Kriegsende mußte die Filmprüfstelle ihre Arbeit einstellen.

Alliierte Militärzensur (1945)

Unmittelbar nach der Kapitulation der Wehrmacht ließ das Oberkommando der alliierten Siegermächte gemäß der im Juni 1945 erlassenen „Nachrichtenkontrollvorschrift“ alle im Umlauf befindlichen Kopien deutscher Spielfilme zunächst beschlagnahmen. Diese Filme wurde dann geprüft und nur bei Unbedenklichkeit wieder zur Aufführung freigegeben („Kategorie A“). Jede Kopie mußte mit einem „Filmvorführschein“ versehen sein, der die Freigabe des Films bestätigte. Einige Filme durften erst nach Schnittauflagen wieder gezeigt werden („Kategorie B“).

219 Filme blieben nach der Ideologie der Alliierten ganz verboten („Kategorie C“) Ihre Liste lautete wie folgt:

  • Filme, die die Ideologie des Nationalsozialismus, des Faschismus oder der Rassenunterschiede verherrlichten,
  • Filme, die Krieg und Militarismus idealisierten,
  • Filme, die die deutsche Geschichte verfälschten,
  • Filme, die die deutsche Wehrmacht „verherrlichten“,
  • Filme, die Verachtung für die Alliierten, ihre Regierungen und ihre politischen Führer hervorriefen oder sie lächerlich machten,
  • Filme, die deutsche „Rachegedanken“ förderten,
  • Filme, die religiöse Gefühle oder religiöse Bräuche kritisierten oder lächerlich machten,
  • Filme, die Gedanken oder Taten von deutschen politischen Führern idealisierten, deren Ansichten imperialistisch waren,
  • Filme, an denen ein NSDAP-Mitglied als Produzent, Produktionsleiter, Regisseur, Autor, Drehbuchautor, Darsteller, Komponist oder Musikbearbeiter mitgewirkt hatte.

Die alliierten Militärbehörden ordneten auch „Berufsverbote“ für Filmkünstler und Darsteller an, die an nationalsozialistischen „Propagandafilmen“ mitgewirkt hatten, wie z. B. Veit Harlan und Kristina Söderbaum, aber auch Georg Jacoby, Ilse Werner und Sybille Schmitz. Auch jeder Filmvorführer benötigte eine Genehmigung und Registrierung durch die alliierten Behörden.

Bundesrepublik Deutschland

Die FSK, die nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben der alliierten Filmzensur übernahm, ließ ab 1949 viele der seit 1945 verbotenen Filme wieder zur Vorführung zu. Andere blieben indiziert und dürfen bis heute nur unter „Vorbehalt“ in geschlossenen Veranstaltungen und mit einer angeblich „kompetenten Einführung“ gezeigt werden. Der Vertrieb dieser sogenannten „Vorbehaltsfilme“ ist ganz verboten. Eine dritte Gruppe von Filmen wurde ohne FSK-Vorlage im Fernsehen wieder aufgeführt.

In der Bundesrepublik in Deutschland ist eine allgemeine Zensur angeblich durch Grundgesetz-Artikel 5, Absatz 1, Satz 3 verboten. Um dieses Gesetz zu umgehen, wurde durch Paragraph 5 Satz 1 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote umgesetzt:

„Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient.“

Für den Bereich des Films ist in der BRD auch der § 131 StGB wichtig, der die Verbreitung (aber nicht den Besitz, nach einigen Urteilen auch nicht den bloßen Verkauf) „gewaltverherrlichender“ Schriften unter Strafe stellt. Zahlreiche DVDs oder Video-Filme, die teilweise den Rang von Klassikern ihrer Genres besitzen (z. B. Blood Feast von H. G. Lewis, The Texas Chain Saw Massacre von Tobe Hooper, Dawn of the Dead von George A. Romero oder aber auch Braindead von Peter Jackson), und außerhalb der BRD frei erhältlich sind, wurden und werden in der BRD aufgrund des § 131 beschlagnahmt und sind somit auch für Erwachsene kaum ungekürzt zugänglich. Andere Filme werden, zur Vermeidung einer Beschlagnahmung, nur in einer stark geschnittenen, speziell für den BRD-Markt entschärften Version veröffentlicht.

Die faktisch kaum umgehbare Einstufung durch die FSK führt in manchen Fällen dazu, daß auch Erwachsene einen Film nicht (oder nicht ungeschnitten) im Kino anschauen können. Ein Beispiel dafür ist der Film The Punisher, den die FSK nur in einer geschnittenen Fassung mit „Keine Jugendfreigabe“ eingestuft hat. Generell führen die Grundsätze der FSK recht strikte Kriterien auf, unter denen ein Film überhaupt freigegeben werden kann. So dürfen Filme, die das „sittliche oder religiöse Empfinden“ verletzen, keine Einstufung erhalten. Diese Bestimmung spielt heute keine allzu große Rolle mehr; 1983 wurde allerdings Herbert Achternbuschs religionskritischem Film Das Gespenst mit ebendieser Begründung eine Einstufung verweigert. Auch was die (nicht-pornographische) Darstellung von Sexualität anbelangt, zeichnet sich bei der FSK (ebenso wie bei der BpjM) eine liberalere Urteilspraxis ab. Kritisch sind nach wie vor Gewaltdarstellungen und BDSM.

Siehe auch

Fußnoten