Reichsfilmkammer

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Die Reichsfilmkammer (RFK) war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die während der Zeit des Nationalsozialismus das deutsche Filmwesen regelte. Jede Person, die im Deutschen Reich an Filmproduktionen mitwirken wollte, mußte Mitglied der Reichsfilmkammer sein.

Hintergrund

Nach einer Zählung vom 1. März 1939 besaß Deutschland insgesamt 6.123 Filmtheater mit rund 2,6 Millionen Sitzplätzen.

Filmtheater in Großdeutschland (1. März 1939):

Großdeutschland Anzahl der Filmtheater Plätze
Altreich 4.938 2.173.564
Ostmark 787 241.851
Sudetenland 370 139.690
Danzig 24 9.616
Memel 4 1.712

Die Filmtheater im Dritten Reich befanden sich zu 82 % im Besitz von Einzelpersonen, der übrige Teil stand im Eigentum von Gesellschaften. Im Gegensatz zu anderen Ländern (z. B. Schweden oder Norwegen) gab es in Deutschland kaum Filmtheater, die sich im Besitz von Städten, Gemeinden oder Ländern befanden. Der Filmtheaterbesuch nahm in den 1930er Jahren stark zu. Im einzelnen ergeben sich folgende Zahlen:

Filmtheaterbesucher im Altreich 1932 bis 1939 (Rechnungsjahr 1. April bis 31. März):

  • 1932/33: 238,4 Millionen Besucher
  • 1933/34: 244,9 Millionen Besucher
  • 1934/35: 259,4 Millionen Besucher
  • 1935/36: 303,9 Millionen Besucher
  • 1936/37: 361,6 Millionen Besucher
  • 1937/38: 396,4 Millionen Besucher
  • 1938/39: 441,6 Millionen Besucher

Diese Übersicht zeigt, daß seit dem Wahlsieg der NSDAP immer größere Teile der Bevölkerung für das Filmtheater gewonnen wurden. Bis 1933 bestand ein Überangebot an langen Spielfilmen. Damals wurden jahresdurchschnittlich 500 lange Spielfilme auf den Markt gebracht. Die mangelhafte Auswertung der Filme bedingte eine ständige Krise der Produktion. Um Angebot und Nachfrage in ein gesundes Verhältnis zu bringen, wurde seit 1933 die Zahl der angebotenen Filme wesentlich eingeschränkt und die Auswertung jedes einzelnen Films gesteigert. Während der Jahre 1936 bis 1939 betrug der durchschnittliche Jahresbedarf 160 bis 180 lange Spielfilme. Zur Sicherung der Finanzierung dieser Produktion wurde am 1. Juni 1933 die Filmkreditbank geschaffen.

Mit der wirtschaftlichen Neuordnung des deutschen Filmwesens begnügte sich jedoch der nationalsozialistische Staat nicht. Durch das Reichskulturkammergesetz und die neue Filmgesetzgebung wurde der Film als Kulturgut im Sinne des Reichkulturkammergesetzes anerkannt. Die Mitwirkung bei der Herstellung wurde damit aus der privatwirtschaftlichen Sphäre herausgehoben und zu einer öffentlichen Aufgabe gemacht. Aufgrund des Reichskulturkammergesetzes wurden alle Filmschaffenden in der Reichsfilmkammer zusammengeschlossen. Die Zugehörigkeit zur Reichsfilmkammer war Voraussetzung für die Beteiligung am Filmschaffen. Dieses Aufbauwerk am Film wurde ergänzt durch die verschiedenen Anordnungen der Reichsfilmkammer, über Errichtung von Filmtheatern, Regelung der Eintrittspreise, der Pflege des Kulturfilms, der Lösung der Nachwuchsfrage u. a. m.

Besondere Aufmerksamkeit widmete der Staat dem Film als Erziehungsmittel. Mit dieser Aufgabe wurde die Reichsstelle für den Unterrichtsfilm betraut. Zur Förderung des Filmschaffens wurde vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda der „Nationale Filmpreis“, der für den besten Film des Jahres jeweils am 1. Mai verliehen wurde, geschaffen. Jeder Film wurde von der Filmprüfstelle zensiert. Als kulturpolitische Anerkennung und gleichzeitig als Grundlage steuerlicher Begünstigung konnten folgende Prädikate verliehen werden:

  1. staatspolitisch und künstlerisch besonders wertvoll;
  2. staatspolitisch wertvoll;
  3. künstlerisch wertvoll;
  4. kulturell wertvoll;
  5. volkstümlich wertvoll;
  6. jugendwert;
  7. volksbildend.

Die Reichsfilmkammer legte im Jahre 1940 fest, daß die Filmtheater verpflichtet waren, Mannschaften und Offizieren der drei Wehrmachtsteile, Angehörigen der Waffen-SS sowie Angehörigen des männlichen Arbeitsdienstes – soweit diese die geltende Armbinde mit der Aufschrift „Deutsche Wehrmacht“ trugen – eine Eintrittspreisermäßigung für die Dauer des Zweiten Weltkrieges zu gewähren. Die Eintrittspreisermäßigung konnte bis zu 50 Prozent der normalen Eintrittspreise betragen. Eine Beschränkung der Eintrittspreisermäßigung auf bestimmte Tage oder bestimmte Vorstellungen war nicht zulässig. Die Ermäßigung galt nur für die genannten Personen, wenn sie die Filme in Uniformen besuchten. Sie galt aber nicht für Uraufführungen.[1]

Organisation

Abteilungen

Die Reichsfilmkammer umfaßte 10 Abteilungen:

I. Allgemeine Verwaltung

Referate: 1. Recht – 2. Haushalt und Finanzen – 3. Personalien

II. Politik und Kultur

1. Nachrichtenstelle Inlandspresse
2. Nachrichtenstelle Auslandspresse
3. Reichsfilmarchiv

III. Künstlerische Betreuung des Filmschaffens

1. Dramaturgie – 2. Besetzungsfragen

IV. Filmwirtschaft

Sonderreferat: Devisenangelegenheiten
Sonderreferat: Urheber-, Arbeits-, Steuerrecht

V. Fachschaft Film

VI. Fachgruppe Filmproduktion

1. Spielfilmherstellung – 2. Filmaußenhandel – 3. Filmateliers

VII. Fachgruppe inländischer Filmvertrieb

VIII. Filmtheater

IX. Fachgruppe Film- und Kinotechnik

X. Fachgruppe Kultur-, Werbefilm und Lichtspielstellen

Leitung

Die Präsidenten der Reichsfilmkammer, die unmittelbar dem Präsidenten der ReichskulturkammerJoseph Goebbels – unterstanden, waren nacheinander:

Der Präsident der Reichskulturkammer, Reichsminister Dr. Goebbels, ernannte im Zuge der Neuregelung der regionalen Gliederungen der Reichsfilmkammer 1938 die Leiter der 31 Gaufilmstellen der NSDAP zu Lendenleitern der Reichsfilmkammer für ihr Gaugebiet. Sie gehörten der Dienststelle des Landeskulturwalters an. Die Anschrift des Landesleiters lautete: „Landeskulturwalter Gau, Landesleiter der Reichsfilmkammer“. Die Landesleiter der Reichsfilmkammer waren die Vertreter der Reichsfilmkulturkammer in den jeweiligen Gauen und unterstanden in fachlicher Hinsicht den Anweisungen und der Aufsicht des Präsidenten der Reichsfilmkammer. Sie übten ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und waren beratende Mitglieder mit der Kraft ihres Amtes des bei der zuständigen Außenstelle gebildeten Bezirksausschusses. Die Landesleiter hatten die Aufgabe, alle Belange des Films in den einzelnen Gauen unter Beachtung der Gesetze und der Anordnungen der Reichsfilmkammer zu fördern und die Mitglieder des Berufsstandes zu einem zuverlässigen und jederzeit für alle kulturpolitischen Aufgaben einsatzfähigen Stand heranzubilden.

Werke

Siehe auch

Literatur

  • Carl Neumann / Curt Belling / Hans-Walther Betz: Film-„Kunst“, Film-Kohn, Film-Korruption – Ein Streifzug durch vier Filmjahrzehnte, Faksimile-Nachdruck der 1937 im Verlag Hermann Scherping, Berlin, erschienenen Originalausgabe, ISBN 978-3-9816535-4-0, Buchvorstellung

Fußnoten

  1. Filmwelt – Das Film- und Foto-Magazin, Nummer 10, 8. März 1940
Reichskulturkammer
Schrifttum Film Musik Theater Presse Bildende Künste Rundfunk (bis 1939)