Pastor Aeternus

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Pastor Aeternus ist eine Konstitution des 1. Vatikanischen Konzils, die am 18. Juli 1870 von den Konzilsvätern verabschiedet wurde. Darin wurde festgehalten, daß der Papst Inhaber der obersten Befehlsgewalt und höchste moralische Instanz der katholischen Kirche sei und darüber hinaus unfehlbar.

Die Bulle

1. Kapitel

Das erste Kapitel betont, daß Christus direkt und unmittelbar dem Apostel Petrus den Jurisdiktionsprimat über die gesamte Kirche verheißen und verliehen hat. Diese Betonung der direkten Einsetzung war vor allem gegen die Meinung der Gallikaner und Febronianer getroffen worden.

2. Kapitel

Im zweiten Kapitel wird festgestellt, daß dieser von Christus gestiftete Primat in den Bischöfen von Rom bis in alle Ewigkeit Bestand haben soll.

3. Kapitel

Von der ordentlichen, unmittelbaren und wahren bischöflichen Jurisdiktion des Papstes in Fragen des Glaubens, der Sitten, aber auch in Angelegenheiten der kirchlichen Disziplin ist im dritten Kapitel die Rede. Gleichzeitig wird aber auch hervorgehoben, daß die Bischöfe die einzelne, ihrer Obhut anvertraute Herde als „wahre Hirten“ leiten und lenken.

Zum Schluß des dritten Kapitels wird ausgesagt, daß das Urteil des Papstes durch keine andere Autorität, außer durch seine eigene aufhebbar oder abänderbar ist, nicht einmal durch ein ökumenisches Konzil. Diese Definition markiert auch den Schlußpunkt unter die jahrhundertealte Diskussion über das Recht der Berufung gegen den Papst an ein ökumenisches Konzil.

4. Kapitel

Das vierte Kapitel weist gleich zu Beginn darauf hin, daß das höchste Lehramt in dem Primat eingeschlossen ist und daß die Päpste im Laufe der Geschichte diese Lehrfunktion immer in enger Verbindung mit den Bischöfen ausgeübt haben. Die Lehrfunktion sei weiters allezeit mit dem besonderen Vorzug der Unfehlbarkeit ausgestattet gewesen. Für diese Unfehlbarkeit werden im Schlußparagraphen die Bedingungen und Voraussetzungen angeführt: Der Papst muß ex cathedra sprechen, das heißt nicht als Darlegung seiner privaten Meinung, sondern in Erfüllung seiner Aufgabe als Lehrer und Hirt aller Christen. Er muß „kraft seiner apostolischen Autorität definieren“, womit er eindeutig und abschließend in einer Diskussion entscheidet, „daß eine Lehre in Sachen des Glaubens oder der Sitten von der gesamten Kirche festzuhalten ist.“

„In solchem Fall genießt er durch göttlichen Beistand, der dem Petrus und in ihm seinen Nachfolgern versprochen ist, „jene Unfehlbarkeit, mit der nach dem Willen des göttlichen Erlösers die Kirche bei der Definition einer Lehre ausgestattet sein soll“. Daraus folgt, daß solche Definitionen, da sie ja mit göttlichem Beistand zustandegekommen sind, aus sich unabänderlich sind, ohne daß eine Ratifizierung durch den Episkopat notwendig wäre: ex sese, non autem ex consensu Ecclesiae.“

Mit dieser Formulierung wollte man die letzten gallikanischen Tendenzen, daß für ein unfehlbares päpstliches Urteil die Bestätigung des Gesamtepiskopates notwendig sei, ein für alle mal aus der Welt schaffen. Man könnte meinen, daß der Papst in dieser Formulierung vollständig von der Kirche isoliert sei, dies scheint aber nur so. Wirkung

Das Erste Vatikanische Konzil lehnt zwar den consensus Ecclesiae als Quelle ab, aus der die päpstliche Unfehlbarkeit fließt, betont aber gleichzeitig, „daß der Papst als Organ der Tradition zur praktischen Ausübung seines unfehlbaren Lehramtes in ständigem, engem Kontakt mit dem sensus Ecclesiae – dem gläubigen Sinn und Empfinden der Kirche – bleiben muß.“