Reichsflaggengesetz
Das Reichsflaggengesetz war die Grundlage des Flaggenrechts im nationalsozialistischen Deutschen Reich. Reichsfarben waren danach die Farben Schwarz-Weiß-Rot. Reichs- und Nationalflagge war die Hakenkreuzflagge; sie war zugleich Handelsflagge.[1]
Das Gesetz war eines der drei sogenannten Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935. Diese umfaßten:
- Reichsflaggengesetz, also das vorliegende Gesetz
- Reichsbürgergesetz
- Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
Wie in den Durchführungsverordnung zum Reichsflaggengesetz bestimmt war, setzten an regelmäßig allgemeinen Beflaggungstagen Privatpersonen nur die Reichs- und Nationalflagge. Solche Tage waren:
- Reichsgründungstag (18. Januar)
- Tag der nationalen Erhebung (30. Januar)
- Heldengedenktag (5. Sonntag vor Ostern)
- Geburtstag des Führers (20. April)
- Nationaler Feiertag des deutschen Volkes (1. Mai)
- Erntedanktag (1. Sonntag nach dem 29. September [Michaelis])
- Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung (9. November, → Marsch auf die Feldherrnhalle)
Verboten war Privatperson das Setzen der Reichsdienstflagge oder einer Kirchenflagge. Auch bei kirchlichen Feiern konnten Privatpersonen nur die Nationalflagge zeigen. Juden war das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten.
Verweise
- Das Reichsflaggengesetz im Wortlaut, documentArchiv.de