Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe

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Das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe (Lex van der Lubbe) vom 29. März 1933 regelte, daß begangene Verbrechen, die zwischen dem Beginn der nationalsozialistischen Revolution am 30. Januar 1933 und dem 28. Februar 1933, an dem erst die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat in Kraft treten konnte, auch durch diese geahndet werden können. Konkret ging es um die Reichstagsbrandstiftung durch den Kommunisten Marinus van der Lubbe. Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ wurde dadurch jedoch keineswegs berührt, da ein gegen die öffentliche Sicherheit gerichtetes Verbrechen auch schon zuvor strafwürdig war. Allerdings wurde nun in § 5 für Brandstiftung strafverschärfend in der Reichstagsbrandverordnung auch die Todesstrafe als Möglichkeit in Betracht gezogen und dabei auch die mögliche Hinrichtungsart geändert. So heißt es in § 2:

Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt.

Der § 2 war allerdings nur eine Ergänzungsbestimmung zu § 13 des nach wie vor gültigen Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, der bestimmte, daß in solchen Fällen die Todesstrafe durch Enthauptung zu vollstrecken sei. Dieser Paragraph war im Deutschen Reich vom 1. Januar 1872 bis zum 1. Oktober 1953(!) gültig.[1]

Verweise

Fußnoten