Todesstrafe

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Weltkarte des Status der Todesstrafe (Stand 2010)
Rot: Reguläre Todesstrafe
Orange: Wird nicht mehr angewandt, aber de jure noch vorhanden
Grün: In regulären Strafverfahren abgeschafft, aber nicht in Sonderstrafverfahren (z. B. Kriegsrecht)
Blau: Todesstrafe vollständig abgeschafft

Der an sich allgemein verwendbare Begriff der Todesstrafe steht heutzutage zumeist für die von Staats wegen, gesetzlich verankerte Höchststrafe für schwerste Verbrechen. Sie ist – mit Ausnahme der neuesten Zeit – in der gesamten Menschheitsgeschichte üblich gewesen und wurde als notwendige und gerechte, äußerste rechtliche Maßnahme angesehen; dies gilt nach wie vor, auch in der heutigen Zeit, für viele Staaten der Erde.

Zweck

Da die erfolgreiche Durchführung einer sogenannten lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. „Sicherungsverwahrung“ niemals garantiert werden kann und in solchem Falle eine permanente Gefährdung vieler Menschen infolge möglichen Ausbruchs, Flucht usw. durch offensichtlich a priori Schwerstkriminelle immer gegeben ist, verfolgt die Durchführung der Todesstrafe somit zunächst den primären Zweck, diejenigen Menschen, die sich – allem menschenmöglichen Ermessen nach – als sozial inkompatibel und permanent schwerstes Leid erzeugend erwiesen haben, tatsächlich wirksam und endgültig unschädlich zu machen und somit weiteres schwerstes Leid und Qual insgesamt zu mindern. Zum zweiten soll die Drohung der Todesstrafe auch eine gewisse abschreckende Wirkung – wenn schon nicht auf Trieb-, Zwangs- und Gewohnheitstäter, so doch zumindest auf die kalt berechnenden Schwerstkriminellen sowie eingeschränkt auch auf die große Gruppe von „Grenzgängern“ zwischen diesen und jenen – ausüben.

Geschichte

Frühzeit

Bei den Germanen war die Todesstrafe durch Hinrichtung nur wenig verbreitet[1] und wurde erst mit dem Römischen Recht eingeführt. Tacitus nennt in seiner Germania (Kap. 12) nur wenige Vergehen, welche die Tötung des Missetäters nach sich zogen: Landesverrat, Überlaufen zum Feinde, Feigheit im Felde und Kriegsdienstverweigerung. Daneben wurde auf einzelne Kulturverbrechen wie Störung des Thingfriedens (Kap. 11) gleichfalls mit Tötung reagiert.[2]

Drittes Reich

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des Zweiten Weltkrieges.

Anwendungen der Todesstrafe

Die Anwendungen der Todesstrafe gestalteten sich schon seit jeher, je nach Kultur, Tradition, Staatsraison und Kriegs- sowie Friedensrecht, als sehr unterschiedlich. Grundsätzlich sind aber gewisse Gemeinsamkeiten zu erkennen: So wird die Todesstrafe in jedem staatlichen Gebilde in Kriegs-, Not- und Krisenzeiten allenthalben häufiger angewendet werden, als dies in Friedens- und Wohlstandszeiten geschieht. Auch wird der gemeine Mord überall auf der Welt, unabhängig von der jeweiligen vorherrschenden Kultur und Rechtslage, im allgemeinen Empfinden als ein schwerster Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung betrachtet und mithin zumindest als für die Todesstrafe prädestiniert angesehen (selbst bei gleichzeitiger, gesetzlich verankerter Abschaffung der Todesstrafe).

Mißbrauch und überzogene Anwendung der Todesstrafe

Für eine mißbräuchliche oder überzogene Anwendung der Todesstrafe können ebenfalls die unterschiedlichsten Faktoren ursächlich sein, wie Revolutionen, religiöse Eifereien, ungerecht angewendetes Kriegsrecht, nicht funktionierende Ideologien oder auch primitive Formen von Gewaltdiktaturen.

Ebenfalls als ein Mißbrauch der Todesstrafe sind aber auch unnötig grausame und qualvolle Exekutionen anzusehen, wie z. B. der früher in einigen Bundesstaaten der VSA verwendete elektrische Stuhl, die zeitweilig im europäischen Mittelalter und in vielen Weltteilen immer wieder praktizierten Verbrennungen, das Auseinanderreißen des menschlichen Körpers („Vierteilungen“), Steinigungen und sehr vieles andere mehr.

Sogar die in der französischen Revolution bekanntgewordene Guillotine ist hierzu zu zählen, da sie zwar die physische Qual minimiert, dafür aber als eine unnötig entwürdigende Entstellung des Delinquenten zu bezeichnen ist.

Todesstrafe für Kinderschänder

Unter anderem in der deutschenRechten“ wird oft die Todesstrafe für Kinderschänder gefordert. Allerdings fällt es hierbei schwer, die jeweiligen Begriffe „Kind“ und „Schändung“ klar zu definieren.[3] Außerhalb der BRD wird das Thema weitaus differenzierter und politisch sowie gesellschaftlich breiter verteilt diskutiert. Schon 2008 forderte der als linksliberal geltende Präsident der VSA Barack Obama im Wahlkampf klar und vehement die Todesstrafe für Kinderschänder:

„Die Vergewaltigung eines sechs oder acht Jahre alten Kindes ist ein derart abscheuliches Verbrechen, daß die Anwendung der Todesstrafe unter strengen Auflagen zumindest möglich sein muß.“[4]

Reflexionen über die Todesstrafe und deren Abschaffung

In der Veröffentlichten Meinung der heutigen „westlichen Wertegemeinschaft“, vor allem in Europa, wird – im Gegensatz zu Teilen der nichtwestlichen Sphäre – die Todesstrafe, zumindest offiziell, im allgemeinen als „inhuman“ gebranntmarkt.

Diese Einstellung widerspricht zunächst der Einstellung sämtlicher antiker Hochkulturen, so daß letztere demnach, nach Auffassung des modernen Zeitgeistes, wenigstens in diesem Punkt als inhuman, d. h. als grausam und dumm, zu gelten hätten. Jedoch wurde die Todesstrafe zu allen früheren Zeiten und Orten grundsätzlich praktiziert. Drängt sich bereits hier die Fragwürdigkeit solch einer „Inhumanitäts-Argumentation“ auf, so löst die Beleuchtung der praktischen Folgen solch einer Moral noch bedeutendere Zweifel aus:

Da nämlich hierdurch die Schwerstverbrecher geschont werden, besteht in der Folge logischerweise ein höheres Potential an Schwerstverbrechern. Um diese nun an der Ausübung weiterer Verbrechen zu hindern, verhängen die westlichen Staaten teils langjährige, teils lebenslange Haftstrafen, welche allerdings den steuerzahlenden Bürgern, und mithin ungerechterweise auch den Opfern bzw. deren Hinterbliebenden, Kosten auferlegen.

Nun kann eine vollkommen sichere Inhaftierung aufgrund vorkommender menschlicher Fehler niemals garantiert werden, so daß die westlichen Staaten die – wenn auch im günstigsten Falle seltenen – Gefängnisausbrüche von Schwerstverbrechern wie z. B. Triebtätern in Kauf nehmen. Ebenso werden die daraufhin dann oft erneut auftretenden Opfer – wie schon mehrfach geschehen – in Kauf genommen.

Es muß somit festgehalten werden, daß Menschen (und dabei oft die wehrlosen Teile eines Volkes, wie Kinder und alte Menschen) sterben und oftmals grausam leiden müssen, damit die von den westlichen Staaten als humanitär proklamierte Abschaffung der Todesstrafe erhalten bleibt. Gleichzeitig wird auf diese Weise das Leben des Mörders über das Leben und die oft grausamsten Qualen seines Opfers gestellt.

Zuletzt wird auch häufig als gleichsam finales Argument gegen die Todesstrafe der Einwand genannt, daß, da niemand Menschen töten dürfe, dies auch der Staat nicht dürfe. Denn solange der Staat töte, könne er von den Menschen nicht verlangen, dieses nicht zu tun. Jedoch, nach dieser Logik dürfte der Staat auch niemanden einsperren, da solches ja auch keinem Bürger und keiner sonstigen Organisation gegenüber anderen mündigen Staatsbürgern erlaubt ist, sondern als Freiheitsberaubung ausgelegt und bestraft wird. Zudem dürfte demnach auch nicht die Staatsgewalt (Polizei) notfalls zum Mittel der Tötung greifen, um zum Beispiel einen unmittelbar bevorstehenden Mord zu verhindern.

Rückwirkende Ausweitung der Todesstrafe im Deutschen Reich 1933 – sog. Lex van der Lubbe

Auch der Versuch einer Resozialisation von Schwerstverbrechern geht an der Erkenntnis der Unveränderlichkeit gewisser innerer, menschlicher Veranlagungen blind vorbei und wird auch zunehmend von offizieller Seite als gescheitert eingestanden. Dagegen sollte allerdings der Versuch einer Resozialisation bei leichten und mittelschweren Straftaten durchaus nicht gänzlich verworfen werden, wie dies u. a. mittlerweile in den VSA der Fall ist. Dieser sollte allerdings nur in der Erkenntnis unternommen werden, daß es überhaupt nur zwei Motive gibt, leichte bis mittelschwere, nicht triebgesteuerte Straftäter von zukünftigen Straftaten abzuhalten, nämlich

  1. wenn es sich bei den Straftätern, ihrer inneren Anlage nach, eigentlich gar nicht um verbrecherisch veranlagte Menschen handelt, sondern andere Beweggründe – wie z. B. eine meist bei Jugendlichen auftretende gewisse Abenteuerlust; unter tragischen Umständen geschehene Affekthandlungen (Totschlag); Diebstahl bei existentiellster wirtschaftlicher Notlage (Mundraub) – für die Tat ursächlich waren,
  2. wenn es sich um sogenannte kalkulierende Straftäter handelt, die durch die Aussicht einer hohen Haftstrafe von ihrer Straftat abgehalten werden. So wird z. B. ein Finanzbetrüger eher von einer Missetat abgehalten werden, wenn die drohenden „Kosten“ bspw. vier statt zwei Jahre Inhaftierung betragen, und man – wenigstens nach erfolgter Bekanntschaft mit dem Freiheitsentzug – von einer abschreckenden Wirkung ausgehen darf.

In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß die eben genannte, heutzutage leider oft abgestrittene, abschreckende Wirkung, selbstverständlich ebenfalls – wenigstens zum Teil – für die Todesstrafe gilt, da nicht abzustreiten ist, daß es auch unter Mördern einen gewissen kalkulierenden Anteil gibt, nämlich diejenigen, die ihre Tat aus rein rationell-egoistischen Beweggründen lange im voraus planen. In solchen Fällen kann bei diesen potentiellen Tätern eine staatliche Androhung des Todes durchaus als ausschlagendes Argument gegen die Ausführung einer Tat wirken, so daß die Todesstrafe auch in diesem Bereich unschuldiges Leid und Sterben reduziert.

Nach alledem erscheint die Abschaffung der Todesstrafe als eine dem gesunden Rechtsempfinden wie auch rein logischen Erwägungen widersprechende, staatlich sanktionierte Barbarei gegenüber den Unschuldigen, die Todesstrafe dagegen als eine elementare und angesichts schwerster Verbrechen notwendige Maßnahme, die als solche auch nicht durch mögliche juristische Fehlurteile (diese müssen selbstverständlich durch staatlich vorgeschriebene, juristische Penibilität auf ein Möglichstes minimiert werden) in Frage gestellt werden kann, da nach solch einer Logik auch jedwede andere an sich richtige Handlung – aus Angst vor Fehlern – immer unterbleiben müßte.

Eine verantwortungsbewußte, sich dem eigenen Volk verpflichtet fühlende Staatsführung sollte somit eine Abschaffung der Todesstrafe ebenso tunlichst vermeiden wie deren mißbräuchliche Übertreibung.

Todesstrafe im besetzten Deutschland

Zwischen 1945 und 1951 wurden die letzten Todesstrafen in der von den West-Alliierten besetzten Zone (BRD) vollstreckt, meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen prominente Persönlichkeiten des Dritten Reiches wegen ihnen zur Last gelegter angeblicher Verbrechen. In Gefängnissen der VS-Armee auf westdeutschem Boden wurden bis 1951 806 Personen zum Tode verurteilt; etwa 300 davon wurden hingerichtet, davon 284 in Landsberg.

Die Länder Baden, Bayern, Bremen und Hessen gaben sich 1946/47, noch vor dem Grundgesetz, eigene Verfassungen. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. Rheinland-Pfalz verhängte noch Todesurteile, die aber nicht mehr vollstreckt wurden: Die neu erbaute Guillotine wurde erst am 11. Mai 1949 einsatzbereit gemeldet. Drei Tage zuvor hatte der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die BRD verabschiedet. West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen. Dort trat das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ am 20. Januar 1951 in Kraft. Das Besatzungsstatut sah in West-Berlin für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin die Todesstrafe als Höchststrafe vor. Davon wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht.

Die letzten Exekutionen in der West-BRD wurden völkerrechtswidrig am 7. Juni 1951 gegen Paul Blobel, Otto Ohlendorf, Erich Naumann, Werner Braune, Oswald Pohl, Georg Schallermair und Hans-Theodor Schmidt durchgeführt, obwohl die Todesstrafe laut Grundgesetz für die BRD bereits seit 1949 abgeschafft worden war.

In der sowjetisch besetzten Zone Mitteldeutschlands (DDR) wurde das letzte Todesurteil am 26. Juni 1981 gegen den MfS-Offizier Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.

Wiedereinführung der Todesstrafe durch EU-„Verfassung“?

Der Jurist Karl Albrecht Schachtschneider äußerte sich folgendermaßen:

Er [der Verfassungsvertrag] enthält Möglichkeiten, die Angst machen sollten: etwa die der Wiedereinführung der Todesstrafe, nicht in jeder Situation, aber im Kriegsfall und bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr! Ins Recht gesetzt wird auch die Tötung, wenn sie nötig ist, um Auflauf und Aufruhr niederzuschlagen. Das heißt, laut EU-Grundrechtecharta hätte man in einer Situation wie in Leipzig 1989 schießen dürfen!

Diese Schlußfolgerung geht darauf zurück, daß es in Art. 2 Abs. 2 der Charta zwar heißt, niemand dürfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, aber die als Interpretationshilfe dienenden Erläuterungen zur Charta der Grundrechte dieses Verbot im Sinne der „Europäischen Menschenrechtskonvention“ auslegen, welche im Wortlaut des 6. Zusatzprotokolls unter anderem die Todesstrafe im Kriegszustand und eine Tötung zur Niederschlagung eines Aufruhrs erlaubt.

Zitate über die Todesstrafe

  • „Je kräftiger ein Staat und je sittlicher ein Volk ist, desto seltener wird sie nötig sein.“[5]

Pro

  • „Denen, welche sie aufheben möchten, ist zu antworten: ‚Schafft erst den Mord aus der Welt: dann soll die Todesstrafe nachfolgen. Auch sollte sie den entschiedenen Mordversuch eben so wie den Mord selbst treffen: denn das Gesetz will die Tat strafen, nicht den Erfolg rächen.“Arthur Schopenhauer[6]
  • „Sie verhängen den Tod, aber über sie wird kein Tod verhängt. Der Staat tötet keinen mehr. Die Mörder müssen leben, auch wenn wir sterben müssen.“Joachim Fernau
  • „Viele, die leben, verdienen den Tod, und einige, die sterben, verdienen das Leben. Kannst du es ihnen geben? Dann sei auch mit einem Todesurteil nicht so schnell bei der Hand.“J. R. R. Tolkien[8] – Als Mahnung zu einem bedachtsamen Verhängen der Todesstrafe zu verstehen.
  • „Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität.“Hermann Etzel[9]
  • „Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.“Bibel: Exodus 21,12
  • „Wenn man den Tod abschaffen könnte, dagegen hätten wir nichts; die Todesstrafen abzuschaffen, wird schwer halten. Geschieht es, so rufen wir sie gelegentlich wieder zurück.“Johann Wolfgang von Goethe[10]

Contra

  • „Von keinem Nutzen ist die Todesstrafe, da sie den Menschen ein Grausamkeitsbeispiel gibt.“Cesare Beccaria[11]
  • „Ich bin zu dem Schluß gekommen, daß Hinrichtungen zwecklos sind. Sie sind lediglich ein antiquiertes Relikt eines primitiven Verlangens nach Rache, das es sich einfach macht und die Verantwortung für die Rache auf andere überträgt.“Albert Pierrepoint[12]
  • „Der zweite Grund für die Abschaffung der Todesstrafe ist der, daß sie dem Verbrechen noch nie Einhalt geboten hat, da es ja jeden Tag am Fuße des Schafotts begangen wird.“Donatien Alphonse François de Sade[13]
  • „Wie kann ein Staat, der die gesamte Gesellschaft repräsentiert und die Aufgabe hat, die Gesellschaft zu schützen, sich selbst auf die gleiche Stufe stellen wie ein Mörder?“Kofi Annan (ehemaliger VN-Generalsekretär)
  • „Mord und Todesstrafe sind nicht Gegensätze, die einander aufheben, sondern Ebenbilder, die ihre Art fortpflanzen.“George Bernhard Shaw

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. Vgl. Reallexicon der Deutschen Altertümer Leipzig 1885, S. 950-956: „Tacitus Germanica erwähnt zweier bei den Germanen angewendeter Todesstrafen, des Aufhängens und des Versenkens in Moor und Sumpf; es ist kein Zweifel, dass noch andere Todesstrafen daneben bestanden haben, welche aber, wie dies auch später vorkam, nach jeweiliger Rechtsanschauung und der besonderen Sitte eines Volksstammes verschieden waren.
  2. Rudolf Sieverts: Handwörterbuch der Kriminologie, Band 3, S. 326, De Gruyter
  3. Martin Lichtmesz schreibt dazu auf Sezession:
    „Mir erschien die aufgeregte Besessenheit, mit der diese fixe Idee im einschlägigen Milieu vorgetragen wird, immer schon als reichlich bizarr. […] Vor allem aber scheint sich hier wieder einmal etwas typisch BRD-Pathologisches die Bahn zu brechen. […] Das Bild, das NPD-Demos dieser Art vom „Kinderschänder“ verbreiten, ist dabei in erster Linie das des auf zwanghaft auf Beutezug gehenden Lustmörders. Mit der Angst vor solchen doch eher selten auftretenden Gestalten wird ebenso scham- wie geschmacklos versucht, eine veritable Hysterie zu schüren, um darin ein politisches Süppchen zu kochen. […] Für den Rest der Welt wirkt die Nummer eher wie der Ausdruck einer gerade noch unterdrückten Pogromlust, die gierig nach einem Opfer sucht, an dem sie sich ohne schlechtes Gewissen austoben kann. Das gute Gewissen ist ja die Voraussetzung, um dergleichen zu entfesseln, wofür es genug historische Beispiele gibt.“: Siehe auch: Evergreen „Todesstrafe für Kinderschänder“: Symptom für die komplette politische Instinktlosigkeit und die nageldichte Gehirnverbretterung der NPD-Szene
  4. US-Wahlkampf: Obama fordert Todesstrafe für Kinderschänder
  5. Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 1907, S. 639-640
  6. A. Schopenhauer: Die Welt als Wille und Vorstellung II, Kapitel 47 „Zur Ethik“
  7. In: „Metaphysik der Sitten“
  8. In: „Der Herr der Ringe“, Band 1
  9. bei der Begründung des Gesetzesentwurfes seiner Bayernpartei für die Wiedereinführung der Todesstrafe
  10. In: Wilhelm Meisters Wanderjahre, Drittes Buch
  11. In: „Dei delitti e delle pene“
  12. Executioner: Pierrepoint, Harrap, 1974, ISBN 0-24552070-8
  13. In: „Die Philosophie im Boudoir“, fünfter Dialog