Remer-Prozeß

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Der Remer-Prozeß wegen übler Nachrede und Verunglimpfung Verstorbener gegen Otto Ernst Remer fand im März 1952 an fünf Hauptverhandlungstagen vor dem Landgericht Braunschweig statt.

Vordergründig ging es bei dem Prozeß um eine Strafanzeige des Bundesinnenministers Lehr gegen Remer als dem Vorzeigekandidaten der SRP. Lehr zielte damit auf ein Verbot der Partei. Bei einer Veranstaltung der SRP am 3. Mai 1951 äußerte Remer:

Wenn man schon bereit ist, Hochverrat zu begehen, dann bleibt die Frage offen, ob nicht in sehr vielen Fällen dieser Hochverrat gleich Landesverrat ist. Diese Verschwörer sind zum Teil in starkem Maße Landesverräter gewesen, die vom Ausland bezahlt wurden. Sie können Gift darauf nehmen, diese Landesverräter werden eines Tages vor einem deutschen Gericht sich zu verantworten haben.

Hintergründig suchte der jüdische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer durch eine Einbindung der Öffentlichkeit in Art eines Propagandaprozesses – Nutzung eines Strafverfahrens zu geschichtspolitischen Zwecken mit volkspädagogische[r] Zielsetzung[1] – die Attentäter vom 20. Juli 1944 zu Nationalhelden zu machen und ihr Minoritätshandeln zu rechtfertigen. Dem zuständigen Oberstaatsanwalt Erich Günther Topf entzog Bauer den Fall und übernahm selbst die Anklage, nachdem Topf das Verfahren einstellen wollte. Bauer überredete "Widerstandskämpfer" oder deren Angehörige zu Strafanträgen gegen Remer und fand weitere Prominente als Zeugen. Dazu zählten Alexander von Hase, Uwe Jessen, Annedore Leber oder Marion Gräfin York von Wartenburg, Otto John, Bundesvertriebenenminister Hans Lukaschek oder der spätere Richter am Bundes„verfassungs“gericht Fabian von Schlabrendorff. Auch die Presse wurde von Bauer schon vor Prozeßbeginn mit großer Hingabe bearbeitet. Die Schöffen wurden gesondert überprüft, zu Zeugen privat Kontakt aufgenommen und die Sachverständigen, darunter tatvorwurftechnisch unerhebliche aber öffentlichkeitswirksam brauchbare moraltheologische Gutachten, von Bauer nach vorherigen positiven Aussagen über die Putschisten parteiisch ausgewählt. Bei seiner Anklageführung ging es Bauer derart wenig um Rechtsdogmatik oder konkrete Vorschriften, daß er wegen seiner Affektsuche vom Vorsitzenden Richter Joachim Heppe immer wieder darauf hingewiesen werden mußte, daß es in der Verhandlung um die Person Remer und nicht um ein Ehrenverfahren für die Putschisten geht. Nachdem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1952 das Urteil des Landgerichts zu drei Monaten Haft bestätigt wurde, ging Remer Anfang 1953 kurzzeitig ins Ausland. Der Versuch der Bundesregierung vom April 1952 zur Aberkennung der politischen Grundrechte Remers wurde vom Bundes„verfassungs“gericht 1960 abgelehnt.

Fußnoten

  1. Burghardt, Boris: Vor 60 Jahren: Fritz Bauer und der Braunschweiger Remer-Prozess – Ein Strafverfahren als Vehikel der Geschichtspolitik, in: „Journal der Juristischen Zeitgeschichte“. Heft 2. 2012. S. 47–59. hier: S. 47, 49.