Schriftleitergesetz

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Das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), regelte im Deutschen Reich von 1934 bis 1945 die persönlichen und sittlichen Voraussetzungen, die ein Schriftleiter (Redakteur) bzw. ein Hauptschriftleiter (Chefredakteur) zu erfüllen hatte, um den Beruf ausüben zu dürfen. Eine Durchführungsverordnung erging am 19. Dezember 1933.

Die Eintragung in die Berufsliste der Reichspressekammer, einer Abteilung der Reichskulturkammer, wurde für die Ausübung einer journalistischen Tätigkeit verpflichtend. Zur Aufnahme in die Liste mußte z. B. eine einjährige Berufsausbildung und arische Abstammung nachgewiesen werden.

Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.

Schriftleitergesetz

Wiedergabe der ersten Seite des Gesetzestextes im Reichsgesetzblatt Teil I des Jahres 1933

Vom 4. Oktober 1933 (Reichsgesetzblatt I S. 713)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt: Schriftleiterberuf

§ 1. Die im Hauptberuf oder auf Grund der Bestellung zum Hauptschriftleiter ausgeübte Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitungen und politischen Zeitschriften durch Wort, Nachricht oder Bild ist eine in ihren beruflichen Pflichten und Rechten vom Staat durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Aufgabe. Ihre Träger heißen Schriftleiter. Niemand darf sich Schriftleiter nennen, der nicht nach diesem Gesetz dazu befugt ist.
§ 2. (1) Zeitungen und Zeitschriften sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens drei Monaten in ständiger Folge erscheinen, ohne daß der Bezug an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist.
(2) Als Druckwerke gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind.
§ 3. (1) Was in diesem Gesetz für Zeitungen vorgeschrieben ist, gilt auch für politische Zeitschriften.
(2) Auf Zeitungen und Zeitschriften, die im amtlichen Auftrage herausgegeben werden, findet das Gesetz keine Anwendung.
(3) Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda bestimmt, welche Zeitschriften als politische im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind. Betrifft die Zeitschrift ein bestimmtes Fachgebiet, so trifft er die Entscheidung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde.
§ 4. Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts deutscher Zeitungen liegt auch dann vor, wenn sie nicht im Betriebe einer Zeitung stattfindet, sondern bei einem Unternehmen, das zur Belieferung von Zeitungen mit geistigem Inhalt (Wort, Nachricht oder Bild) bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt: Zulassung zum Schriftleiterberuf

§ 5. Schriftleiter kann nur sein, wer:
1. die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt,
2. die bürgerlichen Ehrenrechte und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren hat,
3. arischer Abstammung ist und nicht mit einer Person von nichtarischer Abstammung verheiratet ist,
4. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
5. geschäftsfähig ist,
6. fachmännisch ausgebildet ist,
7. die Eigenschaften hat, die die Aufgabe der geistigen Einwirkung auf die Öffentlichkeit erfordert.
§ 6. Auf das Erfordernis der arischen Abstammung und der arischen Ehe finden § 1 a des Reichsbeamtengesetzes und die zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen Anwendung.
§ 7. (1) Fachmännisch ausgebildet ist, wer sich durch eine mindestens einjährige Ausbildung bei der Schriftleitung einer deutschen Zeitung oder einem Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art die Kenntnisse eines Schriftleiters erworben hat (Schriftleiter in der Ausbildung) und dies durch ein Zeugnis der Schriftleitung nachweist. Die Ausbildung bei einer ausländischen Zeitung kann im Wege der Durchführungsverordnung der Ausbildung bei einer deutschen Zeitung gleichgestellt werden.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes außer § 5 Nr. 4, 5 und 6 gelten auch für Schriftleiter in der Ausbildung.
§ 8. Die Zulassung zum Schriftleiterberuf wird auf Antrag durch Eintragung in die Berufsliste der Schriftleiter bewirkt. Die Berufslisten werden bei den Landesverbänden der deutschen Presse geführt (§ 24 Abs. 2). Über die Eintragung entscheidet der Leiter des Landesverbandes. Er muß die Eintragung verfügen, wenn die im § 5 bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Er muß sie ablehnen, wenn der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Einspruch erhebt.
§ 9. (1) Auf Antrag des Leiters des Landesverbandes kann der Leiter des Reichsverbandes der deutschen Presse (§ 23) mit Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda Ausnahmen von den im § 5 Nr. 1, 3 und 6 bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Die Ausnahmebewilligung kann auf bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleiters beschränkt werden. In diesem Falle erteilt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Genehmigung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde.
(2) Befreiung von dem Erfordernis der deutschen Reichsangehörigkeit soll Deutschstämmigen erteilt werden, wenn keine besonderen Bedenken bestehen.
§ 10. Der Beschluß, durch den der Leiter des Landesverbandes die Eintragung in die Berufsliste ablehnt, ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Der Antragsteller kann binnen vier Wochen nach der Bekanntgabe die Entscheidung des Berufsgerichts anrufen. Die Anrufung ist unzulässig, wenn der Fall des § 8 Satz 5 vorliegt.
§ 11. Der Leiter des Landesverbandes hat die Löschung einer Eintragung in die Berufsliste zu verfügen, wenn die im § 5 Nr. 1, 2 oder 5 bestimmten Voraussetzungen wegfallen oder sich die Unrichtigkeit der Angaben über die unter Nr. 1 bis 6 bestimmten Voraussetzungen ergibt oder der Schriftleiter seinen Beruf aufgegeben hat. § 10 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

Dritter Abschnitt: Ausübung des Schriftleiterberufs

§ 12. Durch die Eintragung in die Berufsliste erlangt der Schriftleiter die Befugnis, an deutschen Zeitungen oder bei deutschen Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art seinen Beruf auszuüben. Verlegt er seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Landesverbandes, so wird er in dessen Berufsliste ohne neue Prüfung übernommen.
§ 13. Schriftleiter haben die Aufgabe, die Gegenstände, die sie behandeln, wahrhaft darzustellen und nach ihrem besten Wissen zu beurteilen.
§ 14. Schriftleiter sind in Sonderheit verpflichtet, aus den Zeitungen alles fernzuhalten:
1. was eigennützige Zwecke mit gemeinnützigen in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise vermengt,
2. was geeignet ist, die Kraft des Deutschen Reiches nach außen oder im Innern, den Gemeinschaftswillen des deutschen Volkes, die deutsche Wehrhaftigkeit, Kultur oder Wirtschaft zu schwächen oder die religiösen Empfindungen anderer zu verletzen,
3. was gegen die Ehre und Würde eines Deutschen verstößt,
4. was die Ehre oder das Wohl eines andern widerrechtlich verletzt, seinem Rufe schadet, ihn lächerlich oder verächtlich macht,
5. was aus anderen Gründen sittenwidrig ist.
§ 15. Schriftleiter sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung, die er erfordert, würdig zu zeigen.
§ 16. Der Verleger einer Zeitung kann einen Schriftleiter im Vertragswege auf die Innehaltung von Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichten. Die öffentlichen Pflichten und Rechte des Schriftleiters, die sich aus den §§ 13 bis 15 ergeben, können durch die Richtlinien nicht berührt werden.
§ 17. Verträge über die Anstellung eines Schriftleiters bedürfen der Schriftform.
§ 18. Der Verleger einer Zeitung muß einen Hauptschriftleiter bestellen und ihn dem zuständigen Landesverband schriftlich benennen.
§ 19. Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet, nach dem Inhalt der Anstellungsverträge und den ergänzenden Anordnungen des Verlegers einen schriftlichen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, aus dem sich ergeben muß, welchen Teil der Arbeiten der Schriftleitung jeder Schriftleiter zu erledigen hat und in welchem Umfange er Anweisungsbefugnis gegenüber anderen Schriftleitern besitzt.
§ 20. (1) Schriftleiter einer Zeitung tragen für deren geistigen Inhalt die berufs-, straf- und zivilrechtliche Verantwortung so weit, als sie ihn selbst verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt haben. Die straf- oder zivilrechtliche Verantwortung anderer Personen wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Der Hauptschriftleiter ist für die Gesamthaltung des Textteiles der Zeitung verantwortlich.
(3) Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet:
a) dafür zu sorgen, daß in eine Zeitung nur solche Beiträge aufgenommen werden, die von einem Schriftleiter verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt sind;
b) dafür zu sorgen, daß auf jeder Nummer einer Zeitung der Vor- und Zuname sowie der Wohnort des Hauptschriftleiters und seines Vertreters sowie jedes Schriftleiters, dem die Leitung eines bestimmten Teilgebietes der Zeitung übertragen ist, angegeben wird;
c) jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage 
darüber Auskunft zu geben, welcher Schriftleiter die Verantwortung 
für einen Beitrag trägt, soweit sich die Verantwortung nicht aus den
 Angaben zu b) ergibt.

§ 21. Schriftleiter, die an der Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung durch ihre Tätigkeit an einem Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art mitwirken, sind für den Inhalt im Umfang ihrer Mitwirkung verantwortlich.

Vierter Abschnitt: Verbandsrechtlicher Schutz des Schriftleiterberufs

§ 22. Die Gesamtheit der Schriftleiter wacht über die Erfüllung der Pflichten der einzelnen Berufsgenossen und sorgt für ihre Rechte und ihr Wohl.
§ 23. Die Schriftleiter sind im Reichsverband der Deutschen Presse gesetzlich zusammengefaßt. Ihm gehört jeder Schriftleiter kraft seiner Eintragung in die Berufsliste an. Der Reichsverband wird kraft dieses Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 24. (1) Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernennt den Leiter des Reichsverbandes. Dieser gibt dem Reichsverband eine Satzung, die der Genehmigung des Ministers bedarf. Er bestellt einen Beirat.
(2) Der Reichsverband gliedert sich in Landesverbände. Das Nähere bestimmt die Satzung. Schriftleiter, die im Ausland leben, müssen einem Landesverband angehören, in dessen Bezirk sich eine Zeitung oder ein Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art befindet, für das sie tätig sind.
§ 25. (1) Der Reichsverband hat die Aufgabe:
1. Ausbildungs-, Fortbildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für Schriftleiter zu schaffen,
2. die Reichs- und Landesbehörden fachmännisch zu beraten,
3. bei der Gestaltung der Anstellungsbedingungen für Schriftleiter mitzuwirken,
4. Streitigkeiten unter Schriftleitern auf Ersuchen eines Teiles zu vermitteln und im Falle des Einverständnisses beider Teile zu schlichten,
5. Berufsgerichte der Presse zu unterhalten.
(2) Der Reichsverband kann weitere Aufgaben zur Erfüllung der im § 22 bestimmten Zwecke übernehmen.
(3) Der Reichsverband ist befugt, zur Deckung seiner Kosten Umlagen unter seinen Mitgliedern auszuschreiben. Die Bestimmungen darüber bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda. Die Umlagen werden wie öffentliche Abgaben beigetrieben.
§ 26. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda führt die Aufsicht darüber, daß der Reichsverband die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllt.
§ 27. (1) Zum Schutze des Schriftleiterberufs werden Berufsgerichte der Presse gebildet.
(2) Berufsgerichte erster Instanz sind die Bezirksgerichte der Presse. Berufsgericht zweiter Instanz ist der Pressegerichtshof in Berlin.
§ 28. Die Berufsgerichte sind zuständig:
1. zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob im Falle des § 10 die Eintragung in die Berufsliste zu verfügen ist,
2. zur Verhandlung und Entscheidung über die Zulässigkeit einer Löschung im Falle des § 11,
3. zur gutachtlichen Stellungnahme über die Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses von Schriftleitern im Falle des § 30,
4. zur Verhandlung und Entscheidung über Berufsvergehen von Schriftleitern (ehrengerichtliches Verfahren).
§ 29. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Schriftleiters bedarf der Schriftform und muß die Angabe der Gründe enthalten.
§ 30. Ein Verleger darf einem Schriftleiter wegen der in der Zeitung von ihm vertretenen geistigen Haltung nur kündigen, wenn sie entweder gegen die öffentlichen Berufspflichten des Schriftleiters oder gegen die vereinbarten Richtlinien verstößt. Das Berufsgericht hat sich auf Antrag des Schriftleiters gutachtlich zu äußern, ob die Kündigung nach seiner Überzeugung entweder der Vorschrift des Satzes 1 zuwiderläuft oder zu ihrer Umgehung ausgesprochen ist. Bis zur Abgabe des beantragten Gutachtens ist ein etwaiges Verfahren vor den erkennenden Gerichten auszusetzen.
§ 31. (1) Ein Schriftleiter, der gegen seine in den §§ 13 bis 15, 19, 20 Abs. 3 bestimmten öffentlichen Berufspflichten verstößt, begeht ein Berufsvergehen. Das Berufsgericht kann in diesem Falle:
1. den Schriftleiter verwarnen,
2. ihn mit einer Ordnungsstrafe bis zum Betrage eines monatlichen Berufseinkommens belegen,
3. seine Löschung in der Berufsliste verfügen.
(2) Mit der Löschung endet seine Befugnis, den Schriftleiterberuf auszuüben und sich Schriftleiter zu nennen.
(3) Die Berufsgerichte können einem Schriftleiter, gegen den das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet ist, die Berufsausübung vorläufig untersagen.
§ 32. Die Berufsgerichte bestehen aus dem Vorsitzenden und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Sie besitzen die richterliche Unabhängigkeit. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen zu gleichen Teilen Schriftleiter und Verleger sein. Alle Mitglieder der Berufsgerichte werden vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ernannt. Die Schriftleiter schlägt der Leiter des Reichsverbandes vor, die Verleger der Leiter der Organisation der Verleger in der Reichspressekammer.
§ 33. Die Bezirksgerichte der Presse entscheiden in der Besetzung von fünf, der Pressegerichtshof in der Besetzung von 7 Mitgliedern, beide mit Einschluß des Vorsitzenden.
§ 34. Das Verfahren vor den Berufsgerichten wird durch eine Verfahrensordnung geregelt, die der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz nach Anhörung des Leiters des Reichsverbandes erläßt.
§ 35. Unabhängig von dem Verfahren vor den Berufsgerichten kann der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Löschung eines Schriftleiters in der Berufsliste verfügen, wenn er es aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls für erforderlich hält.

Fünfter Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz des Schriftleiterberufs

§ 36. Wer sich als Schriftleiter betätigt, obwohl er nicht in die Berufslisten eingetragen oder obwohl ihm die Berufsausübung vorläufig untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 37. Ein Verleger, der eine nicht in die Berufslisten eingetragene Person oder einen Schriftleiter, dem die Berufsausübung vorläufig untersagt ist, mit den Arbeiten eines Schriftleiters im Hauptberuf betraut oder eine Zeitung unterhält, ohne gemäß § 18 einen Hauptschriftleiter benannt zu haben, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 38. Ein Schriftleiter, der für eine gegen § 13 oder § 14 verstoßende Handlung ein Entgelt oder einen anderen Vorteil fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 39. Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen Verleger oder dessen Vertreter durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils zur Vornahme, Herbeiführung oder Duldung einer gegen § 13 oder § 14 verstoßenden Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen Pressebestechung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 40. (1) Wer es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen Verleger oder dessen Vertreter durch Androhung eines Nachteils zur Vornahme, Herbeiführung oder Duldung einer gegen § 13 oder § 14 verstoßenden Gestaltung des geistigen Inhalts einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen Pressenötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Pressenötigung unter Mißbrauch der durch das Angestelltenverhältnis des Schriftleiters bewirkten Abhängigkeit begangen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
§ 41. In den Fällen der §§ 38 bis 40 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§ 42. Wer sich Schriftleiter nennt, obwohl er nicht in die Berufslisten eingetragen ist, wird mit Geldstrafe bis zu 150,- Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 43. Einem Verleger, der nach § 37, nach § 39 oder nach § 40 rechtskräftig verurteilt ist, kann der Gewerbebetrieb durch die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde untersagt werden.

Sechster Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 44. Vorschriften, nach denen die Verfolgung von Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft beschränkt wird, finden gegenüber den §§ 31 bis 35 dieses Gesetzes keine Anwendung.
§ 45. (1) Die §§ 7, 8 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) finden auf Zeitungen und politische Zeitschriften keine Anwendung.
(2) Soweit das Reichsgesetz über die Presse im übrigen Bestimmungen über den verantwortlichen Redakteur trifft, gilt für Zeitungen und politische Zeitschriften der nach den § 20 Abs. 1, § 21 dieses Gesetzes verantwortliche Schriftleiter als verantwortlicher Redakteur.
§ 46. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda kann im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überleitung des bisherigen Rechtszustandes in den neuen erlassen.
§ 47. Zu welchem Zeitpunkt dieses Gesetz in Kraft tritt, bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.

Quelle: Text überprüft und für Metapedia übertragen anhand: Ingo von Münch (Hg.): Gesetze des NS-Staates, 3. Aufl., Verlag Schöningh, 1994

Literatur

  • H. Schmidt-Leonhardt und P. Gast: Das Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933. Kommentar, 1934

Verweise

Siehe auch