Speziallager Torgau
Die Speziallager Nr. 8 und Nr. 10. des NKWD wurden von September 1945 bis Oktober 1948 in Torgau betrieben, um „feindliche Elemente sind in Gewahrsam zu halten“. Klonovsky behauptet, daß in diesem Speziallager der russischen Invasoren etwa 1.500 Gefangene durch Hunger, Krankheiten, aber auch Folter und Mord zu Tode gekommen waren.
Erläuterung
Das Speziallager Nr. 8 Torgau war im früheren Wehrmachtgefängnis Fort Zinna, das Speziallager Nr. 10 Torgau war in der früheren Seydlitz-Kaserne untergebracht. Die Lager wurden am 8. September 1945 eröffnet. Anfang 1946 befanden sich etwa 7.000 Menschen im Lager Torgau. Dies dürfte auch die Durschschnittsbelegeung des Lagers gewesen sein, das am 24. März 1947 aufgelöst wurde. Während in Nr. 8 vor allem angeblich nationalsozialistisch Belastete interniert waren, diente Nr. 10 als Durchgangslager für politische Häftlinge, die als potentielle Gefahr für die Errichtung der sozialistischen Gesellschaftsordnung angesehen wurden, und auch für Sowjetbürger, die in sowjetische Konzentrationslager verbracht werden sollten.
- Im August 1945 richtete die sowjetische Geheimpolizei NKWD im Fort Zinna das Speziallager Nr. 8 ein. Grundlage der Einrichtung war der von NKWD-Chef Berija erlassene Befehl Nr. 00315 vom 18. April 1945, der diejenigen „feindlichen Elemente“ definierte, die bei der Säuberung des Hinterlandes der kämpfenden Truppen in „Internierungslagern ... in Gewahrsam“ zu halten waren: Angehörige der deutschen Geheimdienste, „Spione“ und „Diversanten“, Angehörige in der Illegalität arbeitender Gruppierungen, „aktive Mitglieder der nationalsozialistischen Partei“, „Führer faschistischer Jugendorganisationen“, „Leiter administrativer Organe“ sowie „Zeitungs- und Zeitschriftenredakteure und Autoren antisowjetischer Veröffentlichungen“. Die Mehrzahl der im Speziallager Nr. 8 ohne Urteil gefangen Gehaltenen gehörte der NSDAP oder anderen NS-Organisationen an, außerdem befanden sich mehrere hundert Kriegsgefangene unter den Internierten. Als Internierungsgrund reichte den verhaftenden „Operativgruppen“ des NKWD und anderer sowjetischer Sicherheitsorgane die bloße Mitgliedschaft in einer Organisation oder eine Denunziation aus; konkrete Tatvorwürfe waren selten. Die Hauptaufgabe der Speziallager bestand laut der „Vorläufigen Lagerordnung“ vom 27. Juli 1945 in der „vollständigen Isolierung“ der Internierten. Das bedeutete: keine Nachrichten an die Angehörigen, auch nicht im Falle des Todes, strenge Sicherheitsmaßnahmen, so gut wie keine Arbeitskommandos außerhalb der Lager. Die Lebensmittelrationen und die medizinische Versorgung waren völlig unzureichend, so dass fast alle Todesfälle auf physische Auszehrung oder Tuberkulose zurückzuführen waren. Bis Ende 1945 füllte sich das Fort Zinna, für 1 000 Gefangene konzipiert, mit 7 500 Gefangenen, die im Zellenbau, eilig errichteten Baracken und Kasematten der Festung notdürftig untergebracht wurden. Im März 1946 wurde das Lager in die benachbarte Seydlitz-Kaserne verlegt. Im Januar 1947 wurde das Speziallager Nr. 8 durch Verlegung der Gefangenen in die Speziallager Nr. 2 Buchenwald und Nr. 1 Mühlberg/Elbe aufgelöst. Das Fort Zinna wurde von Mai 1946 bis Oktober 1948 unter der Bezeichnung Speziallager Nr. 10 weiter betrieben. Seine Besonderheit im System der Speziallager in der sowjetischen Besatzungszone bestand darin, dass in ihm seit Herbst 1946 vor allem sowjetische Staatsangehörige, die von sowjetischen Militärtribunalen (SMT) verurteilt worden und für die Deportation in die Zwangsarbeitslagerkomplexe der UdSSR vorgesehen waren, vor ihrem Abtransport gefangen gehalten wurden. Insgesamt vollzog sich die Hälfte aller Deportationen aus den der Abteilung Speziallager in der sowjetischen Besatzungszone unterstehenden Lagern und Gefängnissen in die UdSSR über Torgau. Die Militärgerichte verurteilten in Verfahren, die keinen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügten, Sowjetbürger wegen Kollaboration mit den Deutschen („Landesverrat“), „unerlaubter Entfernung“, Desertion und kriminellen Delikten zu fünf bis 25 Jahren „Besserungs-Arbeitslager“.[1]