Staatenlose

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Staatenlose sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, weil sie die Voraussetzungen hierfür in keinem Staat erfüllen. Grundsätzlich sind nur de jure selbstbestimmte, souveräne Staaten auf eigene Veranlassung in der Lage, völkerrechtlich und staatsrechtlich gültige Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Staatsangehörigkeit werden von der zuständigen Staatsanghörigkeitsbehörde geprüft und festgestellt. De jure fremdbestimmte, nicht souveräne Konstrukte (→ Besatzungskonstrukt) sind nicht befähigt, rechtsgültige Staatsangehörigkeitsausweise auf eigene Veranlassung auszustellen. Sie können eine Staatsangehörigkeit mit Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nur insoweit bestätigen, wie sie sich anhand von eingereichten Dokumenten wie insbesondere Abstammungsunterlagen nachweisen läßt.

Konstellationen

Staatenlosigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Die betreffende Person erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Staatsangehörigkeit.
  • Die betreffende Person hat es versäumt, einen gültigen Nachweis über die Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Die betreffende Person verfügt über keinerlei Dokumente wie insbesondere Abstammungsunterlagen, anhand derer eine Angehörigkeit zu einem Staat nachgewiesen werden könnte.
  • Die betreffende Person hat von einer Behörde eines de jure existierenden Besatzungskonstrukts (Beispiel: BRD) lediglich einen Personalausweis und/oder Reisepaß erhalten, verfügt jedoch über keinerlei Dokumente wie insbesondere Abstammungsunterlagen, anhand derer eine Angehörigkeit zu einem Staat nachgewiesen werden könnte.

Umgang mit Staatenlosigkeit und Staatsangehörigkeit in der BRD-Verwaltung

Es wird das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der BRD angewendet. Nach BRD-Recht haben Staatenlose nicht die Rechte und Pflichten, die an die Staatsangehörigkeit geknüpft sind, sondern grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie die Angehörigen fremder Staaten (→ Ausländer).

Nach Artikel 16 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) soll Staatenlosigkeit vermieden werden. Entlassung aus der „deutschen Staatsangehörigkeit“ kommt daher grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert ist (§ 18 Abs. 1 StAG). Selbst der Verlust der Staatsangehörigkeit bei Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates tritt grundsätzlich nur ein, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit dieses fremden Staates besitzt (§ 28 StAG).

Für Staatenlose ist die „Einbürgerung“ in die BRD erleichtert, insbesondere durch das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1968.[1] Die BRD privilegiert entsprechend Fremde, die vor dem meist illegalen Grenzübertritt in die BRD ihre Personalpapiere wegwerfen und keine Angaben zu ihrer Herkunft machen. Sie werden dann als willkommene „staatenlose“ „Flüchtlinge“ behandelt, die geduldeten Aufenthalt, umfängliche Versorgung und schließlich in vielen Fällen einen BRD-Personalausweis erhalten.

Siehe auch

Literatur

  • Klaus Sojka: Die BRD ist kein Staat (Dokumentation) – Sind alle Deutschen staatenlos?, Verlag ATB: Die Büchermacher, 2008, ISBN 978-3-00-025586-1

Verweise

Fußnoten

  1. Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961, BGBl. 1977 II S. 597, sowie das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit, zuletzt geändert durch Art. 3 § 4 des Gesetzes vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618 [1]