Vertragsfreiheit
• Die Ausführungen beziehen sich auf die Situation in der Bundesrepublik Deutschland. •
Vertragsfreiheit ist die wichtigste Folge der Privatautonomie und Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit. Im bürgerlichen Recht bedeutet Vertragsfreiheit den Grundsatz, daß die Parteien Abschluß wie auch Inhalt eines Vertrages frei gestalten können (vgl. § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Inhaltsverzeichnis
Einschränkungen
Die Vertragsfreiheit findet nach den Vorschriften im Besatzungskonstrukt BRD ihre hergebrachten Grenzen zunächst in den Verboten der Gesetzwidrigkeit (§ 134 BGB), der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), der ursprünglichen Unmöglichkeit und der Unbestimmbarkeit.
Gestaltungsfreiheit gilt ferner im wesentlichen nur im Schuldrecht, wo neben den dort typisierten und geregelten Verträgen (z. B. Kauf, Miete, Werkvertrag, Auftrag) auch Mischformen von Verträgen vereinbart werden können. Im täglichen Wirtschaftsleben haben sich weitere, gesetzlich nicht geregelte verkehrstypische Verträge herausgebildet, z. B. Leasing, Factoring oder Franchiseverträge.
Im Sachenrecht und im Erbrecht herrscht die Bindung an vorgesehene Vertragstypen (Typenzwang). So müssen etliche Vertragsschlüsse kostenpflichtig beim Notar erfolgen (alle Verträge über Grundstücksrechte, Erbverträge). Eine weitere Ausnahme von der Freiheit, einen Vertrag abzuschließen, bildet der Kontrahierungszwang.
Unzählige Vorschriften des öffentlichen Rechts (Genehmigungszwänge, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, „Verbraucherschutz“, Umweltschutz, „Klimaschutz“ und dergleichen) beschränken die Privatautonomie bis hin zu ihrem Ausschluß. Maßgeblichen Anteil in neuer Zeit haben hieran Vorgaben der Europäischen Union, beispielsweise die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU. Das Bestreben der Parteienherrschaft in der BRD und der EU-Organe zielt stets und zunehmend auf eine Einschränkung der Handlungs- und Vertragsfreiheit der Parteien, die unter sich verbindliche Regelungen treffen wollen. Sie sollen vor sich bzw. vor den Folgen eigener Entscheidungen so weit „geschützt“ werden, daß ihre Willenserklärungen im Zweifel unwirksam sind oder werden. Die Parteienherrschaft will damit durchsetzen, daß aus ihrer Sicht ideologisch unerwünschte oder von ihr nicht kontrollierte Abmachungen unterbleiben. Ein Beispiel hierfür sind die „Verbraucherschutz“-Vorschriften in §§ 312 ff. BGB. Das Leitbild ist der – insbesondere von „Verbraucherschutz“-Behörden und sonstigen „Verbraucherschützern“ – gegängelte und „betreute“ „Verbraucher“, der nichts mehr ist als das. Die EU und die Parteienherrschaften der Mitgliedsländer planen einheitliche EU-Vertragsvorschriften, welche die Vertragsfreiheit weiter beseitigen sollen.
In den Bereich öffentlich-rechtlicher Einflußnahme gehört auch, daß der Abschluß eines Vertrages den Parteien zwar freisteht, der Inhalt aber festgelegt ist (normierter Vertrag), wie bei der Festsetzung von Höchstmieten oder beim Bücherkauf die Buchpreisbindung. Es gibt auch diktierte Verträge.
In weiten Bereichen des täglichen Lebens ist die Vertragsfreiheit in der BRD ausgehöhlt oder überhaupt nicht mehr vorhanden. Dies gilt vor allem für das ganze Arbeitsleben, in dem zum Beispiel seit langem kein Arbeitgeber mehr frei entscheiden darf, ob er sich für die Bewältigung einer Aufgabe einen Mann oder eine Frau suchen oder wen er einstellen darf. Ebenso stark von Eingriffen betroffen ist das Mietrecht oder der große Bereich der Gesundheitsdienstleistungen. Überall hier gelten Einschränkungen, die aus ideologischen Postulaten des Kulturmarxismus und des Rassenmarxismus folgen.
Ähnliche Regelungen zur Vertragsfreiheit und ihren Einschränkungen bestehen in Österreich und in der Schweiz.
Zitate
- „Jedes Gesetz, mit dem die Vertragsfreiheit eingeschränkt wird – und das ist das Charakteristikum der meisten Gesetze – ist ein Akt der Aggression gegen Frieden, Freiwilligkeit und Menschenrechte.“ — Roland Baader[1]
Siehe auch
Literatur
- Keith Knight (Hg.): Voluntarismus: Aufsätze, Texte und Zitate über die Freiheit, Independently published, 2023, ISBN 979-8378044351 [427 S.]