Wehrmacht-Dienstauszeichnung

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III. Klasse für 12 Jahre

Die Wehrmacht-Dienstauszeichnung war eine Dienst- und Treueauszeichnungen für Angehörige der Wehrmacht, die anläßlich des ersten Jahrestages der Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht gestiftet wurde, allerdings kriegsbedingt ab dem Frühjahr 1940 zurückgestellt wurde.

Satzungsinhalt

Die Dienstauszeichnung der Wehrmacht wurde allen Angehörigen der Wehrmacht verliehen, die am Stichtag 16. März 1935, oder später im aktiven Wehrdienst gestanden hatten, wobei ein „Nichtehrenvolles Ausscheiden“ aus der Wehrmacht den Anspruch auf die Verleihung und das Tragen der Dienstauszeichnung ausschloß.[1] Die Dienstauszeichnung wurde in den folgenden vier Klassen und einer am 10. März 1939 per Verordnung gestifteten Sonderklasse verliehen:

  • 4jährige Dienstzeit in der Wehrmacht (DA IV)
  • 12jährige Dienstzeit in der Wehrmacht (DA III)
  • 18jährige Dienstzeit in der Wehrmacht (DA II)
  • 25jährige Dienstzeit in der Wehrmacht (DA I)
  • 40jährige Dienstzeit in der Wehrmacht (Sonderklasse mit Eichenlaub ab 1939)

Diese Dienstauszeichnung wurde, wie alle bisherigen preußischen Dienstauszeichnungen an einem kornblumenblauen Ordensband an der linken Brustseite getragen[2], wobei auf dem Dienstauszeichnungsband und auf der Bandschnalle ein Miniaturadler in der Farbe der jeweilig verliehenen Klasse getragen wurde. Beim Heer und der Kriegsmarine war das also ein silberner Wehrmachtadler mit ausgebreiteten Schwingen für die 4- und 12-jährige Dienstzeit und ein goldener Adler bei 18- und 25-jähriger Dienstzeit. Bei 40-jähriger Dienstzeit war neben dem goldenen Adler zusätzlich ein halbkreisförmiger Eichenlaubkranz unterhalb des Adlers aufgelegt. Die Dienstauszeichnungen der Luftwaffe hatten statt des Heeresadlers einen Luftwaffenadler aufgelegt. Der Beliehene erhielt mit Aushändigung der Dienstauszeichnung ein Besitzzeugnis.[3]

Durchführungsbestimmungen

Die am selben Tag erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen, regelte dann das weitere Prozedere. So wurde bestimmt, dass der Anspruch auf Verleihung der Dienstauszeichnung zu ruhen hatte, solange der Wehrmachtangehörige eine Haftstrafe verbüßte. Dasselbe galt auch für ein schwebendes Gerichtsverfahren, welches unter Umständen die Auflösung des Dienst- und Amtsverhältnisses und damit zum Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis durch Urteil führen konnte.[4] Des Weiteren wurde die Anrechnung der Dienstzeit erneut geregelt, so daß

  • a) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht, einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligen-Verbände (gemeint sind damit z. B. Baltikumarmee, Grenzschutzkorps in Schlesien, die vorläufige Reichswehr, die vorläufige Reichsmarine etc.) aktiv ihren Dienst versahen und mit Stichtag zum 30. September 1921 in die Reichswehr übernommen worden waren, ihre Dienstzeit voll anerkannt bekamen.
  • b) Wehrmachtangehörige, die in der alten Wehrmacht bzw. den früheren anerkannten Freiwilligen Verbänden, der vorläufigen Reichswehr und der vorläufigen Reichsmarine oder der Reichswehr aktiv gedient haben, dann ausgeschieden und später wieder eingestellt worden waren, die Zeiten ihres „Ausstandes“ nicht angerechnet bekamen.[5] Weiterhin anrechnungsfähige Zeiten waren Arbeiter- und (zivile) Angestelltenverhältnisse bei der neuen Reichswehr ab dem 1. Januar 1921, Überführungen in die Wehrmacht von ehemaligen oder bestehenden Landes- oder Schutzpolizeieinrichtungen, aber auch der einjährige freiwillige Reserve- oder Übungsdienst während des Krieges 1914-1918. Ebenso waren diejenigen Dienstzeiten gleichzusetzen, die wegen militärischen Ausbildungszwecken in Anspruch genommen worden sind.[6] Mit dieser Regelung war die rückwirkende Anrechnung für die Dienstauszeichnung eingeleitet, so daß bis zum 8. Mai 1945, auch die Dienstauszeichnung der Sonderklasse für 40-jähriges Dienstverhältnis verliehen worden ist.

Zurückstellung

Ab Frühjahr 1940 wurde die Verleihung der Dienstauszeichnung offiziell „bis Kriegsende“ zurückgestellt, allerdings gab es Ausnahmen und es sind Verleihungen bis mindestens Ende 1940 bekannt. Die Dienstauszeichnung verblieb den Hinterbliebenen im Todesfall des Beliehenen.[7]

Bildergalerie

Fußnoten

  1. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 165, §§ 1 und 2
  2. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 165, §§ 3 und 4
  3. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 165, § 5
  4. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 167, Zusatz zum § 2 der Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen
  5. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 167, Zusatz zum § 3 der Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen
  6. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 167, Zusatz zum § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen
  7. Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen vom 16. März 1936, Reichsgesetzblatt Nr. 23, Seite 167, Zusatz zum § 3 Absatz 7 der Verordnung über die Stiftung von Dienstauszeichnungen